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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1988, Az.: I ZR 129/86
„Nichtigkeitsfolgen der Preisangabenverordnung“

Ersatz von Verfahrenskosten wegen Verfassungswidrigkeit der streitentscheidenden Norm; Schadensersatzanspruch aus Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung; Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für das Schadensersatzgericht im Verfahren nach § 945 ZPO; Reichweite des Vollstreckungsverbotes für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen; Wirkung der Nichtigerklärung einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1988
Aktenzeichen
I ZR 129/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14862
Entscheidungsname
Nichtigkeitsfolgen der Preisangabenverordnung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.04.1986
LG Bochum

Fundstellen

  • MDR 1988, 936 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 106-107 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

W. Allgemeine Zeitungsverlagsgesellschaft E. B. und J. F. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die W. Allgemeine Zeitungsverlag GmbH,
diese vertreten durch die Geschäftsführer Günther G. und Erich S., Fr.straße ..., E.

Prozessgegner

Verlag J. Ba. KG, R.straße/Ecke K.straße M.

Amtlicher Leitsatz

Wird die einer einstweiligen Verfügung zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift nachträglich als verfassungswidrig aufgehoben, kann der Verfügungsgegner die gegen ihn festgesetzten und gezahlten Kosten nicht erstattet verlangen, wenn im Hauptsacheverfahren der Verfügungsanspruch rechtskräftig zuerkannt worden ist.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1986 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte dieses Rechtsstreits erwirkte im Jahre 1981 gegen die Klägerin zwei gleichlautende Unterlassungstitel, nämlich eine einstweilige Verfügung und ein Urteil in der Hauptsache, aufgrund eines Verstoßes der Klägerin gegen § 1 der Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973. Das Urteil in der Hauptsache wurde im Jahre 1982 durch Rücknahme der Revision rechtskräftig.

2

Im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zahlte die Klägerin (dort Antragsgegnerin) aufgrund verschiedener Kostenfestsetzungsbeschlüsse an die Beklagte sowie an die Gerichtskasse insgesamt 7.695,71 DM an Verfahrenskosten, die sie - die Klägerin - von der Beklagten nunmehr erstattet verlangt, nachdem die durch § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2 der Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973 begründete Pflicht zur Preisauszeichnung im Handel durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 (BVerfGE 65, 248 [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvR 1249/81]) als von der Ermächtigung in § 2 des Preisgesetzes nicht gedeckt und für verfassungswidrig erklärt worden ist.

3

Die Klägerin sieht einen vertraglichen Anspruch auf Kostenerstattung darin begründet, daß sie die Beklagte durch Schreiben vom Oktober 1984 aufgefordert hat, auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung zu verzichten, andernfalls sie - die Klägerin - deren Aufhebung gemäß § 927 ZPO beantragen werde, und daß die Beklagte daraufhin bestätigt hat, "daß wir auf die Rechte aus dem Beschluß des Landgerichts Bochum vom 20. März 1981 verzichten". Dieser Verzicht umfaßt nach Auffassung der Klägerin auch die Rechte aus der Kostenentscheidung des Eilverfahrens. Sie meint, wenn sie nicht das aufwendigere Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO, das hier zu einer Belastung der Beklagten auch mit den Kosten des Eilverfahrens geführt hätte, sondern den kosten- und prozeßsparenden Weg der Aufforderung zum Verzicht gewählt habe, so dürfe sie deshalb nicht schlechter gestellt werden. Einen gesetzlichen Erstattungsanspruch hat die Klägerin auf § 945 ZPO und § 812 BGB gestützt.

4

Klage und Berufung der Klägerin sind erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für begründet gehalten: Ein Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO komme nicht in Betracht, weil sich die einstweilige Verfügung vom 20. März 1981 nicht als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen habe. Daß die Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973, auf die die einstweilige Verfügung gestützt gewesen sei, durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 rückwirkend für nichtig erklärt worden sei, habe im vorliegenden Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 945 ZPO nicht berücksichtigt werden können, denn insoweit binde die rechtskräftige Entscheidung aus dem Hauptsacheverfahren, die den Unterlassungsanspruch der Beklagten des vorliegenden Verfahrens festgestellt habe. Eine solche rechtskräftige Entscheidung aus dem Hauptsacheverfahren sei im Schadensersatzprozeß nach § 945 ZPO immer zu berücksichtigen; dies entspreche auch der Wertung, die sich aus § 79 Abs. 2 BVerfGG ergebe. Einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung hat das Berufungsgericht wegen § 79 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG für unbegründet gehalten.

6

Einen auf die Verzichtserklärung der Beklagten vom Oktober 1984 gestützten vertraglichen Anspruch der Klägerin hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß die Beklagte mit dieser Erklärung nicht auf einen - rechtskräftig festgestellten und bereits erfüllten - Kostenerstattungsanspruch aus dem Eilverfahren verzichtet habe. In dem Aufforderungsschreiben der Klägerin sei die Frage der Rückzahlung von Kosten nicht angesprochen, sondern lediglich der Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung verlangt worden; damit hätten aber nur solche Rechte gemeint gewesen sein können, die noch Bestand gehabt hätten, hier also allein das Unterlassungsgebot, nicht jedoch die Pflicht zur Kostenerstattung. Aus dem möglichen Ergebnis eines Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO könne die Klägerin für sich nichts herleiten, weil ein solches Verfahren nicht eingeleitet worden sei; darüber hinaus hätte es bezüglich der hier in Frage stehenden Kosten gar nicht zugunsten der Klägerin ausgehen können. Es gebe danach keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte durch ihre Verzichtserklärung einen Rückzahlungsanspruch der Klägerin habe mitbegründen wollen.

7

II.

Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung bleiben erfolglos.

8

1.

Einen Ersatzanspruch der Klägerin aus § 945 ZPO hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler mit der Begründung verneint, daß die rechtskräftige Hauptsacheentscheidung, die den von der Beklagten seinerzeit geltend gemachten Unterlassungsanspruch bejaht, der Annahme entgegenstehe, daß die Untersagungsverfügung desselben Inhalts "von Anfang an ungerechtfertigt" sei.

9

a)

Die Bindungswirkung einer rechtskräftigen Sachentscheidung in der Hauptsache ist einhellig anerkannt (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 945 Rdz. 26; Zöller, ZPO, 15. Aufl., § 927 Rdz. 11, jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Revision gilt dies auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die maßgeblich gewesene Rechtsgrundlage für unwirksam erklärt worden ist (BVerfGE 65, 248 [BVerfG 08.11.1983 - 1 BvR 1249/81]; BGH, Urt. v. 16.2.1984 - I ZR 22/82, WRP 1984, 388, 389 [BGH 16.02.1984 - I ZR 22/82]). Die Bindungswirkung der Hauptsacheentscheidung für das Schadensersatzgericht im Verfahren nach § 945 ZPO ist Folge der materiellen Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung. Diese materielle Rechtskraft wird aber nicht dadurch beseitigt, daß eine im Einzelfall maßgeblich gewesene Rechtsnorm für nichtig erklärt wird. Es bleibt deshalb auch die Bindungswirkung der Entscheidung erhalten; die Unrichtigkeit der Hauptsacheentscheidung kann im Verfahren nach § 945 ZPO nicht geltend gemacht werden.

10

Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich etwas anderes auch nicht aus § 79 Abs. 2 BVerfGG herleiten. Der § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG enthält lediglich ein in die Zukunft gerichtetes Vollstreckungsverbot für nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, deren Rechtsgrundlage durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nachträglich entfallen ist; dieses Vollstreckungsverbot berührt indes nicht die materielle Rechtskraft der Entscheidung (vgl. Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand: 1.11.1987, § 79 Rdz. 27, 26). Daher läßt sich entgegen der Auffassung der Revision dem § 79 Abs. 2 BVerfGG gerade nicht entnehmen, daß für den Urteilsschuldner nachteilige Folgen aus dem Urteil in der Hauptsache nicht mehr hergeleitet werden dürften. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine mit der einstweiligen Verfügung gleichlautende rechtskräftige Hauptsacheentscheidung zu Lasten der Beklagten jener beiden Verfahren vorliegt, ist deshalb auch dann, wenn die maßgebliche Rechtsnorm nachträglich rückwirkend für nichtig erklärt wird, eine Rückabwicklung hinsichtlich der gezahlten Kosten aus dem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Hilfe des § 945 ZPO ausgeschlossen.

11

b)

Diese Beurteilung steht auch nicht in Widerspruch zu anderen Rechtsbehelfen des Verfügungsschuldners wie dem Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO. Von der herrschenden Meinung wird die spätere Nichtigerklärung einer Rechtsnorm durch das Bundesverfassungsgericht als Umstand angesehen, der wegen der ex-tunc-Wirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zwar nicht nachträglich entstanden, aber doch dem Schuldner der einstweiligen Verfügung erst nachträglich bekannt geworden ist und deshalb als "veränderter Umstand" im Sinn des § 927 ZPO geltend gemacht werden kann (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 20. Aufl., § 927 Rdz. 3 m.w.N.). Da weiterhin für Fälle, in denen eine einstweilige Verfügung sich wegen erst später bekannt gewordener Umstände als von Anfang an unbegründet erweist, die Auffassung vertreten wird, im Aufhebungsverfahren sei eine Kostenentscheidung ausnahmsweise nicht nur über die Kosten des Aufhebungsverfahrens, sondern auch über die Kosten des vorangegangenen Eilverfahrens zulässig mit der Folge, daß dem Gläubiger der einstweiligen Verfügung und Antragsgegner des Aufhebungsverfahrens auch die Kosten des Eilverfahrens auferlegt werden (vgl. etwa OLG Köln GRUR 1985, 458, 460), könnte die Gefahr gesehen werden, daß die endgültige Kostenbelastung bezüglich des Eilverfahrens in Fällen wie dem vorliegenden davon abhängt, ob der Verfügungsschuldner das Verfahren nach § 927 ZPO wählt oder einen vertraglichen Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erwirkt.

12

Die Gefahr einer solchen Schlechterstellung besteht hier indes nicht. Die materielle Rechtskraft des Hauptsacheurteils, das den Verfügungsanspruch der Beklagten dieses Verfahrens bejaht, wäre auch in einem Aufhebungsverfahren nach § 927 ZPO zu beachten gewesen. Daher wäre die vorangegangene einstweilige Verfügung nicht als von Anfang an unbegründet anzusehen, so daß auch keine die hiesige Beklagte mit den Kosten des Eilverfahrens belastende Kostenentscheidung hätte getroffen werden können. Das Aufhebungsverfahren kann jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden lediglich die Wirkung herbeiführen, die sich für die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen aus § 79 Abs. 2 Satz 2, 3 BVerfGG ergibt, daß nämlich die weitere Vollstreckung aus dem Titel, dem eine für verfassungswidrig erklärte Norm zugrunde lag, unmöglich wird. Eine Rückabwicklung gezahlter Kosten des Eilverfahrens und ein entsprechender Kostenausspruch im Aufhebungsverfahren dagegen sind ebenso wie eine Rückabwicklung gezahlter Kosten des Hauptsacheverfahrens ausgeschlossen, wenn und weil der Anspruch, der Verfügungsanspruch war, durch eine rechtskräftige Hauptsacheentscheidung bejaht worden ist.

13

2.

Das Berufungsgericht hat daher auch zu Recht einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB) verneint. Die hiesige Klägerin hat im vorangegangenen Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, als sie die Kosten des Gegners und des Gerichts bezahlte, mit rechtlichem Grund geleistet, und dieser rechtliche Grund ist auch nicht später weggefallen. Rechtsgrund für diese Zahlungen war und ist die Kostengrundentscheidung der durch das zweitinstanzliche Urteil bestätigten einstweiligen Verfügung vom 20. März 1981, die in ihrem Bestand durch den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 1983 nicht berührt ist und - wie dargelegt - nicht berührt werden kann.

14

3.

Die Verneinung eines vertraglichen Zahlungsanspruchs der Klägerin durch das Berufungsgericht begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

15

Entgegen der Auffassung der Revision ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht auf den Wortlaut des Aufforderungsschreibens und der Antwort der Beklagten abstellt, um den Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung zu ermitteln; denn dieser Wortlaut ist - anders als in der von der Revision herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (WM 1981, 362) - eindeutig. Ein Verzicht bezieht sich, worauf bereits Landgericht und Berufungsgericht hingewiesen haben, regelmäßig auf eine noch bestehende Forderung. Wenn die Klägerin dieses Rechtsstreits von der Beklagten einen Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung vom 20. März 1981 verlangt und die Beklagte einen solchen Verzicht erklärt hat, dann ist es somit nicht rechtsfehlerhaft anzunehmen, daß Aufforderung und Erklärung von der jeweils anderen Seite dahingehend verstanden wurden, daß auf die zu jenem Zeitpunkt noch bestehenden Rechte verzichtet werden sollte und verzichtet wurde. Derartige Erklärungen waren im vorliegenden Falle auch sinnvoll, da eine - auch rechtskräftige - Entscheidung im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung - wie unter 1. b) ausgeführt - nicht zu den nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört. Verzichtsaufforderung und Verzichtserklärung mußten dagegen nicht dahingehend verstanden werden, daß zugleich eine neue Forderung begründet werden sollte, nämlich die auf die Rückabwicklung der in der Vergangenheit durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschenen und damit nicht mehr verzichtsfähigen Kostenforderung. Zur Begründung dieses Erstattungsanspruchs hätte es, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, einer ausdrücklichen zusätzlichen Vereinbarung zwischen den Parteien bedurft, die hier aber nicht getroffen wurde.

16

Eine andere Auslegung ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb geboten, weil die Klägerin in ihrer Verzichtsaufforderung die Einleitung des Aufhebungsverfahrens nach § 927 ZPO angedroht hat für den Fall, daß der Verzicht nicht erklärt werde. Da ein Aufhebungsverfahren, wie unter 1. b) ausgeführt ist, hier nicht zur Belastung der Beklagten mit den Kosten des Eilverfahrens hätte führen können, kann auch die Androhung eines solchen Verfahrens durch die Klägerin nicht dahingehend verstanden werden, daß die Verzichtserklärung, die ein solches Verfahren abwenden sollte, eine weiterreichende Kostenverpflichtung enthalten müsse und enthalte. Aus der von ihr in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (GRUR 1985, 458, 459) kann die Revision für sich nichts herleiten, weil in dem dort zu beurteilenden Fall im Gegensatz zu dem hier vorliegenden der Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsgläubigers noch nicht erfüllt war, als der Verzicht auf die Rechte aus der einstweiligen Verfügung erklärt wurde.

17

III.

Nach alledem ist die Revision der Klägerin kostenpflichtig (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.

v. Gamm,
Merkel,
Erdmann,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe