Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.1991, Az.: 5 StR 184/91
Verwerfung einer Revision als unbegründet; Fehlerfreie Feststellung eines Gesamtvorsatzes durch das erkennende Gericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.07.1991
- Aktenzeichen
- 5 StR 184/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 19.12.1990
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- HFR 1992, 570 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Kraftfahrzeuglackierer Alois M. aus M., geboren am ... 1944 in S. Lkrs. T.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 24. Juli 1991
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Dezember 1990 wird nach § 349 Abs. 2 StPO. als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte, der eine Autoreparatur- und Lackierwerkstatt betrieb, nahm - entsprechend seinem von Anfang an gefaßten Plan - in sein Kassenbuch nur die Einnahmen auf, die er von anderen buchführungspflichtigen Unternehmen erhielt. Dagegen erfaßte er die von Privatkunden geleisteten Zahlungen nicht mit der von ihm gewollten Folge, daß sie in den Steuererklärungen keine Berücksichtigung fanden (UA S. 6). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht den Gesamtvorsatz sowohl hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung als auch hinsichtlich der Gewerbe- und Einkommensteuerhinterziehung fehlerfrei festgestellt, vgl. Urteil des Senats vom 17. Juli 1991 - 5 StR 113/91 - und Beschluß des Senats vom selben Tag - 5 StR 229/91 -, zur Veröffentlichung bestimmt.
- 2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Horstkotte
Schäfer
Häger
Nack