Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 12.08.1976, Az.: 2 AZR 237/75
Kündigung; Vertragswidriges Nichterscheinen des Arbeitnehmers; Darlegungspflicht; Beweislast; Arbeitsunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 12.08.1976
- Aktenzeichen
- 2 AZR 237/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 14.02.1975 - 13 Sa 216/74
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1976, 2357-2358 (Volltext mit red./amtl. LS)
- NJW 1977, 167 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung damit begründet, daß der Arbeitnehmer vertragswidrig nicht zur Arbeit erschienen sei und der Arbeitnehmer diesen Vorwurf substantiiert bestreitet, indem er im einzelnen vorträgt, aus welchen Gründen er arbeitsunfähig gewesen sei, obliegt es nach § 1 Abs. 2 Satz 3 KSchG dem Arbeitgeber, im Kündigungsprozeß darzulegen und zu beweisen, daß der Arbeitnehmer in Wirklichkeit doch arbeitsfähig gewesen ist.