Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.08.1986, Az.: BVerwG 6 P 24.84
Weisungsgebundenheit der in einer Dienststelle teilzeitbeschäftigten oder als so genannte Honorarlehrkräfte tätigen Personen in einer Jugendmusikschule und Volksmusikschule; Begriff der weisungsgebundenen tätigen Person im Personalvertretungsrecht Bremens; Mitbestimmungsbefugnis eines Personalrats unter der Voraussetzung der Eingliederung eines Bediensteten in die Dienststelle und die Erbringung von Arbeitsleistungen im organisatorischen Zusammenhang
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 P 24.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 19080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 31.10.1983 - AZ: P V 22/83
- OVG Bremen - 12.06.1984 - AZ: PV-B 12/83
- OVG Bremen - 10.08.1984 - AZ: PV-B 6/84
Rechtsgrundlagen
In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 28. August 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr.
Seibert
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 12. Juni 1984 wird geändert.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 31. Oktober 1983 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob die in der Jugend- und Volksmusikschule B. "teilzeitbeschäftigten" oder "Honorar"-Lehrkräfte "in der Dienststelle weisungsgebunden tätige Personen" sind, hinsichtlich derer der Personalrat bei dieser Schule, der Antragsteller, gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG mitbestimmungsbefugt ist. Diese Kräfte üben ihre Tätigkeit nicht hauptberuflich aus. Soweit sie im ... Landesdienst stehen, versehen sie ihren von der Schule erteilten Lehrauftrag nebenamtlich; die übrigen werden nebenberuflich auf der Grundlage von Dienstverträgen tätig, die die Senatskommission für das Personalwesen namens der Stadtgemeinde B. mit ihnen abschließt. Im übrigen regeln sich die Rechte und Pflichten der Teilzeitkräfte ebenso wie die der hauptberuflichen Lehrkräfte nach einer Dienstanweisung, die der Senator für Wissenschaft und Kunst unter dem 10. September 1982 erlassen hat und auf die alle Verträge und Lehraufträge Bezug nehmen.
Der Antragsteller ist der Auffassung, er habe für alle diese "Teilzeitkräfte" der Jugend- und Volksmusikschule B. tätig zu werden. Die Leiterin der Jugend- und Volksmusikschule B., die Beteiligte, vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Zur Klärung dieser Streitfrage hat der Antragsteller das personal-vertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet und - soweit es hier interessiert - die Feststellung beantragt, die bei der Jugend- und Volksmusikschule B. tätigen teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte seien "weisungsgebunden tätige Personen" im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Beschwerdegericht die begehrte Feststellung getroffen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte, deren mitbestimmungsrechtlichen Status der Antragsteller zu Recht festgestellt wissen wolle, seien in der Jugend- und Volksmusikschule B. als weisungsgebundene Personen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG tätig. Das folge daraus, daß sie in bezug auf Ort, Zeit, Form und Inhalt der von ihnen abzuhaltenden Kurse und anderen Unterrichtstätigkeiten sowie den damit zusammenhängenden Aufgaben den Weisungen der Schulleitung unterlägen. Das ergebe sich aus der Dienstanweisung, die Teil der Dienstverträge und Lehraufträge sei. Ein darüber hinausgehendes umfassendes persönliches Abhängigkeitsverhältnis, wie es für Bedienstete im Sinne des § 3 BremPersVG typisch sei, setze die Vorschrift nicht voraus. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck oder der Entstehungsgeschichte der Vorschrift herleiten.
Hätte das Gesetz den Kreis der Weisungsgebundenen auf diejenigen Personen begrenzen wollen, die in einer engen Bindung zur Dienststelle stehen, so hätte es nahegelegen, dies - ähnlich den Art. 13, 14 BayPersVG - im Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG zum Ausdruck zu bringen. Das sei nicht geschehen.
Auch die Entstehungsgeschichte der §§ 9 und 52 BremPersVG spreche gegen die engere Auffassung des Verwaltungsgerichts. Während der parlamentarischen Behandlung der Neufassung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes sei erkennbar geworden, daß diese Vorschriften gerade die "arbeitnehmerähnlichen" freien Mitarbeiter einbeziehen wollten, die zwar in der Regel wirtschaftlich vom Arbeitgeber abhängig seien, aber persönlich in keiner engen Bindung zu ihm oder zu einer von ihm getragenen Dienststelle ständen.
Schließlich gebiete auch der Zweck des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG keine einengende Auslegung. Die im Vergleich zu einem Beamten oder Arbeitnehmer regelmäßig schwächere Position eines "arbeitnehmerähnlichen" freien Mitarbeiters spreche vielmehr dafür, gerade ihm den Schutz zukommen zu lassen, den ihm die Personalvertretung im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechte gewähren könne. Dem komme namentlich in Volkshochschulen und den hier in Rede stehenden Schulen besondere praktische Bedeutung zu, weil deren Veranstaltungen überwiegend von freien Mitarbeitern getragen würden. Stände dem Antragsteller hinsichtlich dieser Mitarbeiter kein Mitbestimmungsrecht zu, dann wäre der weitaus größte Teil des Lehrpersonals von der Mitbestimmung ausgenommen.
All das gebiete es, § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG dahin auszulegen, daß er auch die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte der Jugend- und Volksmusikschule B. als "weisungsgebundene Personen" erfasse. Das sei auch mit den Rahmenvorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes vereinbar.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten, mit der sie die dem angefochtenen Beschluß zugrundeliegende Auslegung des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG beanstandet. Sie meint, aus dem Regelungszusammenhang der §§ 58 bis 62 BremPersVG sei zu entnehmen, daß § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG nur solche Mitarbeiter bezeichne, die einen den Bediensteten im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes vergleichbaren Rechtsstatus hätten. Die Vorschrift sei daher nur auf Personen anzuwenden, die in einem Rechtsverhältnis zur Dienststelle ständen, das hinsichtlich des Über- bzw. Unterordnungsverhältnisses demjenigen eines Beamten, Angestellten oder Arbeiters vergleichbar sei. Daran fehle es bei den nebenberuflichen und nebenamtlichen Lehrkräften. Ihre Weisungsgebundenheit beschränke sich auf die von ihnen zu betreuenden Kurse oder Gruppen. In übrigen seien sie dem Direktions - oder Weisungsrecht der Beteiligten nicht unterworfen. Sie seien damit freie Mitarbeiter, auf die sich die Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung nicht erstreckten.
Die Beteiligte beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt ... - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 12. Juni 1984 zu ändern und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts ... - Fachkammer für Personalvertretungssachen - vom 31. Oktober 1983 zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat sich nicht geäußert.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht entschieden, der Antragsteller sei befugt, in den sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten aller teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte der Jugend- und Volksmusikschule B. mitzübestimmen.
Die Entscheidung in dem vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Streit hängt - wie der Senat in den vergleichbaren Fall BVerwG 6 P 23.84 durch Beschluß vom 30. Mai 1986 bereits dargelegt hat - davon ab, ob die Bindungen, denen diese Lehrkräfte im Verhältnis zur Schule unterliegen, so geartet sind, daß sie als in der Jugend- und Volksmusikschule "weisungsgebunden tätige Personen" im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131) - BremPersVG - angesehen werden müssen. In diesem Begriff kommt die das Bremische Personalvertretungsgesetz - abweichend vom Bundespersonalvertretungsgesetz und den übrigen Landespersonalvertretungsgesetzen - insgesamt beherrschende Konzeption der personellen (und sachlichen) Allzuständigkeit des Personalrats zum Ausdruck (vgl. dazu auch § 63 Abs. 2, § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 3 BremPersVG). Davon hat sich ersichtlich auch das Beschwerdegericht leiten lassen und auf dieser Grundlage zu einer Auslegung des Begriffes gefunden, nach der die teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte der Jugend- und Volksmusikschule B. insgesamt, dort "weisungsgebunden tätige Personen" sind. Dieser Auslegung vermag sich der Senat jedoch aus denselben Gründen nicht anzuschließen, wie sie zur Frage der Weisungsgebundenheit nebenamtlicher und nebenberuflicher Kursleiter in der Volkshochschule B. in dem oben genannten Beschluß des erkennenden Senats dargelegt worden sind.
In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht ist danach zwar davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des Bremischen Personalvertretungsgesetzes dem Personalrat die Befugnis, in sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten mitzubestimmen, für einen weitergefaßten Personenkreis als denjenigen der "Bediensteten" im sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG zubilligen wollte. Das belegen nicht nur die in dem angefochtenen Beschluß wiedergegebenen Darlegungen, mit denen der von der Fraktion der SPD vorgelegte Entwurf eines Bremischen Personalvertretungsgesetzes in der Bremischen Bürgerschaft erläutert wurde (Bremische Bürgerschaft - Landtag -, 8. WP, Sten. Prot. S. 2073). Auch der Wortlaut des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG bringt das durch die weitergehende Formulierung "alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen" eindeutig zum Ausdruck. Dieser Begriff erfaßt auch solche Personen, die in einer Dienststelle tätig sind, ohne zu deren Träger in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu stehen, aufgrund dessen dem Dienststellenleiter ihnen gegenüber hinsichtlich aller sachlichen, räumlichen, zeitlichen und sonstigen Einzelheiten ihrer Arbeitsleistung ein Direktionsrecht zusteht.
Die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG setzt indes voraus, daß der Betreffende tatsächlich wie ein Bediensteter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG in die Dienststelle "eingegliedert" ist und in ihr Arbeitsleistungen erbringt, d.h. in ihren organisatorischen Zusammenhang aufgenommen ist und - wie die Vorschrift mit den Worten "weisungsgebunden tätig" zum Ausdruck bringt - an der Erfüllung der ihr gestellten Aufgaben unter dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters mitwirkt. Die Vorschrift stellt damit klar, daß sich die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats nicht etwa auf jede Person erstrecken soll, die - selbständig oder in fremdem Auftrag - Arbeiten in der Dienststelle, d.h. in deren Dienstgebäude oder in sonstigem räumlichen Zusammenhang mit ihr, verrichtet, sondern nur auf diejenigen, deren Arbeit sachlich in die Aufgabenerfüllung der Dienststelle "eingebunden" ist. Die personelle Zuständigkeit des Personalrats wird damit - neben den Bediensteten im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG - auf Personen beschränkt, die innerhalb der Dienststelle fremdbestimmte Arbeit leisten. Das ist immer dann der Fall, wenn der Dienststellenleiter von dem Betreffenden nicht nur die Erfüllung einer einzelnen konkreten Aufgabe oder mehrerer solcher voneinander unabhängiger Aufgaben verlangen kann, ohne die Art und Weise der Aufgabenerfüllung selbst regeln zu dürfen, sondern wenn er darüber hinaus befugt ist, auf vertraglicher Grundlage oder auch nur tatsächlich in die Zeitgestaltung des Betreffenden und in dessen Freiheit einzugreifen, eigenständig darüber zu entscheiden, wie er seine Arbeitskraft verwertet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts knüpft § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG die Zuständigkeit des Personalrats mithin nicht an die soziale Schutzbedürftigkeit des in einer oder für eine Dienststelle Tätigen, sondern daran, daß jener in die Dienststellenorganisation "eingegliedert" ist und daß er seine Arbeitskraft dort mindestens zu einem Teil ohne vorherige inhaltliche Testlagung auf die Erfüllung einer ganz bestimmten Aufgabe nach Weisung des Dienststellenleiters einsetzen muß (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 15. April 1986 - 1 ABR 44/84 -).
Dem entspricht die Regelung des aktiven Wahlrechts zum Personalrat in § 9 BremPersVG. Die gesetzliche Fiktion des Absatzes 2 der Vorschrift, nach der als Bediensteter und damit als aktiv Wahlberechtigter auch derjenige gilt, "der in der Dienststelle weisungsgebunden beschäftigt wird, selbst wenn dessen Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem fremden Arbeitgeber oder Dienstherrn besteht", macht das aktive Wahlrecht dieser Personen vom Vorliegen der gleichen Voraussetzungen abhängig, an die § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats knüpft. Die geringfügige textliche Abweichung beider Bestimmungen (§ 9 Abs. 2: "weisungsgebunden beschäftigt"; § 52 Abs. 1 Satz 1: "weisungsgebunden tätig") bezeichnet ersichtlich keinen Unterschied im Regelungsgehalt. Damit geht das Bremische Personalvertretungsgesetz trotz seiner eingangs dargestellten, auf eine Allzuständigkeit der Personalvertretung angelegten Konzeption nicht über den das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz hinaus, daß der Personalrat nur die Belange derjenigen wahrzunehmen hat, die ihn durch ihr Wählervotum dazu legitimieren konnten und legitimiert haben, und daß dies nur diejenigen sein können, die innerhalb des organisatorischen Verbandes der Dienststelle - jedenfalls auch - abhängige Arbeit leisten.
Daraus folgt, daß sich die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht auf freie Mitarbeiter und auf sog. "arbeitnehmerähnliche Personen" erstreckt, weil jene die dargestellten Voraussetzungen nicht erfüllen. Anders als in dem angefochtenen Beschluß geschehen, sind beide zunächst darin zu unterscheiden, daß der freie Mitarbeiter in der Regel rechtlich und tatsächlich selbständig ist, während die "arbeitnehmerähnliche Person" nur rechtlich selbständig, wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber aber tatsächlich nicht selbständig ist. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die wirtschaftliche Abhängigkeit dieser beiden Personengruppen gebiete es, ihnen den sozialen Schutz der Personalvertretung zu gewähren, träfe mithin allenfalls auf die "arbeitnehmerähnlichen Personen", nicht hingegen auch auf die freien Mitarbeiter zu. Wie bereits dargelegt, ist diese Auffassung jedoch insgesamt unzutreffend, weil § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG die personelle Zuständigkeit des Personalrats nicht an die soziale Schutzbedürftigkeit knüpft, sondern von der Eingliederung des Beschäftigten in die Dienststellenorganisation und davon abhängig macht, daß er innerhalb der Dienststelle nicht nur eine ganz bestimmte Aufgabe selbständig zu erfüllen hat, sondern seine Arbeitskraft mindestens zu einem Teil nach Weisung des Dienststellenleiters einsetzen muß. Die dazu erforderliche persönliche Bindung an die Dienststelle fehlt aber sowohl dem freien Mitarbeiter als auch der "arbeitnehmerähnlichen Person" (vgl. zur letzteren: Großmann/Mönch/Rohr, Bremisches Personalvertretungsgesetz, § 9 Rz 21). Beide sind folglich nicht i.S. von § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG "weisungsgebunden" tätig, mag die von ihnen in der Dienststelle oder für diese zu erfüllende Aufgabe als solche auch in die Arbeit der Dienststelle eingeordnet sein. Damit fehlt es bei ihnen an einer unumgänglichen Voraussetzung für die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats. Angesichts der insoweit eindeutigen und durch die Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 2 BremPersVG bestätigten Regelung des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG kann deswegen dahinstehen, ob solche Mitarbeiter "in der Regel eine schwächere Position im Erwerbsleben" haben als Bedienstete im Sinne des § 3 Abs. 1 BremPersVG und deswegen, wie das Beschwerdegericht annimmt, noch eher als diese des sozialen Schutzes bedürfen, den eine Personalvertretung geben kann. Denn selbst wenn das anzuerkennen wäre, gewährt ihnen das Bremische Personalvertretungsgesetz den Schutz nicht.
Dies zugrunde gelegt, können diejenigen Lehrkräfte der Jugend- und Volksmusikschule B., hinsichtlich derer der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Mitbestimmungsbefugnis zuerkannt haben will, nicht als "in der Dienststelle weisungsgebunden tätige Personen" im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG angesehen werden. Das ergeben folgende Erwägungen:
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erhalten die nebenamtlichen "Honorar"-Lehrkräfte - das sind Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören und die in der Jugend- und Volksmusikschule übernommene Aufgaben neben ihrem Hauptamt versehen - unbefristete Lehraufträge, für die die Bestimmungen und Dienstanweisungen für die hauptberuflichen Lehrkräfte der Schule gelten; ferner regeln sie Vergütung und Kündigung. Mit nebenberuflichen "teilzeitbeschäftigten" Lehrkräften - das sind Personen, die nicht im öffentlichen Dienst stehen - wird im wesentlichen auf der gleichen Grundlage ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB abgeschlossen, der die Pflichten dieser Lehrkräfte in gleicher Weise wie die der nebenamtlichen festlegt, ihre Vergütung - auch für den Fall der Arbeitsunfähigkeit - regelt und Bestimmungen über die Abgeltung des Erholungsurlaubs enthält. Auch darf die wöchentliche Arbeitszeit die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Lehrkraft nicht erreichen.
Der Wortlaut sowohl des formularmäßigen Lehrauftrages als auch der des ebenfalls nach einem festliegenden Muster abzuschließenden Dienstvertrages - beide sind ebenso wie die Dienstanweisung für die hauptberuflichen Lehrkräfte vom Beschwerdegericht in seine tatsächlichen Feststellungen einbezogen worden - zeigt, daß sich die jeweiligen Regelungen insgesamt darauf beschränken sicherzustellen, daß die betreffende Lehrkraft die festgelegte und in das Arbeitsprogramm der Schule eingefügte, konkrete Lehrverpflichtung so erfüllt, daß sie der Zielsetzung des Arbeitsprogramms genügt. Weitere Pflichten, welche die selbstbestimmte Verwendung ihrer - bei nebenamtlichen Lehrkräften neben der Inanspruchnahme durch das Hauptamt - verbleibenden Arbeitskraft und Arbeitszeit beeinträchtigen könnten, erlegen weder der Lehrauftrag noch der Dienstvertrag der Lehrkraft auf. So ist sie nicht verpflichtet, neben den sich aus der Unterrichtsaufgabe unmittelbar ergebenden Pflichten wie z.B. Jahresbeurteilung der Schüler, deren Vorbereitung auf Wertungsspiele, Pflege der Kontakte zu den Erziehungsberechtigten sowie neben den mit der Lehrveranstaltung verbundenen Ordnungsaufgaben wie z.B. dem Führen von Teilnehmerlisten sonstige Arbeiten für die Schule zu leisten.
Dem steht nicht entgegen, daß nach Abschnitt IV Nr. 1 der "Dienstanweisung für die Lehrkräfte der Jugend- und Volksmusikschule" vom 10. September 1982 "die Mitarbeit an allgemeinen schulischen Aufgaben und Veranstaltungen für alle Lehrkräfte verbindlich" ist und nach Abschnitt IV Nr. 2 "die Lehrkräfte zur Teilnahme an den von der Schulleitung festgesetzten Konferenzen, Arbeitsgemeinschaften und Fortbildungsveranstaltungen verpflichtet" sind. Denn diese besonderen Dienstpflichten bestehen gemäß Abschnitt IV Nr. 8 der Dienstanweisung für die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte nur insoweit, als ihre Pflichten aus dem jeweiligen Hauptamt oder Hauptberuf nicht entgegenstehen. Dieser Vorbehalt läßt erkennen, daß die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte nicht derart in die Schule "eingegliedert" sind, daß sie ihre Arbeitskraft dort mindestens zu einem Teil ohne vorherige inhaltliche Festlegung auf die Erfüllung einer ganz bestimmten Aufgabe nach Weisung des Schulleiters einsetzen müssen. Dabei ist davon auszugehen, daß der Unterricht in der Jugend- und Volksmusikschule im wesentlichen durch hauptberufliche Lehrkräfte erteilt wird, während sich die Unterrichtsverpflichtung der nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte nach der vom Antragsteller vorgelegten Aufstellung zum größten Teil auf wenige Wochenstunden beschränkt. Außerdem werden die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte regelmäßig durch die Pflichten aus dem Hauptamt oder Hauptberuf nahezu vollständig in Anspruch genommen sein. Da sich der zeitliche Umfang dieser Pflichten der Beurteilung durch die Schulleitung entziehen wird, kann diese die Erklärung einer Lehrkraft, sie sei aufgrund der Pflichten aus dem Hauptamt oder Hauptberuf gehindert, an einer von der Schulleitung festgesetzten Veranstaltung teilzunehmen, nicht auf ihre Richtigkeit überprüfen. Nach alledem ist der Rechtsauffassung der Senatskommission für das Personalwesen der Freien Hansestadt Bremen beizupflichten, daß es im Belieben der jeweiligen nebenamtlichen oder nebenberuflichen Lehrkraft liegt, ob sie - soweit nicht der von ihr erteilte Unterricht unmittelbar berührt ist - an Konferenzen und Arbeitsgemeinschaften, an der Lehrerfortbildung und an anderen schulischen Veranstaltungen teilnimmt. Dies gilt, obwohl nach Angaben des Antragstellers die Einladungen hierzu grundsätzlich an alle Lehrkräfte ergehen; denn für die Frage, ob die nebenamtlichen und nebenberuflichen Lehrkräfte im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG "weisungsgebunden tätig" sind, kommt es nur darauf an, ob sie zur Teilnahme an den Konferenzen und anderen schulischen Veranstaltungen "verpflichtet" sind. Da dies - wie dargelegt - zu verneinen ist, kann dahinstehen, ob diese Lehrkräfte den Einladungen des Dienststellenleiters tatsächlich Folge leisten.
Der Inhalt des Lehrauftages und des Dienstvertrages, welche die Rechte dieser Lehrkräfte festlegen, bestätigt, daß sich die Bestimmungen in ihrer Gesamtheit ausschließlich auf die konkrete Lehrveranstaltung beziehen. So bemißt sich die Vergütung nach Unterrichtsstunden. Auch die Urlaubsregelung für nebenberufliche Lehrkräfte stellt lediglich sicher, daß die Erfüllung der Lehrverpflichtung nicht durch Erholungsurlaub beeinträchtigt wird. Daraus, daß diese Bestimmung Erholungsurlaub zubilligt, die Lehrkraft also als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 des Bundesurlaubsgesetzes vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) behandelt, ergibt sich für die hier zu beurteilende Rechtsfrage nichts Gegenteiliges. Denn selbst wenn solche Lehrkräfte als "arbeitnehmerähnliche Personen" im Sinne des Urlaubsrechts wie auch des Arbeitsrechts anzusehen sein sollten, begründet das, wie dargelegt, nicht die Befugnis des Personalrats, für sie mitzubestimmen.
Die Rechte und Pflichten der nebenamtlichen wie der nebenberuflichen Lehrkräfte sind nach alledem ausschließlich auf den ihnen erteilten konkreten Unterrichtsauftrag bezogen, der innerhalb der von ihnen zu beachtenden rechtlichen Bindungen und Vorgaben durch sie selbst inhaltlich zu gestalten ist. Abgesehen von der sachnotwendigen Einfügung der von ihnen abzuhaltenden Unterrichtsveranstaltungen in das Arbeitsprogramm der Jugend- und Volksmusikschule mit den sich daraus zugleich ergebenden Pflichten und von den unumgänglichen organisatorischen Bindungen an die Schule (Ort und Zeit der Unterrichtsveranstaltung, Führen von Teilnehmerlisten), unterliegen sie keinen Weisungen seitens der Schule. Sie stehen zu dieser daher nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG (ebenso Großmann/Mönch/Rohr, a.a.O., § 9 Rz 26). Das schließt eine Mitbestimmungsbefugnis des Antragstellers in den sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten dieser teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte der Jugend- und Volksmusikschule B. aus.
Die Rechtsbeschwerde führt nach alledem zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert