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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1988, Az.: 3 StR 460/88

Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens; Anforderungen an Tatsachen und Beweismittel; Gerichtliche Entscheidung nur aufgrund eines Sachverständigengutachtens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1988
Aktenzeichen
3 StR 460/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 16770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 03.05.1988

Fundstelle

  • StV 1990, 7

Verfahrensgegenstand

Versuchte Brandstiftung u.a.

Prozessführer

Kaufmann Waldemar Dieter L. aus Mö., geboren am ... 1945 in L.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
am 21. Dezember 1988
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 3. Mai 1988 wird aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.

  2. 2.

    Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

  3. 3.

    Der gegen den Beschwerdeführer bestehende Haftbefehl wird aufgehoben.

Gründe

1

Mit Beschluß vom 13. Februar 1987 hatte die 2. Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach, bei dem die vorliegende Sache angeklagt war, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (Bd. I Bl. 204 d.A.). Bei der Bewertung der Anklage vom 24. November 1986 (a.a.O. Bl. 196) stützte sie sich vornehmlich auf das Sachverständigengutachten des Diplom-Ingenieurs Paul C. vom 5. Februar 1986 (a.a.O. Bl. 46). Dieser Beschluß ist am 5. März 1987 rechtskräftig geworden (a.a.O. Bl. 204). Nachdem der Gutachter im Auftrag der R.+V. Versicherung AG auf Grund weiterer Untersuchungen sich erneut gutachtlich geäußert hatte (Schreiben an das bezeichnete Versicherungsunternehmen vom 15. Mai 1987, a.a.O. Bl. 234), klagte die Staatsanwaltschaft die Sache erneut an (Anklageschrift vom 14. August 1987, Bd. II Bl. 287 d.A.).

2

Die erneute Anklage war nicht zulässig. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens vom Gericht rechtskräftig abgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211 StPO). Neu in diesem Sinne sind Tatsachen und Beweismittel nur, wenn sie dem Gericht, das die Eröffnung vorher abgelehnt hatte, nicht bekannt waren. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer neuen Anklage ist, daß die neuen Tatsachen oder Beweismittel von dem Rechtsstandpunkt aus, der dem die Eröffnung ablehnenden Beschluß zugrundelag, diesem den Boden entzieht (vgl. BGHSt 18, 225 [BGH 18.01.1963 - 4 StR 385/62]). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

3

a)

In dem Gutachten vom 15. Mai 1987 kommt der Sachverständige C. zu dem Ergebnis, "daß der Brand in der Sauna unter Zuhilfenahme eines Brandbeschleunigungsmittels (Benzin) verursacht worden ist" und daß "die den Brand verursachende Person ... im Besitz eines Schlüssels zu dem Brandobjekt gewesen sein" muß (Bd. I Bl. 234, 236 d.A.). Damit kann sich die Anklage nicht auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützen, die geeignet wären, dem Nichteröffnungsbeschluß vom 13. Februar 1987 - von dem Standpunkt aus, den das Landgericht darin eingenommen hat - die Grundlage zu entziehen.

4

In diesem Beschluß ging die Strafkammer davon aus, die Brandschuttprobe enthalte zwar Spuren von Kohlenwasserstoff, die Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger werde in dem Gutachten des Sachverständigen C. aber nicht positiv festgestellt, sondern nur für möglich gehalten; ob es sich um Benzin handle, bleibe offen. Insoweit hat die Strafkammer das erste Gutachten des Sachverständigen mißverstanden. In diesem Gutachten (Bd. I Bl. 46, 60 d.A.) heißt es nämlich, nach dem Bericht der Firma S. - v. D. GmbH müsse es sich um ein Kohlenwasserstoffprodukt gehandelt haben, "welches den Benzin" (soll heißen: dem Benzin) "als Brandbeschleuniger zuzuordnen ist." Dabei könne es sich um Super-Benzin handeln. Danach stellt das Gutachten also fest, daß Benzinreste vorgefunden wurden. Auch auf Seite 19 des Gutachtens heißt es, daß Brandbeschleunigungsmittel festgestellt wurden. Offen blieb lediglich die, für die Entscheidung über eine Eröffnung des Hauptverfahrens unwesentliche Frage, ob es sich dabei um Super-Benzin handelte. Auch das dem Gutachten beigefügte Ergebnis der gaschromatographischen Untersuchung der Firma S. - v D. vom 10. Dezember 1985, auf die sich das Gutachten stützt und wonach die Probe Nr. ... eindeutig Spuren von Kohlenwasserstoffen zeigt, die sich dem Benzin als Brandbeschleuniger zuordnen lassen (Bd. I Bl. 65 d.A.), entspricht der von dem Gutachter getroffenen Feststellung. So erklärt auch das spätere Gutachten des Sachverständigen C. vom 15. Mai 1987, das frühere Untersuchungsbild werde durch die weitere Untersuchung der Firma E.-Co. vom 12. Mai 1987 "bestätigt" (a.a.O. Bl. 235), macht damit also deutlich, daß es insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse enthält. Soweit der Gutachter darauf hinweist, es bleibe festzustellen, "daß die Untersuchung der Firma E.-Co., Do. weitergehend sich darstellt, gaschromatographische Trennung und massenspektrometrische Untersuchung", geht es allein um detaillierte Feinerkenntnisse, die keinen für die Frage der Eröffnung beachtlichen zusätzlichen Erkenntniswert vermitteln und an der Identität des Ergebnisses mit dem des früheren Gutachtens des Sachverständigen C., daß nämlich Benzin als Brandbeschleuniger im Bauschutt festgestellt wurde, nichts ändern. Hatte die Strafkammer die eindeutigen Ergebnisse des ersten Gutachtens also lediglich mißverstanden, was einen Grund für eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht ergäbe, so hat es darüber hinaus die Eröffnung des Hauptverfahrens auch für den Fall abgelehnt, daß der Brand gelegt worden ist (Ziff. II bis IV des Beschlusses vom 13. Februar 1987).

5

b)

In dem Gutachten vom 15. Mai 1987 (S. 2, Abs. 4; Bd. I Bl. 235 d.A.) heißt es weiter: "Aufgrund der Probenahme ... ist auszuschließen, daß das Benzin" (das anschließende Wort "nicht" ist offensichtlich durch ein Schreibversehen in den Text geraten; vgl. Seite 3, Abs. 1 des Gutachtens) "von außen, evtl. durch ein Fenster, in die Sauna gelangt ist, sondern vielmehr aus dem Verkaufsraum in die Sauna". Auch hierbei handelt es sich nicht um eine neue Erkenntnis. Bereits das erste Gutachten vom 5. Februar 1986 erwägt (S. 16/17) die Möglichkeit, ob eine unbekannte Person "über die vor dem Brand offenstehenden Fenster im Bereich der Sauna", die (nach Seite 10 des Gutachtens) "auf Stellung Kipp gestanden haben müssen", ein Brandbeschleunigungsmittel ("Brandpotential") eingeführt haben könne und führt dazu aus, gegen eine solche Annahme spreche der "totale innere Ausbrand der Sauna", der durch beigefügte Lichtbilder (Bilder 21 und 23) demonstriert wird. Das Gutachten führt dazu aus: "Bei solch einem möglichen Brandgeschehen wäre die Sauna von außen her stärker verbrannt und nicht, wie hier zu erkennen, von der Innenseite" (S. 17 des Gutachtens, Bd. I Bl. 62 d.A.).

6

Auch insoweit führt das Gutachten vom 15. Mai 1987 zu keinen neuen Erkenntnissen; es formuliert die auch im ersten Gutachten ersichtlich gezogene Schlußfolgerung, der Brand könne nicht durch die aufgekippten Fenster von außen her gelegt worden sein, nur bestimmter, als es dort geschehen war. Auch in diesem Punkt mißversteht der Gerichtsbeschluß vom 13. Februar 1987 das erste Gutachten, wenn es in dem Beschluß (S. 4) heißt, der Brand könne "auch von jemandem verursacht worden sein, der nicht im Besitz der Türschlüssel war". Diese Möglichkeit müsse "nach dem Gutachten des Sachverständigen ernsthaft in Betracht gezogen werden". In Wahrheit war diese Möglichkeit nach jenem Gutachten - auch nach der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gutachters selbst - keineswegs ernsthaft in Betracht zu ziehen. In der späteren gutachtlichen Äußerung spricht der Sachverständige seinen aus den unverändert gebliebenen Erkenntnissen gezogenen Schluß nur etwas deutlicher aus.

7

c)

Eigentlicher Grund für die Nichteröffnung des Hauptverfahrens war ersichtlich der Umstand, daß die Strafkammer Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen P. und J. hatte (S. 4 bis 6 des Beschlusses, Bd. I Bl. 218 bis 220 d.A.) sowie ihre Annahme, die schlechte finanzielle Situation des Beschuldigten und dessen Vorbelastungen seien keine geeigneten Indizien für eine Täterschaft des Angeklagten. Die neue Anklage ist insgesamt allein das Ergebnis einer davon abweichenden Bewertung der bereits vor dem Nichteröffnungsbeschluß bekannten Tatsachen, die nicht durch neue Erkenntnisse im Sinne des § 211 StPO ergänzt worden sind. Damit liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift für eine neue Anklage nicht vor. Das Verfahren ist einzustellen.

8

d)

Die Entscheidung über eine Verpflichtung zur Entschädigung des Beschwerdeführers für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ergeht nach Anhörung der Beteiligten.

Ruß
Krauth
Zschockelt
Detter
Harms