Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.07.1980, Az.: BVerwG 6 C 35.80
Anforderungen an die Zulässigkeit einer Verfahrensrevision
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.07.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 35.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 05.12.1979 - AZ: 3 K 2118/78
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 15. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. Dezember 1979 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.
Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung der Revision zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist unzulässig, da der Kläger weder in der Revisionsschrift noch in der Revisionsbegründung die nach seiner Meinung verletzte Rechtsnorm des Verfahrensrechts genannt hat. Die Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm, auf die sich die Rüge eines Verfahrensmangels bezieht, ist aber nach § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit der Revision. Sie ist hier nicht deshalb überflüssig, weil der Kläger in der Revisionsbegründung gerügt hat, das Verwaltungsgericht habe "den Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt" und einem Beweisangebot nicht stattgegeben sowie Vorhalte aus seinen schriftlichen Äußerungen, die er während des Vorverfahrens geltend gemacht habe, unterlassen. Vielmehr wäre u.a. die konkrete Angabe der Rechtsnorm (z.B. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) geboten gewesen, die durch das Verhalten des Verwaltungsgerichts verletzt worden sein soll.
Die Revision war daher gemäß § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen, ohne daß auf die Frage ihrer Begründetheit oder (offensichtlichen) Unbegründetheit einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 13 Abs. 1 GKG.
Fischer
Ernst