Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1991, Az.: BVerwG 10 C 10.91
Einstellung des Trennungsgeldes bei Nichtannahme eines Wohnungsangebots wegen eines persönlichen Umzugshindernisses; Gewährung rechtlichen Gehörs durch Beachtung der Hinweispflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 10 C 10.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 20890
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 18.08.1988 - AZ: 6 K 127/88
- VGH Baden-Württemberg - 23.01.1990 - AZ: 11 S 3044/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1991, 144-146
- SGb 1992, 256-257 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. März 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Pellnitz, Sträter und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Januar 1990 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die (Weiter-)Bewilligung von Trennungsgeld für die Zeit vom 5. August bis 21. September 1987 wegen seiner Versetzung von Tauberbischofsheim nach Ulm. Am 21. Juli 1987 hatte er eine ihm kurz zuvor von der Standortverwaltung Ulm zugeteilte Wohnung in der Nähe des neuen Dienstortes angenommen, in die er am 22. September 1987 umzog. Die Beklagte stellte daraufhin die Zahlung des zunächst unter den üblichen Bedingungen für die Zeit vom 2. Juli bis 1. Oktober 1987 bewilligten Trennungsgeldes mit Ablauf des 4. August 1987 ein, weil der Kläger nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Annahme des Wohnungsangebots umgezogen sei. Ebenso wie im erfolglosen Beschwerdeverfahren trug der Kläger in seiner Klageschrift vor, daß ihm Trennungsgeld bis zum 21. September 1987 zustehe, da er vom 15. Juli bis 14. August 1987 seinen schon vor der Wohnungszuweisung genehmigten Jahresurlaub gehabt habe und ihm in dem unmittelbar an den Jahresurlaub anschließenden Zeitraum vom 17. August 1987 bis einschließlich Freitag, dem 18. September 1987, ein Umzug aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei.
Diesen Vortrag nahm das Verwaltungsgericht als unstreitig in den Tatbestand seines Urteils auf. Die Klage sei aber abzuweisen, weil es dem Kläger trotz des angetretenen Jahresurlaubs zumutbar gewesen sei, seine Arbeitsleistung beim Dachausbau seines Eigenheims für einige Tage einzustellen und den Umzug durchzuführen, und auch die Mithilfe seiner Ehefrau möglich gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung mit Urteil ohne mündliche Verhandlung als unbegründet zurückgewiesen. Der genehmigte Urlaub sei zwar ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund. Für diese Zeit stehe dem Kläger aber dennoch kein Trennungsgeld zu, weil er nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 der Trennungsgeldverordnung (TGV) eine entgeltliche Unterkunft beibehalten habe. Für die Zeit nach dem Erholungsurlaub, der nach den eigenen Angaben des Klägers mit Ablauf des 14. August 1987 geendet habe, stehe ihm selbst dann, wenn man davon ausginge, daß sowohl sein Jahresurlaub als auch sein Dienst vom 17. August 1987 bis 18. September 1987 einen zwingenden persönlichen Hinderungsgrund für einen Wohnungsumzug darstellten, deshalb kein Trennungsgeld zu, weil der zuletzt genannte Hinderungsgrund nicht, wie es § 2 Abs. 2 Satz 2 TGV verlange, bereits am letzten Tag dar Dauer des zuerst genannten Hinderungsgrundes - hier am 14. August 1987 - vorgelegen habe.
Da der erste persönliche Hinderungsgrund (Urlaub) am 14. August 1987 beendet gewesen sei und der möglicherweise neue Hinderungsgrund, die "dienstliche Unabkömmlichkeit" an diesem Tag nicht vorgelegen habe, führe diese zeitliche Unterbrechung zu einem Wegfall des Trennungsgeldanspruchs.
Mit der auf seine Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundesverwaltungsgericht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das Berufungsgericht habe seine Entscheidung auf Gesichtspunkte gestützt, die im Verfahren bisher nicht als entscheidungserheblich angesehen worden seien und zu denen er sich nicht habe äußern können. Dadurch sei sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Tatsächlich habe er am alten und neuen Dienstort zur fraglichen Zeit Wohnungsmiete zahlen müssen und sein Erholungsurlaub habe bis Montag, dem 17. August 1987, 7.30 Uhr, gedauert. Deshalb beantragt er,
das angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid der Standortverwaltung Ulm vom 8. Oktober 1987 und den Beschwerdebescheid der Wehrbereichsverwaltung V vom 21. Dezember 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 5. August 1987 bis 21. September 1987 Trennungsgeld zu bewilligen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sein ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil darauf gestützt, daß zwar der genehmigte Urlaub im Falle des Klägers ein zwingendes Umzugshindernis gewesen sei, gleichwohl aber ein Anspruch auf Trennungsgeldentschädigung vom 5. August 1987 ab nicht mehr bestehe, weil er nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TGV am neuen Dienstort eine Wohnung beibehalten habe und weil zwischen Urlaubsende und Beginn der dienstlichen Unabkömmlichkeit das Wochenende vom 15. und 16. August 1987 gelegen habe, so daß er am Sonnabend, dem 15. August 1987, hätte umziehen können. Da er dies unterlassen habe, entfalle ein Anspruch auf Trennungsgeldzahlung für die gesamte geltend gemachte Zeit. Diese Gesichtspunkte sind im Verwaltungsverfahren sowie vom Verwaltungsgericht Sigmaringen nicht gesehen und erörtert worden. Der Kläger konnte daher nicht damit rechnen, daß sie im Berufungsverfahren die rechtlich entscheidende Rolle spielen würden. Hierauf hätte der Verwaltungsgerichtshof den Kläger aber hinweisen müssen, zumal die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden waren. Die Verletzung der Hinweispflicht führt unmittelbar zur Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG und §§ 86 sowie 173 VwGO in Verbindung mit § 278 Abs. 3 ZPO<vgl. BVerwGE 36, 264, 266>[BVerwG 11.11.1970 - VI C 49/68]).
Zwar hat der Kläger - wie er selbst, einräumt - das Datum seines Urlaubsendes nicht korrekt angegeben. Er war aber nach seinem Vortrag im gesamten Verfahren aufgrund der dort gewählten Formulierungen erkennbar davon ausgegangen, daß das Wochenende zwischen dem 14. und 17. August 1987 den zeitlichen Zusammenhang zwischen Urlaubsende und Dienstantritt nicht unterbrechen würde. Diese Auffassung durfte er auch aufgrund der vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil entsprechend aufgenommenen Passagen als unstreitig ansehen. Mithin mußte der Verwaltungsgerichtshof auch dann, wenn ihm der Zeitpunkt des Urlaubsendes unstreitig erscheinen durfte, auf den neuen rechtlichen Gesichtspunkt des § 2 Abs. 2 Satz 2 TGV hinweisen und Gelegenheit zur Äußerung geben. Das Urteil beruht daher auf der Verletzung von Bundesrecht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 138 Nr. 3 VwGO).
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Er wird ausgehend von seiner - in der Sache zutreffenden - Auffassung, daß für die Zeit des Urlaubs ein zwingender persönlicher Umzugshinderungsgrund des Klägers vorlag, noch aufzuklären haben, ob der neue Vortrag des Klägers zum Urlaubsende in der Sache zutreffend ist, der Kläger tatsächlich während seines Urlaubs am neuen Dienstort eine Wohnung beibehalten hat und ob die Angaben seines Zugführers, der Kläger sei dienstlich nicht abkömmlich gewesen, einen zwingenden persönlichen Umzugshinderungsgrund darstellen oder ob es zumutbar gewesen wäre, daß die Ehefrau des Klägers unmittelbar nach Urlaubsende den Umzug hätte bewerkstelligen können.
Die Kostenentscheidung ist der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren gemäß § 13 Abs. 2 GKG auf 784 DM festgesetzt.
Dr. Hartmann
Pellnitz
Sträter
Dr. Vogelgesang