Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.07.2021, Az.: 3 StR 445/20
Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.07.2021
- Aktenzeichen
- 3 StR 445/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 43225
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2021:290721U3STR445.20.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 22.06.2020 - AZ: 2090 Js 64751/19 14 KLs
Rechtsgrundlage
- § 354 Abs. 1 StPO analog
Verfahrensgegenstand
Bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. Juli 2021 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. Juni 2020 werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch betreffend den Angeklagten Ö. dahin geändert, dass er schuldig ist des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln, der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Allerdings ist der Schuldspruch bezüglich des Angeklagten Ö. wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich zu ändern (§ 354 Abs. 1 analog StPO). Denn dieser Angeklagte hat sich - wie die Strafkammer in den Urteilsgründen zutreffend festgestellt und näher begründet, indes im Urteilstenor nicht zum Ausdruck gebracht hat - im Fall 4 der Urteilsgründe nicht des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. § 265 StPO steht der Schuldspruchkorrektur nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hätte verteidigen können.
Schäfer