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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.10.1985, Az.: 4 StR 516/85

Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel bei Verurteilung wegen Verabredung zu einem Verbrechen; Verurteilung eines heranwachsenden Angeklagten, gegen das Jugendstrafrecht angewendet , wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall ; Anwendung der Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.10.1985
Aktenzeichen
4 StR 516/85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 16191
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 24.05.1935

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Roland N. aus W., dort geboren am ... 1964.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 17. Oktober 1985
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Jugendkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 24. Mai 1935

    1. 1.

      im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung und des Diebstahls schuldig ist,

    2. 2.

      im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Versuchs der Beteiligung und wegen Diebstahls im schweren Fall zu einer Einheitsjugendstrafe von 2 Jahren" verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.

2

1.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch des angefochtenen Urteils richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 9. September 1985 Bezug genommen.

3

Allerdings ist der Schuldspruch dahin klarzustellen, daß der Angeklagte der Verabredung zur schweren räuberischen Erpressung schuldig ist; denn bei einer Verurteilung nach § 30 Abs. 2 StGB ist die rechtliche Bezeichnung der geplanten Tat in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Februar 1984 - 4 StR 41/84; KK § 260 StPO Rdn. 30 m. w. Nachw.).

4

In der Urteilsformel sind ferner die Worte "im schweren Fall" zu streichen. Daß ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB - das war hier gemeint - vorliegt, ist schon bei der Verurteilung eines Erwachsenen nicht in den Urteilsspruch aufzunehmen (BGHSt 27, 287, 289). Bei einem heranwachsenden Angeklagten, gegen den Jugendstrafrecht angewendet wird, darf nicht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall verurteilt werden, da die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts bei der Bemessung der Jugendstrafe keine Anwendung finden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG) und § 243 StGB nur eine Strafzumessungsregel enthält (BGH MDR 1976, 769; vgl. auch BGH, Urteil vom 25. März 1982 - 1 StR 839/81, bei Holtz MDR 1982, 625).

5

Der Senat hat den Schuldspruch dementsprechend berichtigt.

6

2.

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben:

7

Das Landgericht hat zwar zu Recht das Vorliegen eines strafbefreienden Rücktritts nach § 31 StGB verneint. Aus den Urteilsgründen ist aber nicht zu entnehmen, daß es bei seinen Strafzumessungserwägungen das diesbezügliche Verhalten des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Angeklagte hatte seine zunächst erklärte Bereitschaft, bei dein geplanten Überfall auf die Lottoannahmestelle mitzuwirken, widerrufen und den beiden anderen Beteiligten geraten, sich die Sache noch einmal zu überlegen. Der Überfall war ohne ihn ausgeführt worden. Wenn das Verhalten des Angeklagten - mangels ernsthaften Bemühens der Verhinderung der Tat - auch nicht ausreichte, um seine Straflosigkeit zu begründen, so durfte sein Abstandnehmen von dem geplanten Überfall doch bei der Strafzumessung nicht unbeachtet bleiben (vgl. auch zu ähnlichen Fallgestaltungen Dreher/Tröndle, 42. Aufl. Rdnr. 19 und Eser in Schönke/Schröder, Rdnr. 115 je zu § 24 StGB).

8

Da sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob das Landgericht sich mit diesem wesentlichen Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung auseinandergesetzt hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.

Hürxthal
Knoblich
Laufhütte
Goydke
Meyer-Goßner