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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.09.1991, Az.: 5 StR 362/91

Eintritt einer Verfolgungsverjährung von Teilakten einer fortgesetzten Handlung; Strafbefehl hinsichtlich einer fortgesetzten Beitragsvorenthaltung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.09.1991
Aktenzeichen
5 StR 362/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 17138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen - 14.02.1991

Fundstelle

  • HFR 1992, 570 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Prozessführer

1. Hans-Erich G. aus G., dort geboren am ... 1955.

2. Aleksandar Z. aus G., geboren am ... 1947 in C. (Jugoslawien).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 17. September 1991
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten G. und Z. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Februar 1991 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat sowohl die Hinterziehung der Umsatz- und Lohnsteuern als auch den Beitragsbetrug (Nichtanmeldung von Arbeitnehmern bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse G.) rechtlich zutreffend als jeweils fortgesetzte Taten gewürdigt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte Z. - ab 1980 im Zusammenwirken mit dem Angeklagten G. - die P. Bau GmbH von Anfang an mit der Absicht betrieben, keine Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben und den überwiegenden Teil der beschäftigten Arbeitnehmer weder zur Lohnsteuer noch bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger anzumelden, um auf diese Weise günstige Preise kalkulieren zu können (UA S. 15, 16, 17). Die Angeklagten handelten danach bei der Umsatz- und Lohnsteuerhinterziehung sowie beim Beitragsbetrug mit von vornherein gefaßtem Gesamtvorsatz (vgl. zum Gesamtvorsatz bei Steuerhinterziehung Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 - 5 StR 113/91 - und Beschluß des Senats vom selben Tage - 5 StR 229/91 -, beide zur Veröffentlichung bestimmt, sowie Beschluß des Senats vom 24. Juli 1991 - 5 StR 184/91 -). Damit ist auch bei den über die Frist nach § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB zurückliegenden Teilakten der fortgesetzten Handlungen keine Verfolgungsverjährung eingetreten.

2

Hinsichtlich des Beitragsbetruges ist durch den gegen den Angeklagten Z. ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 10. April 1984 (fortgesetzte Beitragsvorenthaltung von April bis September 1979) und durch den gegen den Angeklagten G. ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 29. November 1985 (fortgesetzte Beitragsvorenthaltung von November bis Dezember 1982) kein Strafklageverbrauch eingetreten. Die dort abgeurteilten Taten sind sowohl in materiellrechtlichem als auch prozessualem Sinne andere Taten:

3

Der Strafbefehl gegen den Angeklagten Z. betrifft den formell eigenständigen Betrieb unter der Einzelfirma Bauunternehmung H. und dort gegenüber der AOK B. begangene Beitragsvorenthaltungen. Im übrigen entnimmt der Senat den Urteilsfeststellungen unter Heranziehung des - dem Senat bei der Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen zugänglichen - Akteninhalts, daß die Umsätze von rd. 131.000 DM, für die von Mai bis Dezember 1979 Rechnungen durch die Firma H. erteilt wurden, tatsächlich durch die P.

4

Bau GmbH mit den dort beschäftigten nicht angemeldeten Arbeitnehmern getätigt wurden. Der fortgesetzte Beitragsbetrug betrifft daher nur den Betrieb der P. Bau GmbH im Verhältnis zur AOK G.

5

Der Strafbefehl gegen den Angeklagten G. bezieht sich zwar auf Beitragsvorenthaltungen im Betrieb der P. Bau GmbH, jedoch gegenüber einer anderen Einzugsstelle (B. W.), so daß im Verhältnis zu dem möglicherweise noch andauernden Beitragsbetrug oder zusätzlich noch begangenen Beitragsvorenthaltungen gegenüber der AOK G. von Tatmehrheit auszugehen ist. Anhaltspunkte, die zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit führen, sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, inwieweit die Anfang November 1982 geschehene Beitragsprüfung durch die AOK im Betrieb der P. Bau GmbH zu einer Zäsur beim Gesamtvorsatz geführt hat, kommt es daher nicht mehr an.

6

Bei dieser Sachlage ist in beiden Fällen keine Identität mit den bereits durch die Strafbefehle abgeurteilten Taten gegeben.

Laufhütte
Harms
Schäfer
Häger
Nack