Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.06.1982, Az.: BVerwG 2 C 78.81
Erfolg der Revision aufgrund der Verfahrensrüge der zu Unrecht fehlenden mündlichen Verhandlung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Klare, eindeutige und vorbehaltslose Erklärung eines Verzichts auf mündliche Verhandlung; Anforderungen an einen telefonisch übermittelten Verzicht auf mündliche Verhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 78.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11887
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 17.10.1979 - AZ: 3 K 5116/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 09.12.1980 - AZ: 6 A 2901/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 310 § 101 VwGO Nr 13
Verfahrensgegenstand
Verfahrensrecht
Amtlicher Leitsatz
Zu den Anforderungen an einen telefonisch übermittelten Verzicht auf mündliche Verhandlung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Polizeiobermeister beim Polizeidirektor Leverkusen tätig. Seinen Antrag, ihm einen Wohnungsdienstanschluß zu bewilligen, lehnte der Polizeidirektor Leverkusen mit Bescheid vom 9. März 1978 ab.
Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht Köln durch das auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17. Oktober 1979 ergangene Urteil stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch das angefochtene Urteil vom 9. Dezember 1980 ohne mündliche Verhandlung das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.
Es war zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bestimmt gewesen auf den 9. Dezember 1980. Am 8. Dezember vermerkte der Vorsitzende in der Gerichtsakte:
"Das Büro RA Dr. W. (Proz-Bev. des Klägers) teilte mit, der Anwalt sei in ein Krankenhaus eingeliefert worden und könne den Termin am 9. Dezember 1980 nicht wahrnehmen. Die von mir erbetene Rückfrage bei dem Anwalt ergab, daß dieser mit einer Entscheidung über die Berufung o.m.V. einverstanden sei."
Nachdem auch seitens des Beklagten fernmündlich auf mündliche Verhandlung verzichtet worden war - was schriftlich bestätigt wurde -, wurde der Verhandlungstermin aufgehoben und das angefochtene Urteil ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Mit der Revision, die der Senat wegen des Verfahrensmangels einer zu Unrecht unterbliebenen mündlichen Verhandlung zugelassen hat, beantragt der Kläger,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger rügt den genannten Verfahrensmangel, ferner die Verletzung der Aufklärungspflicht sowie die Verletzung sachlichen Rechts. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat angegeben, er könne sich an die ihm zugeschriebene Einverständniserklärung mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht erinnern und sei nach seiner Erinnerung überhaupt nicht ansprechbar gewesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat Erfolg. Sie führt dazu, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 1 und 2 VwGO), greift durch. Ausweislich des Vermerks des Vorsitzenden hat der - damals in ein Krankenhaus eingelieferte - Prozeßbevollmächtigte des Klägers weder schriftlich noch auch nur persönlich fernmündlich gegenüber dem Berufungsgericht auf mündliche Verhandlung verzichtet, sondern sein Büro hat dem Vorsitzenden auf dessen Frage mitgeteilt, der Prozeßbevollmächtigte sei nach Rückfrage mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Prozeßbevollmächtigte kann sich an eine solche Erklärung nicht erinnern und war nach seiner Erinnerung überhaupt nicht ansprechbar. Jedenfalls im Hinblick auf diese Angaben des Prozeßbevollmächtigten stellt die durch das Büro fernmündlich übermittelte Erklärung keinen wirksamen Verzicht auf mündliche Verhandlung dar, ohne daß insoweit der nähere tatsächliche Hergang zu ermitteln wäre. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung muß als einseitige prozeßgestaltende Prozeßhandlung klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. BVerwGE 6, 18). Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher entschieden, daß ein (unmittelbar gegenüber dem Berichterstatter) fernmündlich erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht wirksam sei, wenn er nicht so aktenkundig gemacht worden sei, daß jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen werde; aus der Akte müsse zumindest hervorgehen, daß die angebliche Verzichtserklärung wortgetreu protokolliert, telefonisch vorgelesen und genehmigt worden sei (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12). Der 7. Senat hält eine telefonische Erklärung des Verzichts auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann für unwirksam, wenn der Inhalt der Erklärung streitig ist (BVerwGE 62, 6). Der erkennende Senat schließt sich dem in diesen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Grundgedanken dahin gehend an, daß die fernmündliche Übermittlung der Verzichtserklärung durch das Büro des Prozeßbevollmächtigten jedenfalls unter dem hier gegebenen Umstand, daß der Prozeßbevollmächtigte insbesondere seine damalige Ansprechbarkeit bestreitet, als wirksamer Verzicht auf mündliche Verhandlung nicht ausreicht. Die für Prozeßhandlungen erforderliche Rechtssicherheit ist unter diesen Umständen nicht gewährleistet.
Durch die Entscheidung ohne gebotene mündliche Verhandlung wurde zugleich der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das angefochtene Urteil ist gemäß § 138 Nr. 3 VwGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 50.77 - [Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 8 = VwRspr. Bd. 30, 374, 375 f.]). Es ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, ohne daß es eines Eingehens auf die weitere Verfahrensrüge und auf die Sachrüge der Revision bedarf.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 720 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller