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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1959, Az.: II ZR 137/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.02.1959
Aktenzeichen
II ZR 137/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 28.05.1957
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 29, 352 - 363
  • DB 1959, 428 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1959, 665-668 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1959, 367-368 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 982-984 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. der offenen Handelsgesellschaft St. & Co., H., F.straße ...,

2. des persönlich haftenden Mitgesellschafters Friedrich St., H., F.straße ...,

Prozessgegner

den V. H. Sp. e.V., vertreten durch seinen 1. Vorsitzenden Willi R., H., M.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Eine besonders harte Bestrafung braucht auch dann keinen Übergriff in die staatliche Strafgewalt zu bedeuten, wenn sie sich in einer Strafhäufung äußert.

  2. b)

    Die Verhängung einer Vereinsstrafe erfordert nicht unbedingt ein Verschulden.

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Kuhn, Dr. Haager und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das am 28. Mai 1957 verkündete Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revisionsinstanz werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin zu 1), eine offene Handelsgesellschaft, deren Gesellschafter der Kläger zu 2) und der Kaufmann Hans B. sind, ist Mitglied des Beklagten, der ein eingetragener Spediteurverein ist. Sie wurde durch Urteil des Ehrengerichts des Beklagten, vom 9. Mai 1956 für schuldig und überführt befunden, bei Verladungen mit Schiffen der H.-A.-L. und des N. Ll. in den von ihr ausgestellten Schiffszetteln und den den Agenten darüber eingereichten Konnossementen zur Erlangung niedrigerer Frachtberechnung in drei Fällen falsche Erklärungen abgegeben und jn den von den Reedereiagenten unterschriftlich vollzogenen Konnossementen nachträgliche Änderungen ohne Gegenzeichnung der Reedereien vorgenommen zu haben. Das Ehrengericht verhängte als Strafe gegen die Klägerin:

"Dem persönlich haftenden Gesellschafter der Beschuldigten, Friedrich St. (Kläger zu 2) ... wird die Fähigkeit, im VHSp (Beklagten) ein Ehrenamt zu bekleiden, für die Dauer von zwei Jahren aberkannt 9 Daneben wird die Beschuldigte verurteilt, eine Geldbuße von 1.000 DM an die Vereinskasse des VHSp zu entrichten und die Kosten und Auslagen des Verfahrens in Höhe von 572 DM gegenüber der Kasse des VHSp zu tragen."

2

Außerdem ordnete das Ehrengericht die Bekanntgabe des Urteils an die Mitglieder des Beklagten an. Demzufolge wurde das Urteil in der nur Vereinsmitgliedern übersandten und als vertraulich gekennzeichneten Beilage zur Vereinszeitschrift veröffentlicht.

3

Die Kläger machen geltend: Das Ehrengerichtsurteil sei nichtig. Die Einsetzung des Ehrengerichts verstoße gegen die Artikel 92, 101 und 103 GG, da sie die Aburteilung strafrechtlicher Tatbestände ermögliche. Unzulässig sei die Bestimmung der Ehrengerichtsordnung, daß die Urteile des Ehrengerichts endgültig seien. Das Urteil selbst maße sich die Strafgewalt staatlicher Gerichte an. Es verletze in mehrfacher Hinsicht zwingende Vorschriften des Verfahrensrechts; insbesondere sei den Klägern das rechtliche Gehör nicht gewährt worden; außerdem habe die Entscheidung nicht auf Grund des Inhalts der Akten, sondern nur auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen dürfen. Das Ehrengerichtsurteil sei auch materiell unrichtig; verfehlt sei vor allem, daß die Klägerin, obwohl im strafrechtlichen Sinne nicht deliktsfähig, bestraft worden sei, und daß der Kläger zu 2), obwohl selbst gar nicht Mitglied des Beklagten, in das Urteil einbezogen worden sei. Außerdem sei nicht nachgewiesen, daß in ihrem Geschäftsbetrieb unzulässige Abänderungen von Konnossementen vorgenommen worden seien oder sie daran ein Verschulden träfe. Die Veröffentlichungsbefugnis sei unsittlich und diene ausschließlich dem Zweck der Diffamierung. Durch Verbreitung des Urteils bei Kunden sei den Klägern ein Schaden entstanden. Die Festsetzung eines Kostenbetrags von 572 DM sei unrechtmäßig, da die Mitglieder des Ehrengerichts ehrenamtlich tätig würden und Kosten in festgesetzter Höhe nicht entstanden seien.

4

Die Kläger verlangen, festzustellen, daß

  1. 1.

    das Ehrengerichtsurteil nichtig sei,

  2. 2.

    der Beklagte verpflichtet sei, ihnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die Veröffentlichung dieses Urteils entstehe.

5

Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 1.572 DM erhoben. Das sind die verhängte Geldstrafe und die festgesetzten Kosten.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Die Feststellungsanträge der Kläger sind durch die Widerklage nicht unzulässig geworden, da sie wesentlich weiter gehen als diese und eine über die Entscheidung zur Widerklage hinausreichende Rechtskraftwirkung anstreben.

8

II.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 4.10.1956 - II ZR 121/55 - (BGHZ 21, 370) entschieden hat, können Vereinsstrafen von den ordentlichen Gerichten in der Richtung nachgeprüft werden, ob der Strafbeschluß in der Satzung eine Stütze findet, das vorgeschriebene Verfahren beachtet, die Satzungsvorschrift gesetz- oder sittenwidrig und die Bestrafung etwa offenbar unbillig ist. §10 Abs. 1 der Ehrengerichtsordnung des Beklagten (EO) bestimmt, daß die Urteile das Ehrengerichts endgültig sind. Sollte damit nur gesagt werden, daß die sachliche Berechtigung der Straffestsetzung nicht nachprüfbar sei, so wäre die Bestimmung zulässig und wirksam; hätte die Bestimmung dagegen zum Inhalt, die Ehrengerichtsurteile des Beklagten der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte schlechthin zu entziehen, so wäre sie unwirksam (BGHZ 21, 370, 375 [BGH 04.10.1956 - II ZR 121/55]/76; RGZ 80, 189, 191; RG JW 1928, 2208; 1928, 2209 m.w.Nachw.), ohne allerdings die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Ehrengerichtsordnung zu beeinträchtigen.

9

III.

Das Urteil des Ehrengerichts vom 9. Mai 1956 ist nicht nichtig.

10

1.

Die vom Beklagten ausgeübte Ehrengerichtsbarkeit verstößt nicht gegen das Gesetz.

11

a)

Eine Verletzung des Grundgesetzes scheidet ohne weiteres aus. Die Artikel 92, 101 GG befassen sich nicht mit der Vereinsgerichtsbarkeit, sondern mit der rechtsprechenden Gewalt des Staates und mit staatlichen Gerichten. Art. 101 GG insbesondere verbietet staatliche Ausnahmegerichte und bestimmt weiter, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Darum geht es bei der Einrichtung eines Vereinsgerichts nicht, das auf Grund der Vereinsgewalt bei Verletzung von Mitgliederpflichten Strafmaßnahmen gegen Mitglieder verhängen soll. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nur das rechtliche Gehör vor staatlichen Gerichten. Daß dem Beschuldigten auch vor Vereinsgerichten rechtliches Gehör zu gewähren ist, ergibt sich aus der Pflicht zur ordnungsmäßigen Untersuchung und ist ein Gebot der natürlichen Gerechtigkeit (Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe, §16, 5). Wie schon an dieser Stelle hervorgehoben werden mag, ist den Klägern das rechtliche Gehör auch nicht vorsagt worden. Denn rechtliches Gehör bedeutet nicht, daß das Gericht den Verurteilten gehört haben muß, sondern nur, daß ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß (RG JW 1937, 555), und das ist hier mehrfach geschehen. Der Kläger zu 2) hat es nur abgelehnt, als "Angeklagter" vor dem Ehrengericht zu erscheinen, weil ihm das ganze Verfahren unwürdig erschienen sei.

12

b)

Auch ein Verstoß gegen ein anderes Gesetz als das Grundgesetz liegt nicht vor.

13

Nach §25 BGB sind die Vereine berechtigt, ihre Verhältnisse im Rahmen der Gesetze und der bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit gesetzten Schranken selbständig zu regeln. Dazu gehört die Regelung der Vereinsgewalt und der Maßnahmen, die die Organe des Vereins zur Aufrechterhaltung der Vereinsordnung und der Vereinsdisziplin treffen können. Der Verein darf kraft des ihm gesetzlich zugestandenen Rechts der Selbstverwaltung auch Vereinsgerichte zur Verhängung von Vereinsstrafen für die Verletzung von Mitgliedspflichten, einsetzen. Dabei bleibt es sich gleich, ob die Pflichtverletzung die inneren Vereinsbeziehungen betrifft oder in einem vereinsschädlichen Verhalten nach außen, besteht. Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil vom 4.10.1956 in Übereinstimmung mit dem Reichsgericht (RGZ 151, 229, 232) anerkannt, daß sich der Verein wegen Verletzung von Mitgliedspflichten eine eigene Strafgewalt zulegen kann, die der Staat gelten läßt.

14

Mehr hat auch die Ehrengerichtsordnung des Beklagten nicht getan. Sie berechtigt bloß dazu, Mitglieder, die die Berufsehre verletzen, das Ansehen des Speditionsgewerbes schädigen oder den Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen verwirken, zur Verantwortung zu ziehen (§1 EO) und die in §8 EO vorgesehenen Strafen zu verhängen. Das sind der Verweis, die Aberkennung der Fähigkeit, im Verein auf Zeit oder Dauer ein Ehrenamt zu bekleiden, und der Antrag an den Vorstand auf Ausschluß aus dem Verein. Daneben kann das Ehrengericht auf Geldbuße bis zu 10.000 DM, zahlbar an den Verein, und auf Bekanntgabe der Entscheidung an die Mitglieder erkennen.

15

Die Ehrengerichtsordnung des Beklagten maßt sich danach nicht an, etwas anderes als die Verletzung von Mitgliederpflichten zu ahnden und andere Strafen als Vereinsstrafen zu verhängen. Der Senat hat bereits in dem erwähnten Urteil den Standpunkt vertreten, daß eine Geldstrafe als Vereinsstrafe vorgesehen, den Vereinsmitgliedern die Einhaltung eines mit öffentlicher Strafe belegten Gesetzes zur Pflicht gemacht und selbst die Verletzung dieser Vereinspflicht mit Geldstrafe bedroht werden kann. Er hat allerdings auch ausgesprochen, daß die Anordnung einer Geldstrafe für die Verletzung einer Vereinspflicht unter außergewöhnlichen Umständen einen unzulässigen Eingriff in die staatliche Strafjustiz enthalten kann; daß die Ehrengerichtsordnung das Beklagten einen derartigen Fall darstelle oder enthalte, kann aber nicht angenommen werden. Entgegen der Ansicht der Kläger läßt sich aus der Tatsache, daß die Ehrengerichtsordnung des Beklagten keine vereinsmäßige Berufungsinstanz vorsieht, nicht ableiten, daß die vereinsgerichtlich verhängte Geldstrafe einer staatlich ausgesprochenen Geldstrafe gleichstehe oder diese sogar ersetzen solle. Diese Folgerung ist auch dann nicht möglich, wenn §10 Abs. 1 EO bedeuten wurde, daß die Ehrengerichtsurteile der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte schlechthin entzogen seien. Auch die Bestimmung, daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens den Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechend zulässig sei (§10 Abs. 2 EO), sagt nichts darüber aus, daß die Strafen, die das Ehrengericht verhängen darf, objektiv oder wenigstens nach dem Willen der Schöpfer der Ehrengerichtsordnung mehr als bloße Vereinsstrafen hätten sein sollen. Die Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern neben der Verurteilung zu einer Geldstrafe hat bei Bekanntgabe des Urteils an die Mitglieder besonders einschneidende Wirkungen. Eine so zusammengefaßte Vereinsstrafe kann zu einer erheblichen Einbuße an Ansehen führen, und das kann auch mit der Bestrafung beabsichtigt sein. Das Berufungsgericht meint, eine solche Bestrafung komme der kriminellen Unrechtsahndung nahe; es will dies aber in Kauf nehmen, wenn die Veröffentlichung der Bestrafung, wie hier, nach der vom Verein getroffenen Regelung auf eine Bekanntgabe an die Mitglieder beschränkt und daher nur eine Herabsetzung des Ansehens des Betroffenen im Kreis der Mitglieder beabsichtigt ist. Das Reichsgericht (JW 1928, 2209) ist noch einen Schritt weitergegangen, denn es hat die Verhängung von Geldstrafen, die die über den Vereinsstrafzweck hinausgehende Folge haben, das Vertrauen der Kundschaft des Betroffenen (eines Apothekers) in seine Zuverlässigkeit zu beeinflussen und auf diese Weise Wirkungen über den Kreis der Vereinsmitglieder hinaus haben sollen und haben, als unter die Selbstverwaltungsbefugnisse der Vereine fallend gebilligt.

16

Der Senat hat bereits in seinem schon mehrfach erwähnten Urteil vom 4.10.1956 darauf hingewiesen, daß sich nicht allgemein sagen lasse, wann eine Anmaßung öffentlicher Strafgewalt vorliegt. Er hat weiter zum Ausdruck gebracht daß die Grenze des Zulässigen überschritten wird, wenn die angedrohte Strafe den Boden des Privatrechts verläßt, insbesondere wenn sie eine diskriminierende Strafe, ein Unwerturteil, und nicht bloß ein wirtschaftlicher Nachteil, eine privatrechtliche Sanktion, sein soll. Diese Gesichtspunkte reichen auch zur Entscheidung der Frage nach der Zulässigkeit der zusammengefaßten Wirkung von Geldstrafe, Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein und Bekanntgabe des Urteils an die Mitglieder aus. Die Zwecke des Beklagten und der seinen Mitgliedern auferlegten Pflichten liegen auf dem Gebiete des Privatrechts. Mögen auch die hier verhängten Strafen, sei es jede für sich allein, sei es in ihrer von der Ehrengerichtsordnung vorgesehenen Zusammenfassung, nach der Absicht des Beklagten nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Betätigung des Betroffenen haben und diesen Zweck auch erreicht haben, so ändert das doch nichts an der Tatsache, daß die Strafmaßnahmen nur gegenüber Mitgliedern und nur für die Verletzung der Vereinsordnung und der Vereinspflichten vorgesehen sind. Schon die Verhängung einer kleinen Geldstrafe kann ein minderbemitteltes Vereinsmitglied schwer treffen. Auch ein bloßer Verweis kann allgemein, jedenfalls aber im Einzelfall, außerhalb der Mitgliederbeziehungen liegende Nachteile haben. Darum kann die Vereinsstrafe die Bedeutung einer kriminellen Strafe, eines Unwerturteils, nicht schon deshalb haben, weil mit ihr eine über den Verein hinausgreifende Wirkung beabsichtigt ist. Ein Übergriff in die öffentliche Strafgewalt des Staates kann nur unter außergewöhnlichen Umständen angenommen werden. Dazu reicht die hier vorgesehene Strafhäufung nicht aus. Es liegt insoweit nicht anders als bei einer einzigen Strafmaßnahme, die im Einzelfall zwar hart, aber nicht offenbar unbillig ist.

17

2.

Das Ehrengerichtsurteil selbst verstößt nicht gegen das Gesetz oder die Satzung.

18

a)

Es maßt sich nicht staatliche Strafgewalt an. Daß es mit Urteil überschrieben ist, die Klägerin als Beschuldigte bezeichnet und sie als schuldig und überführt befunden hat, in drei Fällen falsche Erklärungen abgegeben und Änderungen an unterschriftlich vollzogenen Konnossementen vorgenommen zu haben, hat entgegen der Ansicht der Revision nicht die Bedeutung der Feststellung eines kriminellen Straftatbestandes. Die Bestrafung wird vielmehr, wie es in dem Urteil des Ehrengerichts heißt, wegen der Schwere und Verwerflichkeit der die Berufsehre verletzenden und das Ansehen das Speditionsgewerbes schädigenden Handlungsweise vorgenommen. Wenn, wie die Revision als übergangen rügt, vom Ehrengericht geäußert wurde, es erscheine zweckmäßig, die Angelegenheit im Vereinsinteresse selbst zu regeln und nicht der Staatsanwaltschaft vorzulegen, so spricht das eher dafür, daß eine reine Vereinsstrafe verhängt werden sollte, als dafür, daß sich das Ehrengericht öffentliche Strafgewalt anmaßen wollte. Daß den Klägern die Anrufung der Staatsanwaltschaft lieber als das Ehrengerichtsverfahren gewesen wäre, kann entgegen der Ansicht der Revision nicht berücksichtigt werden, da sich die Kläger durch ihre Zugehörigkeit zur Beklagten der Ehrengerichtsordnung, die ein Bestandteil der Satzung ist, unterworfen haben.

19

b)

Eine offene Handelsgesellschaft unterliegt, wenn sie Mitglied eines Vereins ist, dessen Vereins- und Strafgewalt wie eine natürliche Person und kann mit den auch für sie geltenden Vereinsstrafen belegt werden. Zur Verhängung einer Vereinsstrafe ist Verschulden nicht unbedingte Voraussetzung. Die Ansicht, daß für die Vereinsstrafe in der Regel Verschulden zu fordern sei (Meyer-Cording, a.a.O. §4 VI; §12, 5; JZ 1957, 124), widerspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1932, 1010) und des Kammergerichts (DR 1939, 2156) und ist nicht zu billigen. Es gibt zahllose Bestrafungen bei bloß objektiver Verletzung der Mitgliedspflichten, und es wird keineswegs "meist" die Zuwiderhandlung gegen die Vereinsordnung als ein Verstoß gegen die Gruppenethik gewertet, wie Meyer-Cording meint. Das gilt jedenfalls für die Verhängung der kleineren Vereinsstrafen. Wollte man Personenvereinigungen von der Strafgewalt der Vereine ausnehmen, so würde ein Unterschied in die Mitglieder und die Bedeutung ihrer Unterwerfung unter die Satzung hineingetragen werden, der nicht zu rechtfertigen ist.

20

c)

Die Revision hat recht, daß nur die Mitglieder der Vereinsstrafgewalt unterliegen und daß eine Bestrafung von Nichtmitgliedern unzulässig ist (BGHZ 28, 131, 133 [BGH 18.09.1958 - II Zr 332/56] m.w.Nachw.). Deshalb wäre eine selbständige Bestrafung des Klägers zu 2), der nicht Mitglied des Beklagten ist, nichtig gewesen. So liegt es aber nicht. Aus eigenem Recht konnte der Kläger keine Ehrenämter im Beklagten bekleiden. Nur als Gesellschafter eines Mitgliedsunternehmens ist er hierzu fähig. Diese Fähigkeit ist ihm im Rahmen der Bestrafung der Klägerin und nicht durch ein gegen ihn persönlich gerichtetes Urteil für die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Würde den vertretungsberechtigten Gesellschaftern einer Personalhandelsgesellschaft oder dem Vertretungsorgan einer juristischen Person nicht die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein abgesprochen werden können, so würde eine unterschiedliche Bewertung pflichtwidrigen Handelns notwendig, je nachdem, ob es einer natürlichen Person, die Mitglied ist, oder einer Person zur Last zu legen ist, die in Vertretung einer Handelsgesellschaft tätig geworden ist. Eine solche Unterscheidung ist nicht gerechtfertigt. Die Revision hält denn auch nicht für ausgeschlossen, daß Gesellschaftern, gesetzlichen Vertretern und leitenden Betriebsangehörigen von Mitgliedsunternehmen - sie alle können nach §5 Nr. 4 der Satzung des Beklagten Ehrenämter beim Beklagten bekleiden - im Rahmen eines gegen ein gesellschaftliches Unternehmen gerichteten Vereinsstrafverfahrens die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein aberkannt wird, sondern meint nur, die Beschränkung dieser Maßnahme auf eine von mehreren vertretungsberechtigten Personen laufe auf eine unzulässige persönliche Bestrafung hinaus. Der Gesellschafter Hans B. und die Prokuristin des Unternehmens hätten genau so wie der Kläger behandelt werden müssen. Das ist nicht richtig. Die zeitweilige Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein ist auf den Kläger beschränkt worden, weil er der einzige Gesellschafter ist, der die Geschäfte des Unternehmens in H. führte, während Hans B. in W. sitzt, und weil nach Erklärung der Klägerin nur der Kläger über die Angelegenheit informiert sei. Bei dieser Sachlage wäre es offenbar unbillig gewesen, wenn das Ehrengericht im Rahmen einer Bestrafung der Kläger auch Hans B. und der Prokuristin des Unternehmens zeitweilig die Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein aberkannt hätte.

21

d)

Entgegen der Ansicht der Revision erweckt das Urteil des Ehrengerichts nicht den Anschein, als ob der Kläger Fälschungen begangen habe. Als Beschuldigte wird ausschließlich die Klägerin bezeichnet. Ihr und nicht dem Kläger werden Vorwürfe gemacht. Außer im Spruch wird der Kläger nur noch erwähnt, um darzutun, daß er sich einer Vernehmung durch das Ehrengericht nicht gestellt habe. Auch im Urteilsspruch wird die oHG als die Beschuldigte herausgestellt, während der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter der Klägerin bezeichnet wird. Kann schon dem Spruch nicht entnommen werden, daß das Urteil den Kläger persönlich traf, so ergeben der Urteilskopf, die dem Spruch vorangestellten Darlegungen zum Urteilsgegenstand und die auf den Spruch folgenden Entscheidungsgründe eindeutig, daß nur die Gesellschaft verurteilt und der Kläger lediglich als ihr für die Angelegenheit verantwortlicher Gesellschafter in die Verurteilung einbezogen wurde. Der Urteilsspruch ist nicht dazu bestimmt, für sich allein gelesen zu werden. Das ist auch nicht der Sinn der Bekanntgabe des Urteils. Mag auch von Mitgliedern des Beklagten allein der Spruch weiterverbreitet worden und bei außenstehenden Dritten der Eindruck entstanden sein, dem Kläger persönlich werde der Vorwurf von Fälschungen gemacht, so ändert das doch nichts an der Tatsache, daß dies nicht der Inhalt des Ehrengerichtsurteils vom 9.5.1956 ist.

22

e)

Der Revision ist zuzugeben, daß ein Vereinsmitglied nicht ohne weiteres wegen irgendeines vereinswidrigen Verhaltens eines seiner Angestellten in Vereinsstrafe genommen werden kann. Des Ehrengericht des Beklagten hat die Klägerin aber auch keineswegs willkürlich für Verfehlungen eines ihrer Angestellten verantwortlich gemacht. Vielmehr hat es der Klägerin die Handlungsweise eines untergeordneten Angestellten deshalb "zugerechnet", weil es sich um mehrere Betriebsvorkommnisse handelt, die Änderungen der Verladedokumente in raffinierter Weise vorgenommen worden seien und den Zweck gehabt hätten, eine niedrigere Seefracht berechnet zu bekommen, und weil die beabsichtigte Täuschung der Reedereien auch gelungen sei. Wenn auch das Ehrengericht nicht ausdrücklich gesagt hat, daß die im Betrieb der Klägerin vorgekommenen Falschdeklarationen und Konnossemertsänderungen im Verantwortungsbereich des Klägers lägen, so ist dies doch der Sinn seiner Ausführungen. Allerdings ist es zu dieser tatsächlichen Würdigung gekommen, weil sich der Kläger nicht entlastet hat. Aber wenn die Annahme des Ehrengerichts, die Vorkommnisse seien von der Klägerin vereinsstrafrechtlich zu vertreten, der Sachlage nicht gerecht wird oder die Verhängung einer so tiefgreifenden Ehrenstrafe wie die zeitweilige Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ehrenämtern im Verein nach den tatsächlichen Verhältnissen nicht angebracht war, so sind das Mangel der angegriffenen Ehrengerichtsentscheidung, denen die ordentlichen Gerichte wegen ihres beschränkten Rechts zur Nachprüfung von Vereinsmaßnahmen nicht nachgehen können.

23

f)

Die Revision macht weiter geltend, das Ehrengerichtsurteil sei deshalb nichtig, weil gar nicht nachgewiesen sei, daß die Falschdeklarationen und die Änderungen der Konnossemente überhaupt im Betrieb der Kläger vorgenommen worden seien. Sie meint, die Verurteilung durch ein Vereinsgericht sei nichtig, wenn sie eine Handlung betreffe, die der Bestrafte gar nicht begangen habe oder die ihm nicht zuzurechnen sei. Für diese Auffassung spricht, daß sich die Mitglieder eines Vereins dessen Strafgewalt nur für den Fall begangener Tat unterwerfen und daß nur in diesem Fall die satzungsmäßigen Grundlagen für eine Bestrafung gegeben sind (vgl. Meyer-Cording a.a.O. §23 IV). Bei einer Geldstrafe kommt noch hinzu, daß sich der Verein, der auf Grund unrichtig festgestellter Tatsachen eine Geldstrafe verhängt, einen ungerechtfertigten Anspruch auf Zahlung an die Vereinskasse selbst verschafft. Aber diese Gesichtspunkte, die in gleicher Weise gegenüber großen, kleinen und kleinsten Vereinsstrafen geltend gemacht werden können, müssen aus dem praktischen Grunde zurücktreten, daß es unerträglich wäre, wenn die Gerichte mit der vollständigen sachlichen Nachprüfung sämtlicher Vereinsstrafen befaßt werden könnten. Ob auch bei offensichtlich willkürlicher Tatsachenfeststellung oder Subsumtion auf eine gerichtliche Nachprüfung verzichtet werden kann, ist eine ganz andere Frage, die hier nicht zu entscheiden ist, weil ein Fall dieser Art nicht vorliegt.

24

g)

Das Ehrengerichtsurteil vom 9.5.1956 ist auch nicht deshalb nichtig, weil es auf Grund der Aktenlage ergangen ist. Nach §8 Abs. 1, §7 Abs. 2 EO ist eine Entscheidung auf Grund des Inhalts der Akten ausdrücklich für den Fall zugelassen, daß das beschuldigte Vereinsmitglied nach Ansicht des Ehrengerichts ohne ausreichenden Grund zu einer mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Nach §7 Abs. 1 EO ist für das beschuldigte Mitglied der Inhaber bzw. einer der zeichnungsberechtigten Gesellschafter zum Erscheinen verpflichtet. Das Berufungsgericht meint, der Wortlaut der §§8 Abs. 1, 7 Abs. 2 EO habe nicht zu einer Entscheidung nach Lage der Akten berechtigt, weil das Ehrengericht das Fernbleiben des Klägers im letzten anberaumten Termin (vom 7.2.1956) als entschuldigt angesehen habe. Es hält aber die sinngemäße Anwendung dieser Satzungsvorschrift für geboten, weil die Beschuldigte mehrfach Gelegenheit zur Äußerung erhalten und der Vorsitzende des Ehrengerichts darauf hingewiesen habe, daß das Ehrengericht schriftlich entscheiden müsse, falls sich der Kläger nicht innerhalb gesetzter Frist äußere. Wenn der Vorsitzende des Ehrengerichts bei einer Verlängerung dieser Frist unter dem 29.3.1956 geschrieben habe, "erforderlichenfalls" werde er einen neuen und letzten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen, so habe er damit zum Ausdruck gebracht, daß ein neuer Termin nur dann anberaumt werde, wenn der Kläger, der die Nachfrist zu Verhandlungen mit den geschädigten Firmen erbeten habe, bis zum Ablauf der verlängerten Frist über den Stand dieser Verhandlungen berichte, nicht aber, wenn er auch die Nachfrist unentschuldigt verstreichen lasse. Die Revision macht demgegenüber geltend, das "erforderlichenfalls" habe sich darauf bezogen, daß eine Rücknahme der Anzeige der Geschädigten, die der Kläger herbeizuführen hoffte, nicht innerhalb der Nachfrist eingehe; sie meint, die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung verstoße gegen den reinen Sprachgebrauch und sei darum revisibel. Das ist nicht der Fall. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist sprachlich möglich. Außerdem hat es der Kläger in seinem Ferngespräch mit dem Vorsitzenden des Ehrengerichts vom 7.3.1956 abgelehnt, vor dem Ehrengericht zu verhandeln. Ausweislich des (Tatbestandes des Berufungsurteils S. 30) hat er an diesem Standpunkt auch noch bei seiner Vernehmung vor dem Berufungsgericht festgehalten. Daher ist das Schreiben vom 29. März 1956 für den Erlaß des Ehrengerichtsurteils als Aktenlageentscheidung gar nicht ursächlich geworden.

25

h)

Die im Ehrengerichtsurteil vorgenommene Kostenfestsetzung muß hingenommen werden, da sie sachlich nur in der Richtung nachprüfbar ist, ob sie willkürlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn auch die Mitglieder des Ehrengerichts ehrenamtlich tätig geworden sind. Denn zur juristischen Beratung des Ehrengerichts ist, wie §6 Abs. 3 EO vorsieht, ein Rechtsanwalt angezogen worden, und die Kläger haben nicht behauptet, daß er unentgeltlich tätig geworden sei.

26

l)

Schließlich ist das Ehrengerichtsurteil auch in seiner Gesamtheit nicht offenbar unbillig oder unsittlich.

27

Der Feststellungsantrag zu 1) ist daher zu Recht abgewiesen worden.

28

IV.

Da das Ehrengerichtsurteil vom 9.5.1956 und seine Bekanntgabe an die Mitglieder nicht unrechtmäßig sind, haben die Kläger keinen Schadensersatzanspruch. Darum ist auch die Abweisung des Feststellungsantrages zu 2) berechtigt.

29

V.

Die Widerklage ist dagegen begründet.

30

Die Vereine besitzen nicht die Gewalt, eine von ihnen verhängte Geldstrafe oder die von ihnen für das Vereinsstrafverfahren festgesetzten Kosten zu verwirklichen. Sie bedürfen dazu der Mitwirkung der ordentlichen Gerichte. Werden die Gerichte von einem Verein zu dem Zweck angerufen, eins Geldstrafe oder die festgesetzten Kosten durchzusetzen, so können sie kein weitergehendes Nachprüfungsrecht haben, als wenn sie von einem Vereinsmitglied zu dem Zweck angegangen werden, die Berechtigung der Vereinsstrafe nachzuprüfen. Unzweifelhaft führt das allerdings dazu, daß die Gerichte an der Durchsetzung von Vereinsentscheidungen mitwirken, von denen sie mangels vollständiger Überprüfung gar nicht wissen, ob die verhängten Maßnahmen berechtigt sind oder nicht. Das muß aber in Kauf genommen werden, weil es das Vereinsmitglied durch Nichtzahlung der verhängten Geldstrafe oder der festgesetzten Kosten nicht in der Hand haben kann, entweder die Verwirklichung einer solchen Vereinsentscheidung zu verhindern oder deren vollständige Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte zu erzwingen.

31

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Nastelski Dr. Fischer Dr. Kuhn Dr. Haager Bundesrichter Dr. Reinicke ist beurlaubt und daher an der Unterzeichnung verhindert Dr. Nastelski