Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1963, Az.: 4 StR 385/62

Entscheidung des Revisionsgerichts in eigener Verantwortung über das Vorliegen eines Strafklageverbrauchs ohne Bindung an die Feststellungen des angefochtenen Urteils; Zeitpunkt der Beurteilung der Voraussetzungen des § 211 Strafprozessordnung (StPO); Schutzzweck des § 211 StPO; Prüfung der Erheblichkeit im Wiederaufnahmeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1963
Aktenzeichen
4 StR 385/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11859
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heilbronn - 10.07.1962

Fundstellen

  • BGHSt 18, 225 - 227
  • NJW 1963, 1019-1022 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung

Amtlicher Leitsatz

Bei der Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage nach § 211 StPO ist das Gericht auch an eine als falsch erkannte Rechtsauffassung (z.B. von der strafrechtlich erheblichen Ursächlichkeit verkehrswidrigen Verhaltens für den Eintritt eines Verkehrsunfalls) gebunden, die der frühere Richter der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegt hatte.

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Januar 1963,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin,
Bundesrichter Professor Dr. Lang-Hinrichsen,
Bundesrichter Dr. Flitner,
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Heilbronn vom 10. Juli 1962 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Landeskasse zur Last. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Am 18. März 1959 führte der Angeklagte einen Triebwagen mit 2 Anhängern der Württembergischen Eisenbahngesellschaft auf der wenig befahrenen Nebenbahnstrecke Ohrnberg-Jagstfeld, nachdem er um 12,42 Uhr von der Station Kochersteinsfeld abgefahren war, stieß der Zug auf dem am Westrande von Kochersteinsfeld gelegenen schienengleichen, unbeschrankten und nicht mit einer Blinklichtanlage ausgestatteten, 5,2 m breiten Bahnübergang mit einem Mopedfahrer zusammen, der dabei tödlich verletzt wurde. Dieser hatte sich mit einer Geschwindigkeit von 30 oder 40 km/std auf der die Bahnlinie kreuzenden Landstraße von rechts genähert und war, ohne die vor dem Überweg stehenden Warnzeichen (Bild 6 Anl. zur StVO), Geschwindigkeitsbeschränkungsschilder (20 km) und Warnkreuze zu beachten und ohne den von links kommenden Zug zu bemerken, mit voller Wucht auf den Triebwagen aufgefahren. Der Zusammenstoß ereignete sich 3,40 m von dem - für den Mopedfahrer - linken Rande des Übergangs und 2 m hinter der vorderen Pufferkante des Triebwagens. Auch der Angeklagte war, wie die Anklage ihm vorwirft, viel zu schnell gefahren. Zwar hatte er die vorgeschriebenen Läute- und Hornsignale rechtzeitig gegeben, aber seine Geschwindigkeit nicht, wie es die 105 m vor der Kreuzung aufgestellte Geschwindigkeitsbeschränkungstafel (K 5 des vereinfachten Signalbuchs) vorschrieb, soweit herabgesetzt, daß sie auf dem Überweg selbst nur noch 10 km/std betrug. Das Fahrtschreiberschaublatt des Triebwagens zeigte eine Geschwindigkeit von 25 km/std auf der Kreuzung an.

2

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn erhob gegen den Triebwegenführer bei dem Amtsgericht Heilbronn Anklage wegen fahrlässiger Tötung, nachdem der Bundesbahnoberrat Diplom-Ingenieur I. ein. Gutachten über die Bremswege des Triebwagenzuges aus 10 km/std (7 m) und 25 km/std (18,2 m) erstattet hatte. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens desselben Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kam, daß die Geschwindigkeit des Zuges bei Berücksichtigung der langsamen Reaktion des Geschwindigkeitsmessers im Zeitpunkt des Zusammenstoßes möglicherweise nur 18,5 km in der Stunde betragen habe, lehnte das Amtsgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung ab, der Angeklagte habe in dem Augenblick, als er das verkehrswidrige Verhalten des Mopedfahrers habe erkennen können, den Zug auch bei der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 10 km/std nicht mehr rechtzeitig anhalten können.

3

Die gegen den Ablehnungsbeschluß erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde vom Landgericht Heilbronn im Ergebnis aus den gleichen Erwägungen verworfen.

4

Nunmehr holte die Staatsanwaltschaft ein Gutachten des Oberingenieurs Dipl. Ing. E. (vom TÜV in Stuttgart) "über den Verkehrsunfall" ein. Dieser Sachverständige stellte als geringstmögliche Fahrgeschwindigkeit des Triebwagens zur Zeit des Unfalls 24 km/std fest. Zusätzlichäußerte er sich über "die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit" des Unfalls. Indem er die von der Polizei ermittelten Sichtverhältnisse vor dem Bahnübergang (HA 13), die Fahrgeschwindigkeit des Triebwagens von 24 km/std sowie des Mopeds von 40 km/std zugrundelegte, rechnete er aus, daß die "kritische Verkehrssituation" im Sinne des ablehnenden Beschlusses spätestens in dem Zeitpunkt eingetreten sei, als der Mopedfahrer noch 17, 5 m von dem Bahnübergang entfernt gewesen sei, weil der Angeschuldigte dann erst mit Sicherheit habe erkennen können, daß der Mopedfahrer nicht mehr vor ihm anhalten werde. Wenn er aber den Zug schon vor diesem Zeitpunkt rechtzeitig abgebremst gehabt hätte, um die vorgeschriebene Geschwindigkeit auf dem Bahnübergehweg zu erreichen, wäre der Zusammenstoß nach der Meinung des Gutachters vermieden worden, weil der Mopedfahrer in diesem Falle das Gleis schon vor dem Zuge überquert gehabt hätte. Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Heilbronn erneut Anklage wegen fahrlässiger Tötung gegen den Triebwagenführer und nahm auf dieses Gutachten "als neues Beweismittel" im Sinne des § 211 StPO Bezug.

5

Die Strafkammer veranlagte die beiden Sachverständigen I. und E. wiederholt, zu den beiderseitig erstatteten Gutachten Stellung zu nehmen. Beide Gutachter stimmten schließlich darin überein, daß die Fahrgeschwindigkeit des Zuges beim Zusammenstoß 24 km/std betragen habe. Sie rechneten aus, daß der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Angeschuldigte den Triebwagen rechtzeitig schon vor dem Erkennen einer Unfallgefahr, wenigstens mit der Schnellbremse, soweit abgebremst hätte, daß er spätestens beim Erreichen des Überwegs die für diesen Punkt vorgeschriebene Geschwindigkeit von 10 km/std eingehalten hätte; denn dann wäre der Mopedfahrer während des hierdurch erzielten Zeitgewinns von mehreren Sekunden schon einige Meter über den Bahnübergang hinausgefahren und in Sicherheit gewesen. Für dieses Ergebnis blieb es bedeutungslos, ob der Zug vor Eintritt der kritischen Verkehrslage aus einer Geschwindigkeit von 24 km/std oder 18,5 km/std abgebremst wurde.

6

Das Landgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens nunmehr abermals ab. Zwar sah es jetzt in Übereinstimmung mit den Sachverständigen ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Angeklagten darin, daß er den Zug nicht schon nach der Vorüberfahrt an der Geschwindigkeitsbegrenzungstafel rechtzeitig, entweder mittels der Betriebsbremse oder - etwas später - mit Hilfe der Schnellbremse soweit abgebremst hatte, daß er am Anfang des Bahnübergangs die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit von 10 km/std erreichte. Die Strafkammer ging hierbei also schon von einer anderen Auffassung über die "kritische Verkehrssituation" aus, als sie für den allgemeinen Straßenverkehr vertreten wird. Doch war ihr Ergebnis, wie der Beschluß hervorhebt, unabhängig davon, ob der Angeschuldigte tatsächlich vor dem Abbremsen mit einer Geschwindigkeit von 24 km/std oder nur mit 18,5 km/std gefahren war. Deshalb erachtete die Strafkammer das Gutachten des Sachverständigen Eckle nicht für ein erhebliches Beweismittel im Sinne des § 211 StPO.

7

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Oberlandesgericht Stuttgart den Ablehnungsbeschluß auf und eröffnete das Hauptverfahren vor der großen Strafkammer des Landgerichts Heilbronn, weil das Gutachten des Diplom-Ingenieurs E. "über die von dem Triebwagen gefahrene Geschwindigkeit" von 24 km/std, anstatt der bisher angenommenen von 18,5 km/std, ein erhebliches neues Beweismittel im Sinne von § 211 StPO sei. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, für die Berechnung des Eintritts der kritischen Verkehrslage, nämlich in dem Zeitpunkt, als der Angeschuldigte die Unfallgefahr erkennen konnte, bedeute es einen Unterschied, ob der Triebwagen mit 18,5 km/std oder mit 24 km/std gefahren sei, weil der Mopedfahrer sich im letzten Fall so weit genähert haben könnte, daß der Angeschuldigte möglicherweise nicht mehr damit habe rechnen dürfen, dieser werde noch rechtzeitig vor dem Gleis anhalten.

8

Durch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer nach abermaliger Anhörung des Sachverständigen I. in der Hauptverhandlung das Vorfahren eingestellt und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen nach § 467 Abs. 2 StPO der Staatskasse auferlegt. Es halt zwar an seiner im letzten Ablehnungsbeschluß vertretenen Ansicht fest, daß die vorschriftswidrige Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall mitursächlich gewesen sei, weil der Zusammenstoß mit Sicherheit durch eine Verlangsamung der Fahrt, bevor die konkrete Gefahrenlage für ihn erkennbar wurde, hätte vermieden worden können. Da es aber bei dieser Auffassung auf die Geschwindigkeit des Triebwagens vor dem Eintritt der Verpflichtung zum Abbremsen des Fahrzeuge nach den Berechnungen des Landgerichts praktisch weder für die Frage der Ursächlichkeit noch für die der Fahrlässigkeit ankommt, erkennt die Strafkammer das Sachverständigengutachten Eckle nicht als erhebliches neues Beweismittel an und verneint infolgedessen die rechtlichen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Klage nach § 211 StPO.

9

Ebenso verneint das Landgericht die Erheblichkeit des Gutachtens E. vom Standpunkt des früheren Richters aus. Zusätzlich hebt es jedoch hervor, daß es die dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß zugrundeliegende rechtliche Betrachtungsweise über die strafrechtlich erhebliche Kausalität eines verkehrswidrigen Verhaltens für die Beurteilung des Verbrauchs der Strafklage nicht für verbindlich halte.

10

Gegen dieses Einstellungsurteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt und Verletzungen des Verfahrensrechts sowie des sachlichen Strafrechts gerügt. Der Angeklagte verlangt seine Freisprechung.

11

Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.

12

I.

Revision der Staatsanwaltschaft

13

1.

Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Revisionsgericht in eigener Verantwortung, ohne dabei an Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden zu sein, über das Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauche nach § 211 StPO zu entscheiden hat (RGSt 60, 99).

14

Dabei ist es an den Eröffnungsbeschluß weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht gebunden (vgl. RGSt 46, 67, 70;  47, 335, 337;  56, 91, 92; HRR 1935, 1639; Loewe-Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 211 Anm. 7; Kleinknecht-Müller, Kommentar nur StPO 4. Aufl. § 211 Anm. 6 c). Das gilt auch dann, wenn dieser Beschluß von einem Oberlandesgericht erlassen worden ist. Beweise über den Geschehensablauf zu erheben, ist es nicht genötigt. Denn es hat nur nach dem gesamten Akteninhalt, zu prüfen, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, allein oder im Zusammenwirken mit den übrigen - dem Richter des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses schon bekannt gewesenen - Tatsachen oder Beweismitteln die Frage nach dem Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) anders zu beurteilen als bisher. Nur wenn ein Sachurteil erlassen wird, müssen im Umfang des § 244 Abs. 2 StPO Beweise darüber erhoben werden, ob der gegen den Angeklagter, erhobene Tatvorwurf auch zutrifft (vgl. Loewe-Rosenberg, a.a.O. § 207 Anm. 9; Kleinknecht-Müller, a.a.O. § 211 Anm. 4 b).

15

Für die Beurteilung eines ausreichenden Tatverdachts kommt nicht nur das nach dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß erstattete Gutachten E. in Betracht; vielmehr sind auch die späteren vom Landgericht eingeholten Gutachten des Sachverständigen I. daraufhin zu prüfen, ob sie als neue erhebliche Beweismittel gelten können. Denn für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 211 StPO ist der Stand zur Zeit der Urteilsfällung maßgebend. Ein bei der Eröffnung des neuen Hauptverfahrens in dieser Hinsicht vorliegender Mangel wird gegenstandslos, wenn in der neuen Hauptverhandlung für den Tatverdacht erhebliche neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden oder sich ihre Erheblichkeit erst auf Grund des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung herausstellt (KG in HRR 1935, 1639; RGSt 57, 158, 159 a.E.; 60, 99).

16

2.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht kommt es nicht darauf an, festzustellen, ob der frühere Richter selbst seine in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß vertretene Rechtsauffassung bei einer Entscheidung über den Verbrauch der Strafklage auf der neuen Beweisgrundlage noch aufrecht erhalten oder geändert und dann - unzulässigerweise - eine abweichende Rechtsansicht zugrundegelegt hätte. Entscheidend ist vielmehr, ob die neuen Tatsachen oder Beweismittel objektiv geeignet sind, dem jetzt mit dieser Frage befaßten Gericht eine für die Beurteilung des Schuldvorwurfs erhebliche andere tatsächliche Auffassung von dem Sachverhalt zu vermitteln, der dem früheren Richter bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens unterbreitet war (RG in JW 1938, 1164 Nr. 13). An die von dem früheren Richter bei der rechtskräftigen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens zugrundegelegte Rechtsauffassung ist das jetzt entscheidende Gericht im Verfahren des § 211 StPO dagegen ebenso gebunden, wie es der frühere Rechter selbst wäre, wenn er erneut über die Eröffnung des Hauptverfahrens zu befinden hätte.

17

Wie schon in der Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 46, 67, 69 ausgesprochen worden ist, soll die Vorschrift des § 211 StPO den Angeschuldigten vor einer erneuten Klageerhebung wegen derselben Tat schützen, gleichviel unter welchen veränderten rechtlichen Gesichtspunkten diese etwa gestellt wird, insbesondere auch dann, wenn in der Beurteilung der tatsächlichen Vorgänge, die der ursprünglichen Klage zugrundelagen, gegen früher lediglich ein Wechsel in der Rechtsanschauung eingetreten ist. Der Schutz versagt nur dann, wenn die erneute Klageerhebung in dem Hervortreten neuer Tatsachen oder Beweismittel ihren Grund und ihre Rechtfertigung findet. In allen übrigen Fällen ist die Strafklage verbraucht, wie bei einem freisprechenden Urteil (vgl. BGHSt 7, 64, 66 [BGH 08.12.1954 - 6 StR 272/54]; OLG Köln in NJW 1952, 313; MDK 1953, 313). Hieraus folgt, daß die tatsächliche und rechtliche Begründung des nach § 204 StPO ergangenen Ablehnungsbeschlusses von entscheidender Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit neuer Tatsachen und Beweismittel ist. Insoweit besteht im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes zwischen der Zulässigkeit der "Wiederaufnahme" des Verfahrens nach § 211 StPO und der Möglichkeit der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens kein grundsätzlicher Unterschieds wenn auch die Verfahrensvorschriften der §§ 359 ff StPO im übrigen hier grundsätzlich keine Anwendung finden (Loewe-Rosenberg a.a.O. § 211 Anm. 5; Kleinknecht-Müller a.a.O. § 211 Anm. 4, 7; ebenso Eb. Schmidt Lehrkommentar § 211 Erl. 8).

18

Für das Wiederaufnahmeverfahren nach § 359 Nr. 5 StPO ist es anerkannt, daß die Prüfung der Erheblichkeit vom Standpunkt des erkennenden Gerichts, d.h. desjenigen Richters, der den Angeklagten rechtskräftig verurteilt hatte, vorzunehmen ist, so daß ändere Bewertungen und Rechtsauffassungen als die des ersten Richters nicht ausreichen (Loewe-Rosenberg § 359 Anm. 19 a, 21; Kleinknecht-Müller § 359 Anm. 7 f; Eb. Schmidt § 359 Erl. 27, Peters Strafprozeß S. 538). Auch für die Wiederaufnahme der Klage nach § 211 StPO ist die ausschlaggebende Bedeutung der Gründe eines früheren die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnenden rechtskräftigen Beschlusses unbestritten. So wird nicht nur die bloße Möglichkeit, den Sachverhalt rechtlich anders zu würdigen, als bedeutungslos angesehen (KG in GA 1940, 440), sondern sogar eine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eindeutig unzutreffende Entscheidung für verbindlich erachtet, sofern sich nicht auf Grund neuer Tatsachen ergibt, daß sie unrichtig war und ist (BGHSt 7, 64, 66) [BGH 08.12.1954 - 6 StR 272/54]. Der gleichen Meinung sind ersichtlich auch Kleinknecht-Müller, die zur Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen und Beweismittel auf die Ausführungen in der Anm, 7 f zu § 359 StPO ohne Einschränkung verweisen (Kleinknecht-Müller § 211 Anm, 4 b). Eine weitergehende Auslegung ließe sich mit dem Schutzzweck des § 211 StPO nicht vereinbaren. Während nämlich die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 359 Nr. 5 StPO ausdrücklich nur zu Gunsten des Verurteilten zugelassen ist, kann die öffentliche Klage nach § 211 StPO nur zu Ungunsten des Angeklagten wiederaufgenommen werden. Die in diesem Fall vorgeschriebene Beschränkung der Klageerneuerung muß daher als einzige Schutzmaßnahme des Gesetzgebers für den Angeschuldigten streng ausgelegt werden. Dieser Schutzzweck kann nicht dadurch umgangen werden, daß das Gericht im Verfahren des § 211 StPO von einer anderen rechtlichen Auffassung bei der Prüfung der Erheblichkeit ausgeht als der Richter des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses.

19

3.

Wie sich aus dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß der Strafkammer vom 2. März 1960 i.V. mit den in ihm Bezug genommenen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Heilbronn ergibt, vertrat die Strafkammer damals, entsprechend der Rechtsprechung des übergeordneten Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1959, 351 Nr. 17), die Rechtsauffassung, die strafrechtlich erhebliche Ursächlichkeit eines verkehrswidrigen Verhaltens für einen Unfall beginne auch im vorliegenden Fall erst mit dem Eintritt der "kritischen Verkehrslage", die unmittelbar zu dem schädlichen Erfolg führe, also hier ungeachtet der vor diesem Zeitpunkt liegenden Geschwindigkeit des Zuges, erst in dem Augenblick, in dem der angeklagte Führer des Triebwagens bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt die Gefahrensituation hätte erkennen können. Ein solches für den Unfall ursächliches Verschulden hatte die Strafkammer in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß, ebenso wie das Amtsgericht, deshalb verneint, weil der Angeklagte, selbst wenn er auf dem Bahnübergang nur mit der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 10 km/std gefahren wäre - anstatt mit 18,5 km/std - den Zug nicht mehr rechtzeitig hätte anhalten können, als er frühestens erkennen konnte, daß der Mopedfahrer verkehrswidrig vor ihm das Gleis überqueren wolle.

20

Gegenüber dieser Begründung des Ablehnungsbeschlusses kommt als neue Tatsache von dem damaligen Rechtsstandpunkt der Strafkammer aus nur die in den später erstatteten Gutachten der Sachverständigen E. und I. auf Grund der berichtigten Auswertung des Fahrtschreiberschaublatts errechnete Geschwindigkeit des Zuges von 24 km/std in Betracht. Die übrigen, im Ergebnis ebenfalls übereinstimmenden, Ausführungen der beiden Sachverständigen enthalten nur Berechnungen darüber, ob der Unfall durch vorschriftsmäßiges Langsamfahren nach Erreichen der Geschwindigkeitsbeschränkungstafel (105 m vor dem Bahnübergang) hätte vermieden werden können. Diese Ausführungen der Gutachter, denen die Strafkammer im angefochtenen Urteil gefolgt ist, lassen also den von der Strafkammer in dem rechtskräftigen Ablehnungsbeschluß vertretenen Rechtsstandpunkt über die auch im vorliegenden Fall geltende strafrechtlich erhebliche Kausalität eines verkehrswidrigen Verhaltens, die für Straßenverkehrsunfälle entwickelt worden ist, außer Acht. Sie können schon deshalb gegenüber den Gründen des ersten Ablehnungsbeschlusses nicht als erheblich im Sinne des § 211 StPO angesehen werden.

21

Die von den Sachverständigen E. und I. in ihren späteren Gutachten auf Grund ihres besonderen Fachwissens ermittelte höhere Geschwindigkeit des Zuges von 24 km/std im Augenblick des Unfalls war vom Standpunkt des früheren Richters aus unerheblich, weil die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit des Zuges für seine Erwägungen ausweislich der Gründe des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses keine Rolle gespielt hat. Es kam ihm nur auf die Länge des Anhaltewegs bei Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 10 km/std und die für diesen Weg benötigte Zeit an; denn aus dieser ist sodann die Entfernung des Mopedfahrers von Bahnübergang bei Beginn des Anhaltewegs errechnet und hieraus zu Gunsten des Angeklagten gefolgert worden, daß er die rechtswidrige Absicht des Mopedfahrers nicht rechtzeitig habe erkennen können (HA 55, 56 i.V.m. 46, UA S. 31).

22

Ob diese Art, den Eintritt der "kritischen Verkehrslage" in dem vom früheren Richter verstandenen Sinn ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Zuggeschwindigkeit zu berechnen, denkgesetzlich richtig war, braucht hier nicht erörtert zu worden. Jedenfalls hat schon die erkennende Strafkammer, vom Rechtsstandpunkt des früheren Richters aus, - ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Ischebeck - auch zutreffend ausgerechnet, daß der Angeklagte die von dem Mopedfahrer ausgehende Gefahr erst erkennen konnte, als dieser bei seiner zugunsten des Angeklagten zugrundezulegenden Höchstgeschwindigkeit von 40 km/std nur noch 29,7 m vor der Kreuzung war und ohne zu bremsen weiterfuhr, wahrend er von diesem Zeitpunkt ab den Zug - selbst mit Hilfe der Schnellbremse - weder aus einer Geschwindigkeit von 18,5 km/std noch aus 24 km/std vor der Unfallstelle hätte zum Stehen bringen können. Ebensowenig läßt sich nach den einleuchtenden Darlegungen der Strafkammer heute, fast 4 Jahre nach dem Unglück, noch der Nachweis erbringen, daß der Angeklagte bei Eintritt der "kritischen Verkehrslage" in dem hier - wie bereits dargelegt - zugrundezulegenden Sinne die Geschwindigkeit des Triebwagenzuges mit der Schnellbremse wenigstens soweit hätte herabsetzen können, daß der Mopedfahrer noch vor ihm unverletzt den Überweg hätte passieren können (UA 21 f). Diese Möglichkeit verringerte sich naturgemäß mit der Höhe der Geschwindigkeit. Die nunmehr ermittelte höhere Geschwindigkeit von 24 km/std könnte also das Ergebnis keinesfalls zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen.

23

Der Senat ist aus den von der Strafkammer insoweit ausführlich dargelegten Gründen ebenfalls der Auffassung, daß auf der Grundlage der bindenden Rechtsauffassung des früheren Richters die von den Sachverständigen nachträglich ermittelte höhere Zuggeschwindigkeit keine neue erhebliche Tatsache (und kein neues erhebliches Beweismittel) bildet. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Klage nach § 211 StPO sind mithin nicht erfüllt.

24

Der Wiederaufnahme des Verfahrens steht mithin das Verfahrenshindernis des Klageverbrauchs entgegen (§ 211 StPO).

25

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Einstellungsurteil der Strafkammer muß hiernach als unbegründet verworfen werden.

26

II.

Die Revision des Angeklagten

27

Ein Freispruch des Angeklagten wäre nur gerechtfertigt, wenn sich schon im Rahmen der Prüfung des Klageverbrauchs eindeutig ergeben hätte, daß nicht nur kein ausreichender Tatverdacht bestand, sondern daß ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten ausgeschlossen war (HGSt 70, 193; JW 1936, 2239 Nr. 42; BGH 1 StR 675/54 vom 15. April 1955). Das trifft jedoch hier nicht zu, weil sich, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang rechtsirrtumsfrei darlegt, schon jetzt nicht ausschließen läßt, daß der Angeklagte beim Eintritt der kritischen Verkehrslage (im Sinne der Rechtsauffassung des rechtskräftigen Ablehnungsbeschlusses) seine Fahrgeschwindigkeit durch Abbremsen des Zuges mit der Schnellbremse wenigstens so weit hätte herabsetzen können, daß der Mopedfahrer das Gleis vor ihm unverletzt hätte passieren können. Der Angeklagte hat keinen Anspruch darauf, daß das Verfahren weiter durchgeführt wird, als es zur Entscheidung über das Verfahrenshindernis notwendig ist. Die von ihm erhobene Aufklärungsrüge ist daher unbeachtlich.

28

Die Revision des Angeklagten ist mithin ebenfalls als unbegründet zu verwerfen.

Krumme
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler