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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.01.1974, Az.: VIII ZB 1/74

Rechtsmitteleinlegung; Handakte; Erledigungsvermerk; Fristenkalender; Sorgfaltspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.01.1974
Aktenzeichen
VIII ZB 1/74
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1974, 11206
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.11.1973

Amtlicher Leitsatz

Der Anwalt ist nach Rechtsmitteleinlegung nicht verpflichtet, seine Handakte bei jeder Vorlage darauf zu überprüfen, ob sie einen Erledigungsvermerk über die Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender enthält; eine derartige Pflicht besteht nur ausnahmsweise (vgl. BGH VersR 71, 1125).

Der VIII. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat
am 16. Januar 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Claßen, Mormann, Braxmaier und Hoffmann
beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1973 aufgehoben. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

Gründe

1

Die Klägerin hatte durch Rechtsanwalt Dr. S. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 1973 fristgerecht Berufung eingelegt. Am 19. Oktober 1973 wies das Berufungsgericht darauf hin, daß die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen war. Mit den Schriftsätzen vom 30. Oktober 1973, am 31. Oktober 1973 beim Berufungsgericht eingegangen, begründete die Klägerin nunmehr die Berufung und beantragte, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen.

2

Nach dem von der Klägerin glaubhaft gemachten Sachverhalt hatte Rechtsanwalt Dr. Steffani am 13. Juli 1973 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist auf der Bestätigung der Berufungseinlegung vermerkt und überdies bei dem Diktat eines Schreibens an die Korrespondenzanwälte vom gleichen Tage auf die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Dennoch hatte eine sonst zuverlässige Angestellte des Rechtsanwalts Dr. S. weder die Berufungsbegründungsfrist noch Vorfristen in den Fristenkalender eingetragen und die Erledigung in der Handakte nicht vermerkt.

3

Das Berufungsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

1.

Das Berufungsgericht hat einen unabwendbaren Zufall verneint, weil die Akten wegen des mit den Korrespondenzanwälten geführten Schriftwechsels zwischen der Einlegung der Berufung und dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mehrmals, zuletzt Ende August 1973, Rechtsanwalt Dr. S. vorgelegen hätten. Es stelle einen Organisationsmangel dar und sei mit den an die Sorgfaltspflicht eines Anwalts zu stellenden Anforderungen nicht vereinbar, daß nur der "Korrespondenzakt" und nicht auch der "Gerichtsakt" Rechtsanwalt Dr. S. vorgelegt worden sei. Aus dem Gerichtsakt hätte sich nämlich der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist ergeben und wäre zu ersehen gewesen, daß diese Frist im Fristenkalender nicht eingetragen war.

5

2.

Mit der Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts in der Kanzlei des Rechtsanwalts Dr. S. der "Korrespondenzakt" und der "Gerichtsakt" in einer Akte verbunden, jedoch in dieser getrennt sind und daß daher auch der "Gerichtsakt" Rechtsanwalt Dr. S. vorgelegen hatte.

6

3.

Darauf kommt es indessen nicht an. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, muß ein Rechtsanwalt nach einer Rechtsmitteleinlegung seine Handakte nicht bei jeder Vorlage auf das Vorhandensein eines Erledigungsvermerks über die Eintragung der Rechtsmittelbegründungsfrist im Fristenkalender überprüfen. Eine derartige Pflicht besteht vielmehr nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen (BGH Beschl. vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 = NJW 1971, 2269 m.w.Nachw.). Ein unabwendbarer Zufall kann mithin nicht deshalb verneint werden, weil Rechtsanwalt Dr. S. im "Gerichtsakt" hätte feststellen können, daß die Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender nicht eingetragen war.

7

4.

Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stend zu erteilen und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übertragen (BGH Beschl. vom 15. Dezember 1959 - VIII ZB 29/59 = VersR 1960, 181).

Dr. Haidinger
Claßen
Mormann
Braxmaier
Hoffmann