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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.10.1983, Az.: KVR 8/82

Aussteller; Einschreiten der Landeskartellbehörde; Nichtvermietung eines Volksfestplatzes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.10.1983
Aktenzeichen
KVR 8/82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 12682
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 22.10.1982

Fundstelle

  • NVwZ 1984, 265-266 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Recht eines Ausstellers auf Einschreiten der Landeskartellbehörde wegen Nichtvermietung eines Volksfestplatzes seitens des Veranstalters.

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Kellermann, Theune und Dr. Scholz-Hoppe
am 25. Oktober 1983
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Kartellsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 1982 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beschwerden als unbegründet zurückgewiesen werden.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Verfahrenswert: 32.000,00 DM.

Gründe

1

I.

Die Beschwerdeführerin betreibt u.a. die Veranstaltung von Ausstellungen in Schleswig-Holstein. In den Jahren 1972-1981 hatte sie insgesamt sechsmal einen bestimmten Volksfestplatz in Lübeck von der Hansestadt Lübeck angemietet und dort eine "Internord"-Ausstellung durchgeführt. Für das Jahr 1982 lehnte die Hansestadt Lübeck es mit Schreiben vom 19. August 1981 ab, ihr den Volksfestplatz erneut zu überlassen. Auf eine vorsorgliche Bewerbung der Beschwerdeführerin um die Anmietung des Platzes in den Jahren 1983 bis 1985 teilte ihr die Hansestadt Lübeck mit Schreiben vom 7. Januar 1982 mit, daß eine Entscheidung noch nicht erfolgen könne.

2

Mit Schreiben vom 1. Dezember 1981 beantragte die Beschwerdeführerin beim Beschwerdegegner als Landeskartellbehörde, der Hansestadt Lübeck die Verweigerung des Festplatzes für die Zeit vom 23. April bis 2. Mai 1982 als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB zu untersagen. Mit Schreiben vom 28. Januar 1982 teilte die Landeskartellbehörde der Beschwerdeführerin mit, daß sie in dem Verhalten der Hansestadt kein kartellrechtswidriges Verhalten sehe. Mit einem weiteren Schreiben vom 17. Mai 1982 lehnte sie die Einleitung eines Verfahrens gegen die Hansestadt Lübeck ab.

3

Mit Schreiben vom 18. Juni 1982 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Landeskartellbehörde außerdem ein Einschreiten gegen die Hansestadt Lübeck wegen der Nichtvermietung des Volksfestplatzes für die Zeit vom 15.-24. April 1983. Dies lehnte die Landeskartellbehörde mit Schreiben vom 3. September 1982 ebenfalls ab.

4

Mit der am 21. Juni 1982 beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Weigerung der Landeskartellbehörde, gegen die Hansestadt Lübeck wegen der Nichtvermietung des Volksfestplatzes an sie im Jahre 1982 vorzugehen. Insoweit hat sie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Einschreitens beantragt. Außerdem hat sie am 29. September 1982 Beschwerde gegen die Ablehnung eines kartellbehördlichen Einschreitens gegen die Hansestadt Lübeck wegen der Nichtvermietung im Jahre 1983 eingelegt. Insoweit hat sie beantragt, die Landeskartellbehörde zum Erlaß der begehrten Verfügung gegen die Hansestadt Lübeck zu verpflichten.

5

Die Beschwerdeführerin sieht in dem Verhalten der Hansestadt Lübeck einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB, weil diese damit versuche, in den privatwirtschaftlichen Wettbewerb von Ausstellungsunternehmen einzugreifen, und es nicht dem Wettbewerb überlasse, welches Ausstelllungsunternehmen sich auf dem Markt durchsetze.

6

Die Landeskartellbehörde hat die Zurückweisung der Beschwerden beantragt und geltend gemacht, daß der Beschwerdeführerin kein individuelles Recht auf Einschreiten der Kartellbehörde zustehe. Diese entscheide nach pflichtgemäßem Ermessen, das wegen der übrigen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihrer Rechte kein Einschreiten gebiete.

7

Das Beschwerdegericht hat im schriftlichen Verfahren, zu dem es das Bundeskartellamt nicht hinzugezogen hat, mit Beschluß vom 22. Oktober 1982 die Beschwerden als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei nicht beschwerdebefugt, da sie nach ihrem eigenen Vortrag keinen Rechtsanspruch auf Vornahme der verlangten Maßnahmen habe. Insbesondere stehe ihr kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einleitung eines Kartellverfahrens gemäß § 37a GWB zu; denn die Entscheidung hierüber stehe im pflichtgemäßen Ermessen der Kartellbehörde, und selbst ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung setze eine Berührung der materiellen subjektiven Rechte der Rechtsbeschwerdeführerin voraus, an der es hier fehle.

8

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Beschwerdeführerin nunmehr insgesamt die Feststellung begehrt, daß die Ablehnung der Landeskartellbehörde, gegen die Weigerung der Hansestadt Lübeck zur Vermietung des Volksfestplatzes an die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 23. April bis 2. Mai 1982 und 15. bis 24. April 1933 einzuschreiten, rechtswidrig war. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, daß die Landeskartellbehörde es zu Unrecht unterlassen habe, sie, die Beschwerdeführerin, hinsichtlich der beabsichtigten Anmietung des Volksfestplatzes in den beiden genannten Zeiträumen zu bescheiden. Die Landeskartellbehörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. Das in der Rechtsbeschwerdeinstanz in das Verfahren einbezogene Bundeskartellamt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Rechtsbeschwerdegericht erklärt, daß es die Prozeßführung der Landeskartellbehörde genehmige.

9

II.

1.

Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da das Beschwerdegericht sie ausdrücklich zugelassen hat (§ 73 Abs. 1 GWB). Die Beschwerdeführerin ist gemäß § 75 Abs. 1 GWB als Beteiligte des Beschwerdeverfahrens zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt. Die Beeinträchtigung eigener Rechte ist seit der Kartellnovelle 1973 nicht mehr Voraussetzung für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde.

10

Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidungen der Landeskartellbehörde sind nach § 70 Abs. 2 GWB zulässig. Die Beschwerdeführerin hat ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob sie ein Einschreiten der Landeskartellbehörde gegen die Hansestadt Lübeck wegen Verweigerung des Volksfestplatzes verlangen kann, da sie sich auch in Zukunft um die Anmietung dieses Platzes bewerben will.

11

2.

Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache letztlich keinen Erfolg; denn wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat, steht der Beschwerdeführerin kein Recht auf das begehrte Einschreiten der Landeskartellbehörde zu.

12

a)

Das Fehlen des geltend gemachten Anspruchs auf behördliches Einschreiten macht aber entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts die Beschwerde noch nicht unzulässig.

13

Zwar setzt die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine ablehnende Verfügung einer Kartellbehörde nach § 62 Abs. 3 S. 1 GWB voraus, daß der Beschwerdeführer behauptet, ein Recht auf Vornahme der versagten Verfügung zu haben. Diese Voraussetzung verlangt jedoch nicht, daß bereits für die Zulässigkeit der Beschwerde abschließend überprüft wird, ob der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch voll begründet dargelegt hat. Ebenso wie der § 42 Abs. 2 VwGO im allgemeinen Verwaltungsverfahren bezweckt die hier maßgebliche Bestimmung den Ausschluß der Popularklage, indem sie die Zulässigkeit der Beschwerde an eine eigene materielle Betroffenheit des Beschwerdeführers knüpft. Diese Voraussetzung ist bereits dann erfüllt, wenn substantiiert dargelegt wird, daß eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers in Betracht kommt. Daran fehlt es nur dann, wenn ihm das geltend gemachte Recht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zustehen kann (vgl. BGHZ 51, 61, 64) [BGH 14.11.1968 - KVR 1/68]. Das ist hier nicht der Fall.

14

Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin kann ein mißbräuchliches oder behinderndes Verhalten der Hansestadt Lübeck als marktbeherrschendes Unternehmen nicht von vornherein verneint werden. Es kann auch nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß der Beschwerdeführerin als der dadurch Geschädigten ein subjektiv-öffentliches Recht gegen die Landeskartellbehörde darauf zusteht, daß diese gegen das Verhalten der Stadt einschreitet; denn ein solches Recht kann auch bei einer Ermessensentscheidung, wie sie hier in Betracht kommt, ausnahmsweise gegeben sein. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war die Beschwerdeführerin daher beschwerdebefugt.

15

b)

Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis zu Recht ohne Erfolg geblieben; denn sie ist in der Sache unbegründet, da - wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - die Beschwerdeführerin keinen Anspruch gegen die Landeskartellbehörde auf das begehrte Einschreiten hat.

16

Dabei kann mit dem Beschwerdegericht offen gelassen werden, ob die Hansestadt Lübeck durch die Nichtvermietung des Volksfestplatzes an die Beschwerdeführerin gegen das Behinderungs- oder Diskriminierungsverbot des § 26 Abs. 2 GWB verstoßen hat und daher die Landeskartellbehörde gemäß § 37 a Abs. 2 GWB berechtigt wäre, ihr dieses Verhalten zu untersagen; denn selbst wenn dies der Fall wäre, ergäbe sich daraus kein Recht der Beschwerdeführerin auf eine solche behördliche Maßnahme.

17

Der Wortlaut des § 37 a Abs. 2 GWB gibt dem betroffenen Dritten keinen Anspruch auf Tätigwerden der Kartellbehörde. Nach dieser Vorschrift "kann" diese bei einem Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB einschreiten. Diese Formulierung besagt, daß das Einschreiten im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Eine Handlungspflicht gegenüber dem durch das kartellrechtswidrige Verhalten geschädigten Dritten wird damit grundsätzlich ausgeschlossen. Sie wird auch nicht durch eine zusätzliche Regelung - z.B. durch Einräumung eines Antragsrechts - begründet.

18

Es besteht auch kein Anlaß, über den Gesetzeswortlaut hinaus dem geschädigten Dritten einen Anspruch auf behördliches Einschreiten zuzubilligen. Insbesondere ist dies noch nicht deshalb geboten, weil die Ermessensausübung an bestimmte Rechtssätze gebunden ist, so daß von der eingeräumten Befugnis nicht völlig frei, sondern nur nach pflichtgemäßen Ermessen Gebrauch gemacht werden darf. Es besteht nämlich kein Bedürfnis, daraus auch eine Handlungspflicht gegenüber dem geschädigten Dritten abzuleiten. Dieser kann bei einem Verstoß gegen § 26 Abs. 2 GWB vielmehr selbst eine zivilrechtliche Klage anstrengen; denn § 26 Abs. 2 GWB ist ein Schutzgesetz i.S. von § 35 Abs. 1 GWB, der auch einen Unterlassungsanspruch gegen den Schädiger gewährt. Wenn aber ein zivilrechtlicher Anspruch auf Abwehr eines rechtswidrigen Verhalten sich hinsichtlich der Voraussetzungen und des Inhalts mit einer im Verwaltungsverfahren vorgesehenen Maßnahme deckt, so ist in der Regel ein Anspruch auf Durchführung einer solchen Maßnahme ausgeschlossen. Die Behörden sollen nämlich in der Regel dem öffentlichen Interesse dienen, nicht aber privatrechtliche Ansprüche durchsetzen, die der Geschädigte selbst verfolgen kann (vgl. BGHZ 29, 344, 348 f und 51, 61, 67 f).

19

Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man für den Ausnahmefall eines Schrumpfens des Ermessens "auf Null", bei dem auf Grund der konkreten Sachlage als einzig richtige Ermessensausübung die begehrte Maßnahme in Betracht kommt, einen Anspruch des geschädigten Dritten auf deren Durchführung annimmt. Hier ist nämlich kein Fall gegeben, in dem das Ermessen nur dahin ausgeübt werden durfte, daß die begehrte Maßnahme ergriffen wurde. Vielmehr steht dem wiederum die Tatsache entgegen, daß die Beschwerdeführerin ihre Rechte selbst im Zivilrechtsweg verfolgen kann. Wenn der Geschädigte sich selbst helfen kann, besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Bedürfnis nach einem Einschreiten der Behörde; vielmehr darf diese den Dritten auf seine zivilrechtlichen Möglichkeiten verweisen. Dies ist in der Regel schon deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Behörde sich dann dringenderen und anderweit nicht lösbaren öffentlichen Aufgaben widmen kann.

20

Die Revision macht demgegenüber geltend, daß die Verweisung auf den Klageweg hier nicht zulässig sei, weil nur von der Landeskartellbehörde als Fachbehörde eine richtige und schnelle Entscheidung zu erwarten sei und eine Klage der Beschwerdeführerin gegen die Hansestadt Lübeck wegen der Unsicherheit hinsichtlich des Rechtsweges nach dem Rechtsstaatsgrundsatz nicht aufgezwungen werden könne und gegen den Grundsatz der Prozeßökonomie verstieße. Diese Einwände treffen aber bereits im Ausgangspunkt nicht zu.

21

Ein Einschreiten der Landeskartellbehörde wäre hier nur im Falle des Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 GWB zulässig. Dann wäre aber gleichzeitig ein zivilrechtlicher Anspruch der Beschwerdeführerin nach § 35 i.V. mit § 26 Abs. 2 GWB gegeben, der, ohne daß Unsicherheiten hinsichtlich des Rechtsweges beständen, vor den Zivilgerichten geltend zu machen wäre. Dort ließe sich im Verfahren der einstweiligen Verfügung auch eine schnelle Entscheidung erreichen, für die die entsprechende Spezialkammer des Landgerichts und der Kartellsenat bei dem Oberlandesgericht zuständig wären (vgl. §§ 89, 92 GWB). Ein behördliches Vorgehen gegen die Hansestadt Lübeck kann auch nicht als schneller und prozeßökonomischer angesehen werden, denn es wäre zu erwarten, daß diese sich ebenso wie gegen eine Zivilklage der Beschwerdeführerin auch gegen eine Verfügung der Landeskartellbehörde mit den gegebenen Rechtsmitteln verteidigen würde.

22

d)

Auch der Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Landeskartellbehörde es zu Unrecht unterlassen habe, die Beschwerdeführerin wegen der begehrten Maßnahmen zu bescheiden, dringt nicht durch. Die Landeskartellbehörde hat eine solche Bescheidung nicht unterlassen; sie hat vielmehr hinsichtlich des Zeitraums vom 23. April bis 2. Mai 1982 mit Schreiben vom 17. Mai 1982 und hinsichtlich des Zeitraums vom 15.-24. April 1983 mit Schreiben vom 3. September 1982 ein Einschreiten gegen die Hansestadt Lübeck abgelehnt.

23

3.

Im Ergebnis war somit die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Es war lediglich klarzustellen, daß die Beschwerden nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen waren.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 S. 2 GWB.

Streitwertbeschluss:

Verfahrenswert: 32.000,00 DM.

Pfeiffer
Lohmann
Dr. Kellermann
Theune
Scholz-Hoppe