Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.05.1981, Az.: BVerwG 6 B 41.81
Rechtsanwalt; Verschulden; Kriegsdienstverweigerungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 41.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11723
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 11.03.1981 - AZ: W 6 K 80 A. 0352
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1982, 903 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 838-839 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1982, 35-36 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Vorschrift des § 85 II ZPO findet auch in Kriegsdienstverweigerungsverfahren Anwendung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht.
Die Beschwerde hält es für klärungsbedürftig, ob die auf Verschulden des Prozeßbevollmächtigten beruhende Versäumung der Klagefrist auch in Kriegsdienstverweigerungssachen dem Kläger angelastet werden kann.
Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung im Revisionsverfahren, weil sie bereits höchstrichterlich geklärt ist. Wie der beschließende Senat in dem Urteil vom 21. Oktober 1975 - BVerwG 6 C 170.73 - (BVerwGE 49, 252) entschieden hat, ist auch in Kriegsdienstverweigerungsverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu versagen, wenn die Fristversäumung von dem Prozeßbevollmächtigten des Wehrpflichtigen verschuldet ist. Der Anwendung des § 232 Abs. 2 ZPO in Kriegsdienstverweigerungssachen liege eine sachgerechte Abwägung zugrunde, die die Annahme einer willkürlichen Bevorzugung der Rechtssicherheit vor der materiellen Gerechtigkeit ausschließe. Das gesetzlich vorgesehene Anerkennungsverfahren könne auch sonst dazu führen, daß eine Anerkennung trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht ausgesprochen werde, sei es, daß der Wehrpflichtige selbst eine Frist versäume, daß er gegen einen unrichtigen Bescheid kein Rechtsmittel einlege oder daß er seine Gewissensentscheidung nicht zur Überzeugung des Gerichts dartun könne und in Anwendung ihm ungünstiger Beweislastregeln unterliege. Die Berücksichtigung des Anwaltsverschuldens nach § 232 Abs. 2 ZPO habe innerhalb des gesamten vom Bundesverfassungsgericht als grundgesetzgemäß erachteten Anerkennungsverfahrens keine den Wehrpflichtigen besonders belastende, willkürliche und damit grundgesetzwidrige Wirkung. Sie entspreche auch dem anerkennenswerten öffentlichen Interesse, alsbald Klarheit über den Personenkreis zu schaffen, der für den Dienst in der Bundeswehr zur Verfügung stehe. Daß auch die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr bei der Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Wehrpflichtigen verfassungsrechtlichen Rang beanspruchen könne, habe das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung BVerfGE 32, 40 (46) [BVerfG 12.10.1971 - 2 BvR 65/71] hervorgehoben. Schließlich verstoße es auch sonst nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, daß dem Wehrpflichtigen eine von seinem Prozeßbevollmächtigten verschuldete Fristversäumnis zugerechnet werde.
Diese Ausführungen gelten gleichermaßen für die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO, die durch das Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren (Vereinfachungsnovelle) vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281) in die Zivilprozeßordnung eingefügt wurde und an die Stelle des § 232 Abs. 2 ZPO getreten ist. Die Neuregelung brachte hinsichtlich der Zurechnung des Anwaltsverschuldens an den Vertretenen keine inhaltliche Änderung der Rechtslage. Ihr liegt - wie der früheren Regelung - der allgemeine Gedanke zugrunde, daß eine Partei, die ihren Rechtsstreit durch einen von ihr bestellten Vertreter führen läßt, in jeder Weise so behandelt wird, als wenn sie den Rechtsstreit selbst führen würde (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages zu der Vereinfachungsnovelle, BT-Drucks. 7/5250, S. 6). Die Heranziehung eines Prozeßvertreters soll nicht zu einer Verschiebung des Prozeßrisikos zu Lasten des Gegners führen (vgl. Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 85 Rdnr. 7). Dieser Grundsatz gilt nicht nur in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, sondern auch in Statusverfahren, bei denen ein Fehlverhalten des Prozeßbevollmächtigten nicht durch Zahlung von Schadensersatz ausgeglichen werden kann (zur Verfassungsmäßigkeit des § 232 Abs. 2 ZPO a.F. in Kindschaftssachen vgl. BVerfGE 35, 41). Es ist demnach auch in Kriegsdienstverweigerungsverfahren sachlich vertretbar, daß der Kläger mit Rücksicht auf das Vollmachtverhältnis für eine schuldhafte Fristversäumnis seines Anwalts einzustehen hat. Die Beschwerde verkennt, daß sich nicht nur der Wehrpflichtige, sondern auch die Beklagte auf die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist verlassen können muß. Das Bundesverfassungsgericht hat demgemäß durch Beschluß gemäß § 93 a BVerfGG vom 17. November 1980 - 2 BvR 999/80 - eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des beschließenden Senats vom 15. Juli 1980 - BVerwG 6 C 35.80 - als offensichtlich unbegründet nicht zur Entscheidung angenommen, durch den eine Revision mangels Einhaltung der Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO verworfen worden war. In den Gründen dieses Beschlusses ist dargelegt, daß diese Formvorschrift nicht gegen die verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG verstoße. Die dadurch bewirkte Erschwerung des Zugangs zur Revisionsinstanz sei den Beteiligten zumutbar und sachlich gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Nettesheim
Ernst