Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.2026, Az.: 3 StR 259/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.2026
- Aktenzeichen
- 3 StR 259/25
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2026, 15518
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:160426U3STR259.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 13.06.2024 - AZ: 22 KLs-700 Js 4259/23-2/24
Verfahrensgegenstand
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 13. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis und mit Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten geführten sowie auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision die Beweiswürdigung und erstrebt eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und Cannabis. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte hielt am 20. Dezember 2023 in einem Kühlraum an seiner Wohnanschrift 2.076,04 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 329 g Tetrahydrocannabinol und 214,11 g Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 191 g Cocain-Hydrochlorid zum gewinnbringenden Weiterverkauf vor.
In einem Möbeltresor in diesem Kühlraum bewahrte er zudem zwei Springmesser mit einer Klingenlänge von 8 und 9 cm, zum Eigenverbrauch bestimmte 15 Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt unterhalb von 30 g MDMA-Base sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von 6.250 € auf. Hierbei handelte es sich um Erlöse aus seinen Betäubungsmittelgeschäften. Der Tresor war mit einem PinPad und einem sechsstelligen Zahlencode gesichert; ein Schlüssel wurde nicht aufgefunden. Der Springmechanismus der beiden Messer im Tresor war nicht funktionsfähig. Es war jedoch möglich, die Klingen händisch aufzuklappen und sie zu arretieren. Die Strafkammer hat nicht festzustellen vermocht, dass der Angeklagte die Messer im Tresor aufbewahrte, um Dritte zu verletzen.
2. Das Landgericht hat in rechtlicher Hinsicht die Tat als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 KCanG und mit Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG gewürdigt. Hingegen hat es eine Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Angeklagte habe die Springmesser weder mit sich geführt noch seien sie zur Verletzung von Personen bestimmt gewesen. Zudem stelle das bloße Aufbewahren des durch die Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses keinen Teilakt des Handeltreibens dar.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet.
1. Soweit sich die Strafkammer nicht davon zu überzeugen vermocht hat, dass sich der Angeklagte der im Tresor gelagerten Messer ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten hätte bedienen können, erweisen sich ihre Erwägungen als lückenhaft. Denn sie ist insoweit von einem zu engen rechtlichen Verständnis der Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie Cannabis ausgegangen und hat daher eine sich angesichts der übrigen Feststellungen aufdrängende Sachverhaltsalternative, die den Qualifikationstatbestand ebenso begründen könnte, nicht erkennbar in den Blick genommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 1982 - 4 StR 299/82, wistra 1982, 232; Urteile vom 3. Januar 2024 - 5 StR 406/23, juris Rn. 19; vom 1. August 2024 - 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 9; Schmitt/Köhler/Schmitt, StPO, 69. Aufl., § 337 Rn. 29).
a) Ein Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen Gegenstandes im Sinne des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG bzw. des § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG ist gegeben, wenn der Täter den Gegenstand in irgendeinem Stadium des Tathergangs bewusst gebrauchsbereit so in seiner Nähe hat, dass er sich dieses jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 25; vom 23. Januar 2020 - 3 StR 433/19, NStZ 2020, 554 [BGH 12.09.2019 - 5 StR 325/19] Rn. 12). Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln bzw. Cannabis wird das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeigneten und bestimmten Gegenstandes daher auch bei solchen Teilakten erfasst, die dem eigentlichen Güterumsatz vorausgehen oder nachfolgen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 - 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 318). Hierzu zählt auch das Vorhalten einer Handelsmenge zum Vertrieb (s. BGH, Urteil vom 1. August 2024 - 5 StR 76/24, NStZ 2025, 46 Rn. 10 mwN).
b) Diese Maßstäbe hat das Landgericht nicht bedacht. Es hat einzig darauf abgestellt, ein etwaiger Täter könnte auf die in dem Kühlraum befindlichen Rauschmittel zugreifen und sich der Angeklagte hiergegen wehren, wobei die Öffnung des Tresors eine gewisse Zeit in Anspruch nehme. Insoweit hat die Strafkammer nicht hinreichend in den Blick genommen, dass der Angeklagte im Tresor die Erlöse aus seinen Rauschmittelgeschäften aufbewahrte. Dies erforderte dessen gelegentliche Öffnung, was nach der Einlassung des Angeklagten zuletzt drei bis vier Tage vor der Durchsuchungsmaßnahme geschah. In diesen Momenten besaß der Angeklagte die im selben Kühlraum befindlichen und zum Handeltreiben bestimmten Rauschmittel und hatte zeitgleich Zugriff auf die Messer im Tresor. Dies kann für ein Mitsichführen in dem umschriebenen Sinne genügen. Es kommt hier daher nicht entscheidend darauf an, ob das bloße Aufbewahren des durch Betäubungsmittelverkäufe erzielten Erlöses neben den Messern für sich genommen eine auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 14. August 2018 - 1 StR 149/18, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 8).
Es hätte somit näherer Erörterung bedurft, ob sich der Angeklagte zumindest eines der Messer bei Verschaffung oder Auffüllung der Bargeldbeträge aus Betäubungsmittelgeschäften im Tresor und gleichzeitigem Besitz der zum Handel bestimmten Rauschmittel ohne nennenswerten Aufwand hätte bedienen können, was angesichts der räumlichen Verhältnisse nahe liegt.
2. Hinzu kommt, dass auch die Erwägungen des Landgerichts bedenklich erscheinen, mit denen es die Zweckbestimmung der beiden Messer zur Verletzung von Personen verneint hat. Denn die Strafkammer hat nicht hinreichend bedacht, dass es sich bei einem Springmesser mit einem defekten Springmechanismus zwar nicht um eine verbotene Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 2, Abschnitt 1, Nr. 1.4.1 handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2017 - 1 StR 35/17, NStZ 2018, 290 mwN; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61), aber um eine gekorene Waffe nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 4 WaffG in Verbindung mit Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 2, Nr. 2.1.1 (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 - 2 StR 585/24, juris Rn. 16; BGH, vom 21. Oktober 2014 - 1 StR 78/14, BGHR BtMG § 30a Abs. 2 WaffG 2 Rn. 21; Steindorf/B. Heinrich, Waffenrecht, 11. Aufl., Anlage 2 zum WaffG Rn. 61). Bei derartigen Waffen liegt die Zweckbestimmung zur Verletzung von Personen ohne weitere Feststellungen regelmäßig auf der Hand (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 29. Juli 2021 - 3 StR 445/20, NStZ 2022, 303 Rn. 27 mwN). Das neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatgericht wird in diesem Zusammenhang unter anderem näher in den Blick zu nehmen haben, dass der einschlägig wegen bewaffneten Handeltreibens vorbestrafte Angeklagte im Tresor neben den Messern auch Bargeld aus Betäubungsmittelgeschäften in Höhe von insgesamt 6.250 € aufbewahrte, was einen eigenständigen Anreiz begründen könnte, seine Interessen in irgendeiner Phase des Handeltreibens unter Zugriff auf ein Messer durchzusetzen (vgl. BGH, Urteile vom 23. April 2025 - 2 StR 585/24, juris Rn. 18 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 25. Mai 2010 - 1 StR 59/10, NStZ 2011, 98, 99).
3. Der Schuldspruch beruht auf den aufgezeigten Rechtsfehlern (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung den Angeklagten des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 Nr. 4 KCanG für schuldig befunden hätte. Die Verurteilung ist deshalb mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das gilt auch für die für sich gesehen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen tateinheitlichen Besitzes von Betäubungsmitteln.
Anstötz