Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.03.1992, Az.: 2 StR 581/91
Beurteilung des Strafrahmens bei Sexualdelikten im familiären Bezugsrahmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.03.1992
- Aktenzeichen
- 2 StR 581/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 17785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 15.08.1991
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessführer
Michael Heinrich D. aus Wo., geboren am ... 1940 in M.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
aufgrund der Verhandlung vom 4. März 1992
in der Sitzung vom 6. März 1992,
an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Maier Theune Detter
Dr. Bode als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung vom 4. März 1992,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Sitzung vom 6. März 1992 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten, in der Verhandlung vom 4. März 1992,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 15. August 1991 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen Wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch betrifft. Auch die Strafzumessung weist keine den Angeklagten belastende Rechtsfehler auf.
Zur Erörterung Anlaß gibt nur folgendes:
Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl und bei der eigentlichen Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er den Beischlaf ungeschützt ausführte, durch seine langjährigen - wenn auch verjährten - sexuellen Übergriffe in einer Zeit, als das Tatopfer seiner schützenden Hand bedurfte, seine Vertrauensstellung grob mißbrauchte und dem Tatopfer verkehrte Werte als normal darstellte.
Daß der Beischlaf ungeschützt stattfand, kann beim Verbrechen der Vergewaltigung bei der Strafzumessung zu Lasten des Täters berücksichtigt werden (BGHSt 37, 153 ff [BGH 03.08.1990 - 1 StR 62/90] m. Anm. Neumann StV 1991, 256; Weßlau StV 1991, 259; Grasnick JZ 1991, 936 [BayObLG 13.12.1990 - 5 RReg St 152/90]). Eine strafschärfende Wertung hängt aber im Einzelfall davon ab, ob dem Täter aus dieser Art der Tatausführung ein erhöhter Schuldvorwurf unter dem Gesichtspunkt der Gefahr unerwünschter Zeugung (und/oder einer HIV-Infektion), gemacht werden kann (BGHSt a.a.O. S. 156, 157; BGH, Beschl. v. 2. Oktober 1991 - 3 StR 382/91). Es ist nicht zu besorgen, daß die Strafkammer dies nicht beachtet hat. Beim Tatopfer handelt es sich um die Stieftochter des Angeklagten, mit der er in häuslicher Gemeinschaft lebte. Angesichts dieser engen familiären Bindung und des Alters des Tatopfers (19 Jahre) hätte die Zeugung eines Kindes eine über die Tat hinausgehende Belastung des Opfers und der Familie bedeutet, was einen erhöhten Schuldvorwurf rechtfertigt. Da das Landgericht dem Angeklagten strafmildernd zugute gehalten hat, daß "der Beischlaf nur kurz und nicht bis zum Samenerguß ausgeführt wurde" ist auch auszuschließen, daß es die Tatsache des ungeschützten Geschlechtsverkehrs überbewertet hat.
Die strafschärfende Berücksichtigung der früheren sexuellen Handlungen, auch soweit sie einen Straftatbestand erfüllten, ist hier nicht zu beanstanden. Der Tatrichter ist verpflichtet, das im Urteil festgestellte Gesamtverhalten des Angeklagten zu berücksichtigen und die zu verhängende Strafe dem so ermittelten Unrechtsgehalt anzupassen. Auch Strafverfolgungsverjährung führt nicht dazu, daß die von ihr erfaßten Taten bei der Strafzumessung außer Acht zu bleiben hätten. Sie sind vielmehr für die Erkenntnis der Persönlichkeit des Angeklagten von nicht unerheblicher Bedeutung (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 808; BGH NJW 1987, 3144, 3145; BGH bei Detter NStZ 1989, 468; 1990, 486; zuletzt: BGH, Beschl. v. 24. Juli 1991 - 3 StR 246/91; Beschl. v. 13. September 1991 - 3 StR 341/91; Beschl. v. 25. Juni 1991 - 4 StR 264/91) und bei der Strafzumessung zu würdigen, wenn sie Schlüsse auf die Tatschuld des Angeklagten gestatten. Vorliegend lag die Wurzel der Tat in den langjährigen sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf die anfangs erst 14 Jahre alte Zeugin. Die Vergewaltigung war eine Art Bestrafungsaktion dafür, daß das Tatopfer sich von ihm gelöst und möglicherweise einem anderen Mann zugewandt hatte. Angesichts dieser Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht das frühere Verhalten des Angeklagten, welches es zutreffend auch als schwerwiegenden Vertrauensmißbrauch betrachtet, bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens herangezogen hat.
Maier
Theune
Detter
Bode