Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.03.1960, Az.: 5 AZR 395/58
Erstattungsanspruch; Lohnsteuer; Fürsorgepflicht; Nachversteuerung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.03.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 395/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamburg 04.09.1958 - 2 Sa 63/58
- BAG - 24.09.1958 - AZ: 2 AZR 395/58
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 9, 105
- DB 1960, 642-643 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1960, 615 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1960, 1270 (amtl. Leitsatz) "hier: Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber, der vom Finanzamt wegen zu Unrecht nicht einbehaltener Lohnsteuer seines Arbeitnehmers in Anspruch genommen wird, kann vom Arbeitnehmer volle Erstattung der für diesen bezahlten Steuern verlangen (Beitritt zu den Urteilen des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichtes vom 27. März 1958 - BAG 6, 52 ff., AP Nr. 1, 2, 4, zu § 670 BGB; und des Vierten Senates des Bundesarbeitsgerichtes vom 24. Oktober 1958 - BAG 7, 1 ff.).
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers schließt nach den zu Ziff. 1 genannten und vom erkennenden Senat ebenfalls gebilligten Urteilen des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht ein, die Steuern seines Arbeitnehmers richtig zu berechnen. Eine schuldhaft falsche Berechnung der Steuern verpflichtet den Arbeitgeber zum Ersatz des dem Arbeitnehmer daraus entstehenden Schadens.
3. Kommt es zur Nachversteuerung von an sich steuerfreien Spesen durch die Steuerbehörde deshalb, weil es an den erforderlichen Belegen fehlt, so ist gegen den Arbeitgeber aus seiner erörterten Pflicht zur fehlerfreien Steuerverwaltung im vereinbarten, andernfalls im üblichen und zumutbaren Rahmen in Betracht zu ziehen, daß er die entsprechenden Belege sich geben lassen, sie sicherstellen und sie bereit halten muß. Der Arbeitnehmer muß bei der Zurverfügungstellung und Belegsicherung sowie an der Abwehr von Nachversteuerungsansinnen des Finanzfiskus mitwirken, weil er als der eigentliche Steuerschuldner auch insoweit das Steuerrisiko trägt. Diesbezügliche Verfehlungen des einen oder anderen Teiles sind nach der Ursächlichkeit, Verschulden und nach den gesamten Umständen gegeneinander abzuwägen, und danach ist der Umfang der Erstattungspflicht des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber zu bestimmen.