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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.08.1988, Az.: 2 StR 353/88

Gewichtung der für die Strafzumessung wesentlichen Umstände aufgrund des gewonnen Eindrucks von Tat und Täter; Beurteilung des Entschlusses über die Erweiterung des ursprünglichen Vorsatzes; Festlegung der Gesamtstrafe in einer Gesamtschau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.08.1988
Aktenzeichen
2 StR 353/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 16448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 16.02.1988

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessgegner

1. Andreas S. aus H.-W., geboren am ... 1962 in W., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Carsten E. aus H., geboren am ... 1966 in W. zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. August 1988, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung, Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Carsten E.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 16. Februar 1988 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer Straftaten des Diebstahls, des (schweren) Raubes und der schweren räuberischen Erpressung, letztere in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub, zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren (S.) und neun Jahren (E.) verurteilt. Mit ihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision begehrt die Staatsanwaltschaft Aufhebung der Verurteilung im Fall II 4, weil die Strafkammer zwei Diebstahlshandlungen zu Unrecht als eine fortgesetzte Tat beurteilt habe, sowie Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II 8, 9 und der Gesamtstrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

1.

Der Schuldspruch im Fall II 4 enthält keinen Rechtsfehler.

3

Die Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, daß der Diebstahl noch nicht beendet war, als die Beteiligten den geringen Wert des Tascheninhalts feststellten und sich zum Aufbrechen des anderen "in unmittelbarer Nähe abgestellten Pkw" entschlossen. Unter diesen zugunsten der Angeklagten anzunehmenden Umständen stellt sich ihr Entschluß als Erweiterung des ursprünglichen Vorsatzes im Sinne der Entscheidungen BGHSt 19, 323 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64];  23, 33;  33, 4 dar.

4

2.

Auch die von der Beschwerdeführerin angegriffenen. Strafaussprüche sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

5

a)

Bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen von fünf Jahren (S.) und fünf Jahren und sechs Monaten (E.) wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Fall II 8) und jeweils sieben Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und mit einer weiteren schweren räuberischen Erpressung hat das Tatgericht alle in Betracht kommenden maßgeblichen Strafzumessungserwägungen angeführt. Zu Unrecht vermißt die Beschwerdeführerin im Fall II 9 die erschwerende Bewertung des Vorgehens der Angeklagten gegenüber dem Pkw-Fahrer K. vor der Bank. Hinsichtlich beider Täter hat die Strafkammer mit den Hinweisen auf "die Häufung" von Gewalthandlungen "in der Bank und vor der Bank am Auto" (UA Bl. 57 für S. und UA Bl. 67 für E.; vgl. weiter UA Bl. 56, 65, ,66) auch das insoweit auf UA Bl. 29 und 31 festgestellte Verhalten ausdrücklich erörtert und somit in ihre Erwägungen einbezogen.

6

Die Gewichtung der für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände muß der Tatrichter auf Grund des in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten gewonnenen Eindrucks vornehmen. Das Revisionsgericht ist insoweit zu einer genauen Richtigkeitskontrolle nicht in der Lage, es muß vielmehr in Zweifelsfällen die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319 f; BGH GA 1982, 39 f; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Hier hat die Strafkammer die zahlreichen festgestellten Umstände ausdrücklich angeführt und sorgfältig gegeneinander abgewogen sowie mit ausreichender Begründung Strafen festgesetzt, die nicht unvertretbar milde sind.

7

b)

Entsprechendes gilt für die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe. Bei ihrer Bemessung müssen zwar die hierfür maßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut berücksichtigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine ausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (BGHSt 24, 268, 269 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71] bis 272). Hier hat sich die Strafkammer jeweils in einer einleitenden Übersicht und sodann bei den Erwägungen zu den Einzelstrafen ausführlich mit ihnen auseinandergesetzt und schon dabei in sachgerechter Weise das Gesamtbild der abzuurteilenden Taten mit in Betracht gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - 2 StR 136/82). Bei dieser Sachlage sind mit der anschließenden Bezugnahme hierauf unter Hervorhebung der für die Gesamtstrafenbildung besonders bedeutsamen Umstände die Entscheidungen ausreichend und für das Revisionsgericht rechtlich nachprüfbar begründet. Auf der gegebenen Grundlage erscheinen - zumal bei zusätzlicher Berücksichtigung des zwischen den einzelnen Taten bestehenden engen zeitlichen, sachlichen und situativen Zusammenhangs (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985, 793; BGH StV 1988, 103) - sowohl die verhältnismäßig geringfügige Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe, als auch die Höhe der beiden Gesamtstrafen vertretbar.

Herdegen
Müller
Maier
Niemöller
Gollwitzer