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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1976, Az.: 2 AZR 237/75

Kündigung; Vertragswidriges Nichterscheinen des Arbeitnehmers; Darlegungspflicht; Beweislast; Arbeitsunfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
12.08.1976
Aktenzeichen
2 AZR 237/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10071
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 14.02.1975 - 13 Sa 216/74

Fundstellen

  • DB 1976, 2357-2358 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • NJW 1977, 167 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung damit begründet, daß der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht zur Arbeit erschienen sei und der Arbeitnehmer diesen Vorwurf substantiiert bestreitet, indem er im einzelnen vorträgt, aus welchen Gründen er arbeitsunfähig gewesen sei, obliegt es nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG dem Arbeitgeber, im Kündigungsprozeß darzulegen und zu beweisen, daß der Arbeitnehmer in Wirklichkeit doch arbeitsfähig gewesen ist.