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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.08.2004, Az.: 1 BvR 701/03

Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Stimmrechte; Anwendbarkeit des Grundsatzes der Subsidiarität auf außerordentliche Rechtsbehelfe; Anforderungen an die Begründung eines Stimmrechtsbeschlusses

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
04.08.2004
Aktenzeichen
1 BvR 701/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 29618
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG München - 12.03.2003 - AZ: 1501 IN 2102/02

Verfahrensgegenstand

Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 12. März 2003 - 1501 IN 2102/02 -

In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner und
die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a und § 93 c BVerfGG
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. August 2004
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Beschluss des Amtsgerichts München - Insolvenzgericht - vom 12. März 2003 - 1501 IN 2102/02 - verletzt die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes.

  2. 2.

    Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht München - Insolvenzgericht - zurückverwiesen.

  3. 3.

    Der Freistaat Bayern hat den Beschwerdeführern die für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde notwendigen Auslagen zu erstatten.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 04.08.2004 - AZ: 1 BvR 698/03

Weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 04.08.2004 - AZ: 1 BvR 699/03
BVerfG - 04.08.2004 - AZ: 1 BvR 700/03