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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.08.1989, Az.: 4 StR 327/89

Verwahrung eingenommener Versicherungsprämien auf einem Sonderkonto; Fortgesetzt begangene Untreue; Fortgesetzte Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht; Eingreifen des Revisionsgerichts in die Strafzumessung; Veruntreuung von Mandantengeldern; Veruntreuung von Versicherungsprämien

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.08.1989
Aktenzeichen
4 StR 327/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 11920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - 01.03.1989

Fundstelle

  • wistra 1990, 21-22 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Untreue

Amtlicher Leitsatz

Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es nicht stets erforderlich, jeden Einzelakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten darzustellen. I. d. R. muß der Tatrichter allerdings mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf als beisitzende Richter,
Staatsanwältin ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 1. März 1989 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit 1980 Alleingeschäftsführer der Firma Fritz W. GmbH in B., deren Geschäftsgegenstand unter anderem die Vermittlung und Verwaltung von Versicherungen war. Zwischen der Firma Weber und der A.-Versicherungs-AG Hamburg bestand seit dem Jahre 1955 ein Vertrag, wonach die Firma W. für diese Versicherung Prämien und sonstige Beträge vereinnahmen durfte, jedoch monatlich mit der Versicherungs-AG - vertreten durch deren Filialdirektion D. die Firma Erich C. A. L., Karl L.'s Nachfolger - abzurechnen hatte. Die Firma W. war berechtigt, die ihr zustehende Provision sofort von dem Prämienaufkommen abzuziehen; sie wickelte Schadensfälle in eigener Zuständigkeit ab.

3

Die durch die Firma W. am 30. April 1985 für den Monat März 1985 erstellte Abrechnung wies einen der Firma L. geschuldeten Betrag von 999.979,64 DM aus. Der über diese Summe am 2. Mai 1985 von der Firma W. ausgestellte, vom Angeklagten und einem Buchhalter unterschriebene Scheck, der auf das Firmenkonto ...9000 bei der Volksbank B. gezogen war, wurde nicht eingelöst, weil der Kontokorrentkredit in Höhe von 500.000 DM zu diesem Zeitpunkt fast vollständig ausgeschöpft war.

4

Mit Schreiben vom 21. Mai 1985 kündigte die A-Versicherung die Agenturverträge mit der Firma W. mit sofortiger Wirkung. Ein Einigungsversuch, bei dem es um die Übernahme des Versicherungsbestandes der Firma W. durch die Firma L. gegen Zahlung von fast 400.000 DM ging, endete ohne Ergebnis, so daß der gesamte Betrag von 999.979,64 DM offenblieb.

5

Die Strafkammer sieht in dem Verhalten des Angeklagten eine fortgesetzt begangene Untreue. Sie hat offengelassen, ob der Angeklagte bereits dadurch den Tatbestand des § 266 StGB erfüllt hat, daß er die eingegangenen Prämien nicht auf einem gesonderten Konto verwahrte, sondern sie auf das allgemeine Geschäftskonto der Firma W. einzahlen ließ; dies sei "nicht zu entscheiden" gewesen. Die Strafkammer führt sodann aus (UA 15), der Angeklagte habe "dem Vermögen der Betreuten" aber "jedenfalls dadurch einen Nachteil i.S.d. § 266 StGB zugefügt, daß er die Prämien nicht, wozu er verpflichtet gewesen wäre, abgeführt hat". Er habe "im Tatzeitraum" gewußt, "daß der der Firma eingeräumte Kredit fast ausgeschöpft war und ihm ausreichende Kreditmittel, die für einen jederzeitigen Ersatz erforderlich gewesen wären, nicht zur Verfügung standen".

6

2.

Die Verfahrensrügen sind unbegründet:

7

a)

Da die Strafkammer offen gelassen hat, ob der Angeklagte verpflichtet war, die eingenommenen Prämien auf einem Sonderkonto zu verwahren, kam es auf die Feststellung, inwieweit der Versicherung dieses Geschäftsgebaren des Angeklagten bekannt war und von ihr gebilligt wurde, hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Untreue nicht an. Eine (erneute) Vernehmung der Zeugen E. und H. war daher vom Standpunkt des Gerichts aus insoweit nicht erforderlich.

8

b)

Für die rechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten war auch die Feststellung, ob das Konto ...9000 vorübergehend "einen Habensaldo" aufwies, nicht notwendig (dazu näher unter 3 b), so daß es der Vernehmung des Staatsanwalts G. als Zeugen nicht bedurfte. Im übrigen bestand auf dem Konto nach den vorliegenden Kontoauszügen am 2. Januar 1985 tatsächlich - wie in den Urteilsgründen festgestellt - ein Soll- (und nicht ein Haben-) Saldo von 648 547,72 DM.

9

3.

Die Verurteilung wegen Untreue hält im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

10

a)

Dem Urteil läßt sich zwar nicht die Zahl der Einzelakte der dem Angeklagten zur Last gelegten fortgesetzten Handlung entnehmen. Dies gefährdet den Bestand des Urteils aber nicht. Bei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen Zahl von Einzelakten besteht, ist es nicht stets erforderlich, jeden Einzelakt nach Art, Zeit und etwaigen Modalitäten darzustellen. In der Regel muß der Tatrichter allerdings mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er ausgegangen ist. Dies ist jedoch dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangaben entnehmen läßt, wenn die Tatzeit aufgrund solcher Angaben unmißverständlich eingegrenzt ist und wenn es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genaue Feststellung der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt hätte (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Schuldumfang 1). Das ist hier der Fall. Nach den Feststellungen des Landgerichts schuldete die Firma W. der Firma L. in der "für den Monat März 1985" erstellten Abrechnung (UA 4) insgesamt einen Betrag von 999.979,64 DM. Diese Feststellung, die vom Angeklagten in seiner Einlassung nicht in Zweifel gezogen worden ist (UA 6, 7), kann ergeben, daß dem Angeklagten die Veruntreuung der im Abrechnungszeitraum März 1985 eingegangenen Prämien angelastet wird. Bei dieser Fallgestaltung sind weitere Angaben zur Festlegung des Schuldumfanges entbehrlich. Das gilt aber auch dann, wenn der Hinweis des Landgerichts - der im Zusammenhang mit der Feststellung zu sehen ist, die Abrechnung für den Monat März weise den genannten "Überweisungsbetrag" aus -, "zu Jahresanfang" sei "eine große Anzahl von Versicherungsprämien fällig" gewesen, bedeuten sollte, daß am 30. April 1985 die in den ersten Monaten des Jahres bis Ende März eingegangenen Prämien abgerechnet worden sind. Auch in diesem Fall ist der Tatzeitraum bei unverändertem Schuldumfang hinreichend abgegrenzt.

11

b)

Der Schuldspruch ist auch nicht dadurch gefährdet, daß das Landgericht es offengelassen hat, ob der Angeklagte verpflichtet war, die eingegangenen Prämien auf einem Sonderkonto zu verwahren.

12

Besteht eine solche Verpflichtung, so ist bereits mit ihrer Verletzung der Tatbestand der Untreue erfüllt, wenn der Täter nicht ständig flüssige Mittel bereit hält, um den Ausgleich für die von ihm vereinnahmten Gelder jederzeit herstellen zu können (BGHSt 15, 342, 344). Solche Mittel hatte der Angeklagte nach den Feststellungen nicht. Der Sachverhalt liegt hier so wie in den vom Bundesgerichtshof bereits entschiedenen Fällen der Veruntreuung von Mandantengeldern durch einen Rechtsanwalt (BGHSt 15, 372, 376) oder durch einen Notar (BGH NStZ 1982, 331).

13

Der Angeklagte hat sich aber auch dann wegen Untreue strafbar gemacht, wenn er nicht ausdrücklich gehalten war, die eingegangenen Prämien auf einem Sonderkonto zu verwahren. Denn bei solcher Sachlage war er, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, verpflichtet, dafür zu sorgen, daß er bei Fälligkeit zur Weiterleitung der eingegangenen Prämien in der Lage war. Diese Verpflichtung hat er nicht erfüllt. Es bestand bei ihm, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, bei Eingang der Prämien auf seinem Konto - für das eine die Prämienzugänge deckende Kreditzusage nicht bestand - allenfalls die Hoffnung, daß er im Fälligkeitszeitpunkt Kredit zur Erfüllung der Prämienverpflichtung erhalten würde. Das gilt auch dann, wenn, was die Revision behauptet, das Konto, das der Angeklagte zur Überweisung der Prämien benutzte, Anfang März 1985 kurzzeitig einen Habensaldo aufwies; denn die dem Angeklagten dadurch kurzfristig zur Verfügung stehenden Mittel sind nicht zur Erfüllung seiner gegenüber der Versicherung bestehenden Verpflichtung eingesetzt worden. Das Konto ist alsbald wieder belastet worden. Ein kurzzeitiger günstiger Kontostand steht der Feststellung des Landgerichts nicht entgegen, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen, daß er den Überweisungsbetrag nicht werde abführen können (UA 16). Damit hat er vorsätzlich den Tatbestand der Untreue erfüllt (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vorsatz 1).

14

4.

Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand:

15

Zwar ist die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingreifen des Revisionsgerichts in die Strafzumessung ist u.a. jedoch dann zulässig und erforderlich, wenn der Tatrichter sich mit wesentlichen zu Gunsten des Täters sprechenden Umständen nicht auseinandergesetzt hat (vgl. Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1985 - 4 StR 516/85, teilweise abgedruckt bei Holtz MDR 1986, 271; Dreher/Tröndle 44. Aufl. § 46 StGB Rdn. 53 mit weit. Nachw.). Hier hat das Landgericht sich nach den Urteilsgründen nicht mit den Beweggründen und Zielen des Angeklagten befaßt (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB); es hat ferner nicht erörtert, ob und inwieweit die Geschädigte durch ihr Verhalten die Entstehung eines derart hohen Schadens mitverursacht hat. Solche Erwägungen waren in diesem Fall aber unverzichtbar: Der Angeklagte ist ein jetzt 51 Jahre alter, nicht vorbestrafter Mann. Er hat die Tat im Zusammenhang mit der von ihm als Alleingeschäftsführer geleiteten Firma begangen. Das Landgericht hätte sich daher um Feststellungen bemühen müssen, aus welchen Gründen es im Jahre 1985 zu einem derartigen Versagen des Angeklagten kam, nachdem er in den Jahren zuvor (anscheinend) stets ordnungsgemäß abgerechnet hatte. In diesem Zusammenhang hätte auch das Verhalten der Geschädigten erörtert werden müssen, insbesondere dazu, ob sie von früheren Schwierigkeiten des Angeklagten wußte und falls ja, warum sie dann nicht auf der Einrichtung und Führung eines Sonderkontos für die eingezogenen Prämien bestanden hatte. Schließlich hätte in die Strafzumessungserwägungen miteinbezogen werden müssen, inwieweit der Angeklagte davon ausging und ausgehen konnte, einen entstehenden Schaden durch ihm gegen die Versicherung zustehende Ausgleichsansprüche zu begrenzen. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden.

Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner
Steindorf