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Bundessozialgericht
Beschl. v. 22.04.2026, Az.: B 5 R 32/26 B

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Rentengewährung wegen Erwerbsminderung)

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
22.04.2026
Aktenzeichen
B 5 R 32/26 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 13886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2026:220426BB5R3226B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bayreuth - 31.08.2022 - AZ: S 16 R 369/20
LSG Bayern - 24.09.2025 - AZ: L 19 R 544/22

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. September 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 31.8.2022). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 24.9.2025). Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt.

II

2

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 160 Abs 2 SGG aufgeführten Revisionszulassungsgründe in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargetan. Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

3

Mit seinem Vorbringen, das LSG habe entschieden, ohne seinem in der mündlichen Verhandlung am 24.9.2025 erneut gestellten Antrag nach § 109 SGG zu entsprechen, was "in der Zusammenschau des Herganges" zu einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) führe, hat der Kläger einen Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet. Der in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG normierte Ausschluss einer Rüge der Verletzung von § 109 SGG im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gilt uneingeschränkt und damit für jeden Fall einer verfahrensrechtlichen Übergehung eines nach § 109 SGG gestellten Antrags (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.1.2026 - B 5 R 102/25 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 23.7.2025 - B 5 R 51/25 B - juris RdNr 7, jeweils mwN).

4

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

5

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.