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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.06.1994, Az.: BVerwG 4 B 34.94

Wirksamkeit einer Baulast; Möglichkeit der Belastung von Miteigentumsanteilen mit einer Baulast; Öffentliche Baulast als eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts ; Revisionszulassungsgrund der Divergenz ; Verletzung der dem Berufungsgericht obliegenden Hinweispflicht und Erörterungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 34.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 20818
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 02.12.1993 - AZ: 8 S 2595/93

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 8. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 2. Dezember 1993 wird aufgehoben. Die Sache wird an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Baulast.

2

Die Kläger sind Miteigentümer eines Grundstücks. Eine an diesem Verfahren nicht beteiligte andere Miteigentümerin hat bezogen "auf die Flächen ihrer Miteigentumsanteile" an diesem Grundstück zugunsten zweier anderer Grundstücke eine in das Baulastenverzeichnis der Beklagten eingetragene Baulasterklärung abgegeben. Unter Berücksichtigung dieser Baulast sind den Eigentümern der begünstigten Grundstücke Baugenehmigungen erteilt worden.

3

Das Verwaltungsgericht hat der auf Feststellung der Unwirksamkeit der Baulast gegenüber den Klägern gerichteten Feststellungsklage stattgegeben; auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht sie mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

4

Dagegen richtet sich die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde der Kläger. Mit ihr machen sie u.a. geltend, das Berufungsgericht habe sein Urteil unter Verletzung der Hinweispflicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den sie erkennbar übersehen hätten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Bestellung einer Baulast auf dem Bruchteilseigentum erzeuge keinen Rechtsschein gegenüber den Miteigentümern, die an der Bewilligung nicht teilgenommen haben, sei für sie überraschend, zumal die Baulast durch Erteilung von Baugenehmigungen bereits ausgenutzt worden sei.

5

Die Beklagte, die Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat, hat sich nicht geäußert.

6

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet, soweit sie einen Verfahrensfehler rügt.

7

Die gleichermaßen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und die behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) können hingegen nicht zur Zulassung der Revision führen.

8

Die sinngemäß aufgeworfene Frage, ob Miteigentumsanteile mit einer Baulast belastet werden dürfen, gehört dem irrevisiblen Landesrecht an. Das Beschwerdegericht hat in dem von der Beschwerde in anderem Zusammenhang zitierten Beschluß vom 29. Oktober 1992 - BVerwG 4 B 218.92 - (NJW 1993, 480) unter Bestätigung seiner früheren Rechtsprechung erneut ausgeführt, daß die öffentliche Baulast ein eigenständiges Rechtsinstitut des Landesrechts ist. Der jeweilige Landesgesetzgeber ist mithin befugt, öffentlich-rechtliche Baulastvorschriften im Rahmen des Bauordnungsrechts vorzusehen und auszugestalten, also auch die Frage zu regeln, unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen eine öffentliche Baulast entsteht und erlischt. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist der Klärung in einem Revisionsverfahren folglich nicht zugänglich (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

9

Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seiner Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdeschrift nicht zur Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Berufungsgericht abgewichen sein soll, sondern auch durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Fragen des Zwangsversteigerungsrechts, auf die die als divergierend bezeichnete Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1992 (a.a.O.) eingeht, haben im berufungsgerichtlichen Verfahren ersichtlich keine Rolle gespielt; das Berufungsgericht hat sich damit weder befaßt noch hat es einen hierauf bezogenen Rechtssatz aufgestellt.

10

Das Verfahren vor dem Berufungsgericht ist indes im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit einem Verfahrensmangel behaftet, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Das Beschwerdegericht macht zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und verweist den Rechtsstreit nach §§ 141, 130 Abs. 1 Nr. 1 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Entscheidung zurück.

11

Das Berufungsgericht hat die ihm nach §§ 86 Abs. 3, 104 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 173 VwGO und § 278 Abs. 3 ZPO obliegende Hinweis- und Erörterungspflicht verletzt, indem es sein Urteil mit einer Rechtsauffassung begründet hat, die aus der Sicht der Kläger in Anbetracht der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und der vorherigen Rechtsauffassung des mit dem Streitfall befaßten 8. Senats des Berufungsgerichts "überraschend" ist.

12

Nach Auffassung des erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts kann eine Baulasterklärung nach § 70 Abs. 1 LBO wirksam nur vom Grundstückseigentümer abgegeben werden. Liegt Miteigentum vor, so muß die Baulast nach erstinstanzlicher Auffassung von allen Miteigentümern übernommen werden. Eine auf die Baulasterklärung eines Miteigentümers ins Baulastenverzeichnis eingetragene Baulast beeinträchtigt - so das erstinstanzliche Gericht - wegen des von ihr ausgehenden Rechtsscheins das Eigentum des übergangenen Miteigentümers, und ein dadurch eintretender rechtlicher Nachteil, wie er für die Kläger durch Erteilung von Baugenehmigungen unter Berücksichtigung der eingetragenen Baulast bereits eingetreten ist, kann nicht durch Löschung der Baulast mit ex-tunc-Wirkung beseitigt werden. Das Verwaltungsgericht beruft sich für seine Rechtsauffassung, zur wirksamen Baulastbestellung bedürfe es der Erklärung aller Miteigentümer, auf eine veröffentlichte, den Klägern bekannte Entscheidung des Senats des Berufungsgerichts (Urteil vom 1. Juni 1990 - 8 S 637/90 - NJW 1991, 2786 <2787>), der über die Berufung der Kläger zu entscheiden hatte.

13

Wenn nunmehr das Berufungsgericht die Frage, ob ein Miteigentümer eine auf die "Flächen seiner Miteigentumsanteile" beschränkte Baulast bestellen könne, offenläßt und eine Rechtsbeeinträchtigung der Kläger verneint, weil eine solche Baulasterklärung - für den Fall selbständiger Verfügbarkeit - die Kläger nicht in ihren Rechten beeinträchtige oder - für den Fall gesamthänderischer Bindung der Miteigentümer - wegen der Beschränkung auf die "Flächen der Miteigentumsanteile" keinen die Kläger benachteiligenden Rechtsschein erzeuge, so konnten die Kläger mit einer solchen (Überraschungs-)Entscheidung nicht rechnen; denn mit ihrem Feststellungsantrag bezweckten sie gerade eine Klärung, daß sie als Miteigentümer des Grundstücks durch die von dem anderen Miteigentümer bestellte Baulast nicht gebunden sind, eine Bebauung des Nachbargrundstücks unter Anrechnung der dort zu verwirklichenden Grund- und Geschoßfläche auf die in ihrem Miteigentum stehende Fläche zu dulden, und sie hatten auch Anlaß, eine solche Klärung anzustreben, nachdem bereits Baugenehmigungen unter Berücksichtigung der Baulast erteilt worden waren. Daß bei dieser Sach- und Interessenlage ein berechtigtes Interesse der Kläger an einer die Unwirksamkeit der Baulast ihnen gegenüber feststellenden Klage, wie immer auch der Klageantrag zu fassen war (§ 86 Abs. 3 VwGO), zu verneinen gewesen wäre, damit mußten die Kläger ohne einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts nicht rechnen.

14

Zwar gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, das Berufungsgericht werde den Streitfall nicht anders als das erstinstanzliche Gericht entscheiden, wenn dieses seine Entscheidung auf eine vom Berufungsgericht bisher vertretene Rechtsprechung gestützt hat. Jedoch können im Einzelfall die Dinge so liegen, daß ein Beteiligter mit einer im Ergebnis anderen als der erstinstanzlichen Entscheidung selbst für den Fall nicht zu rechnen braucht, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung auf von seiner bisherigen Rechtsprechung unabhängige Gesichtspunkte stützen sollte, die - wie hier der Gesichtspunkt fehlenden berechtigten Interesses an einer Feststellungsklage - in dieser Rechtsprechung bisher keine Rolle gespielt haben. So liegen die Dinge, wie dem Berufungsgericht erkennbar war, hier. Für das Berufungsgericht war insbesondere durch den von den Klägern von sich aus erklärten Verzicht auf die Berufungsverhandlung zu erkennen, daß die Kläger auf jeden Fall nicht damit rechneten, ihnen werde das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung sowohl für den Fall abgesprochen, daß eine Baulast an dem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ohne ihre Mitwirkung bestellt werden könne, als auch für den Fall, daß dies nicht geschehen könne.

15

Spielen im Berufungsverfahren Gesichtspunkte eine rechtlich entscheidende Rolle, die im Verwaltungsverfahren sowie vom Verwaltungsgericht nicht gesehen und erörtert worden sind, so muß das Berufungsgericht die Verfahrensbeteiligten darauf hinweisen, ganz besonders dann, wenn sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben (BVerwG, Urteil vom 14. März 1991 - BVerwG 10 C 10.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 43). Gleiches gilt, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung diametral anders begründet als das Verwaltungsgericht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Kläger jedenfalls angesichts der bisherigen Rechtsprechung dieses Spruchkörpers nicht zu rechnen brauchten (vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 4 C 87.77 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 30). Hätte das Berufungsgericht die Kläger darauf hingewiesen, für die Entscheidung des Falles komme es auf seine bisherige Rechtsprechung zur Mitwirkung aller Miteigentümer eines Grundstücks an der Bestellung einer Baulast nicht an, ist ungewiß, welchen Ausgang das Berufungsverfahren genommen hätte. Nach dem bisherigen Prozeßvorbringen der Kläger muß es indes als gewiß angesehen werden, daß sie auf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts mit weiterem Vortrag zur Zulässigkeit der Feststellungsklage oder auch mit einer Klageänderung reagiert hätten, was die Möglichkeit einschließt, daß das Berufungsgericht ein berechtigtes Interesse der Kläger an ihrer Feststellungsklage bejaht hätte. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Verletzung der Hinweispflicht einen Verfahrensfehler darstellt, auf dem die Entscheidung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann.

16

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Berkemann
Heeren