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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.01.1990, Az.: 3 StR 472/89

Hinterziehung von Umsatzsteuern; Revision wegen mangelhafter Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1990
Aktenzeichen
3 StR 472/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster - 21.06.1989

Fundstellen

  • HFR 1990, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
  • wistra 1990, 232 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Prozessführer

1. Rüdiger M., geb. Sch., aus B., geboren am ... 1940 in N./Ob.

2. Ingrid Edeltraud M. aus B., geboren am ... 1942 in Tr.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer
am 26. Januar 1990
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Hinterziehung von Umsatzsteuer für die Jahre 1983 und 1984 sowie von Gewerbesteuer und Einkommensteuer für das Jahr 1983 für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten Rüdiger M. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und die Angeklagte Ingrid M. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 100,00 DM. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Ausführungen in den Revisionsbegründungen haben durchgreifende Verfahrens- oder Rechtsfehler nicht aufgezeigt. Doch ist das Urteil auf die Sachrügen wegen eines Fehlers in der Beweiswürdigung aufzuheben.

2

1.

Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagten hätten dem Betriebsvermögen ohne Zuführung des Gegenwerts ungebuchte Kundenschecks im Gesamtbetrag von 359.720,97 DM entnommen und die Entnahme in den Steuererklärungen verschwiegen. Es hat diese Feststellung in erster Linie und "entscheidend" auf die Erwägung gestützt (UA S. 28): Nach Einrichtung eines verschleierten, unter dem Namen der Zeugin S. geführten Kontos bei der Kreissparkasse B. hätten die Angeklagten weiterhin, wenn auch in geringerem Umfang, Kundenschecks über das betriebliche Girokonto eingelöst. Das sei sinnvoll (nur) gewesen, wenn das verschleierte Konto von vornherein nicht lediglich als "Wechselkonto" zum Umwechseln der Kundenschecks in Geld, sondern als "schwarzes Konto" eingerichtet worden sei. Unter dieser Voraussetzung nämlich hätte die weitere Einlösung eines Teils der Kundenschecks über das Betriebskonto den Sinn, bei Betriebsprüfungen nicht dadurch aufzufallen, daß Kundenschecks völlig fehlten. Ein Konto dagegen, das "ausschließlich zum Wechseln betrieblicher Kundenschecks" bestimmt sei, hätten die Angeklagten auch unter eigenem Namen einrichten können. Das Landgericht meint weiter, für die Einrichtung "zu Steuerhinterziehungszwecken" spreche schließlich der Umstand, daß sich die Angeklagten sorgsam bemüht hätten, die Existenz dieses Kontos gegenüber den Finanzbehörden zu verschleiern (UA S. 32).

3

Diese Erwägungen erschöpfen den Inhalt und die Bedeutung der Einlassungen weder in tatsächlicher noch in steuerrechtlicher Hinsicht. Mit ihrer Verteidigung machen die Angeklagten jedenfalls auch geltend: Sie hätten den Gegenwert der Kundenschecks dem Betrieb zugeführt, sie aber über das verschleierte Konto eingelöst, um "Schwierigkeiten mit dem Finanzamt" zu vermeiden, Schwierigkeiten, die sich daraus hätten ergeben können, daß sich die in den Betrieben tätigen Bardamen geweigert hätten, den Empfang der ihnen zustehenden Vergütungen zu quittieren (UA S. 26 f.). Im Ergebnis machen die Angeklagten damit geltend, sie hätten die Scheckerlöse für betriebliche Zwecke verwendet, zum Teil nämlich zur Zahlung ungebuchter Vergütungen der Bardamen, und sie hätten den festgestellten Weg zur Vermeidung des Risikos eingeschlagen, daß das Finanzamt die "Schwärzzahlungen" nicht als Betriebsausgaben anerkenne (§ 160 AO). Auch auf der Grundlage dieser Einlassung wäre die Verschleierung des "schwarzen Kontos" eine aus der Sicht der Angeklagten ohne weiteres "sinnvolle" Maßnahme, obwohl der Gegenwert der entnommenen Kundenschecks in die Betriebskasse geflossen wäre. Ob sich das Landgericht dies bei der Beweis Würdigung vergegenwärtigt hat, lassen die Urteilsgründe nicht sicher erkennen.

4

2.

Der Mangel führt auf die Sachrügen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Landgericht hat zwar ausgeführt, zu seiner Überzeugungsbildung habe "ferner beigetragen, daß sich die Angaben der Angeklagten über die Errichtung dieses Kontos sowie die Beweggründe, die sie zur Eröffnung des Kontos veranlaßt haben sollen, im wesentlichen als unzutreffend erwiesen" hätten (UA S. 29 f.)- Ob die anschließenden Erwägungen, die sich auf Einzelheiten der Kontoeinrichtung und des übrigen Verhaltens der Angeklagten beziehen, bei Ausschöpfung des vollen Bedeutungsgehalts der Einlassungen zu deren Widerlegung ausgereicht hätten, wird aus den Ausführungen aber nicht deutlich. Insbesondere bleibt offen, ob nicht der von den Angeklagten angegebene Zweck, "Schwierigkeiten mit dem Finanzamt" zu vermeiden, zutreffen kann, selbst wenn sie den Rat, so, wie geschehen, zu verfahren, entgegen ihrer Einlassung nicht von ihrem Steuerberater, sondern von anderer Seite erhalten hätten. Dem Senat als Revisionsgericht ist es verwehrt, die insoweit vorhandenen Lücken der Beweiswürdigung anstelle des Tatrichters durch eigene Erwägungen tatsächlicher Art zu schließen.

5

3.

Für die neue Hauptverhandlung ist auf folgendes hinzuweisen: Sollten sich die Einlassungen der Angeklagten als zutreffend erweisen, so kommt auch auf dieser Grundlage - außer einer Umsatzsteuerverkürzung - eine vollendete oder versuchte Hinterziehung von Einkommensteuer und Gewerbesteuer in Betracht. Die Beurteilung hängt davon ab, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Finanzamt bei richtigen Angaben der Angeklagten über die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unverbuchte Zahlungen an die Bardamen ohne Nachweis gemäß § 160 AO als Betriebsausgaben anerkannt hätte und von welchen Vorstellungen die Angeklagten insoweit bei Abgabe der falschen Steuererklärungen ausgingen. Dabei liegt die Annahme eines Vorsatzes, für den Fall der Nichtanerkennung der "SchwärzZahlungen" als Betriebsausgaben die bezeichneten Steuern zu verkürzen, im Hinblick auf den angegebenen Zweck des verborgenen Kontos nahe. Die Entscheidung BGHSt 33, 383 [BGH 22.11.1985 - 2 StR 64/85] steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil sie einen anderen Sachverhalt betrifft; der Angeklagte jenes Verfahrens hatte die Betriebsausgaben als solche richtig erklärt und sich darauf beschränkt, falsche Empfänger seiner Zahlungen anzugeben, um einer Nachfrage des Finanzamtes nach § 160 AO vorzubeugen. Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) würde der Berücksichtigung möglicher, in den Steuererklärungen nicht angegebener Betriebsausgaben nicht entgegenstehen, wenn sie mit den in Rede stehenden Betriebseinnahmen zusammenhängen (vgl. Samson, in: Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl., § 370 AO Rdn. 46 e; BGHR § 370 Abs. 4 Satz 3 AO - Einkommensteuer 2).

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Krauth
Krauth
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