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§ 23 LImschG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
Amtliche Abkürzung
LImschG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
54-6

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 3 Abs. 2 Tiere so hält, dass ein anderer durch Immissionen, die durch die Tiere hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird,

  2. 2.

    entgegen § 3 Abs. 3 lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anlässt oder laufen lässt oder motorisierte Wassergeräte oder Schneefahrzeuge betreibt,

  3. 3.

    entgegen § 3 Abs. 6 eine Motorsportveranstaltung oder andere Veranstaltung ohne die dafür erforderliche Ausnahmezulassung durchführt,

  4. 4.

    einer auf Grund des § 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  5. 5.

    einer im Rahmen des § 5 ergangenen ordnungsbehördlichen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die ordnungsbehördliche Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  6. 6.

    entgegen § 7 Abs. 1 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 erlassenen Rechtsverordnung, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, Gegenstände im Freien oder Flächen verbrennt oder abbrennt,

  7. 7.

    entgegen § 10 Abs. 1 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr Betätigungen ausübt, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören,

  8. 8.

    entgegen § 11 Abs. 1 Tongeräte in solcher Lautstärke benutzt, dass unbeteiligte Personen erheblich belästigt werden,

  9. 9.

    entgegen § 12 Abs. 1 Feuerwerke oder Feuerwerkskörper ohne Erlaubnis abbrennt,

  10. 10.

    beim Abbrennen eines Feuerwerkes die in § 12 Abs. 2 festgesetzten Zeiten überschreitet,

  11. 11.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 in Verbindung mit §§ 24 bis 26, 29 Abs. 2 oder § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetz zuwiderhandelt oder

  12. 12.

    einer vollziehbaren Anordnung nach § 15 Satz 1 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 11 Abs. 2 Tongeräte in der Weise gebraucht, dass andere hierdurch belästigt werden können,

  2. 2.

    entgegen § 16 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 4 Satz 1 den Zugang zu Grundstücken oder Wohnräumen nicht gestattet,

  3. 3.

    entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Prüfungen oder Messungen nicht ermöglicht oder Arbeitskräfte oder Hilfsmittel nicht bereitstellt,

  4. 4.

    entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Auskünfte nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder Unterlagen nicht vorlegt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 2.000 Deutsche Mark geahndet werden. Ein entsprechender Bußgeldkatalog wird erarbeitet.

(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die in § 21 genannten Behörden, soweit es sich um Verstöße gegen Vorschriften handelt, deren Einhaltung sie zu überwachen haben.