Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.03.1990, Az.: I ZR 120/88

Mietkauf; Zahlungsaufschub; Entgeltliche Stundung; Kaufoption; Kreditgewährung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.03.1990
Aktenzeichen
I ZR 120/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 2141-2143 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 2318 (amtl. Leitsatz)
  • LM H. 7 / 1991 § 1 PreisangabenVO 1985 Nr. 7
  • MDR 1990, 798-799 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 1257-1258 (Volltext mit amtl. LS) "Mietkauf"
  • WM 1990, 1307-1309 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1990, 160

Amtlicher Leitsatz

Ein Mietkauf, bei dem sich der Zahlungsaufschub deshalb als entgeltliche Stundung darstellt, weil die gezahlten Monatsraten bei Ausübung der Kaufoption nicht in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird, enthält eine Kreditgewährung i. S. des § 4 I PAngV. Wer mit einem solchen Mietkauf wirbt, ist zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichtet.

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Wettbewerber im Einzelhandel mit Geräten der Unterhaltungselektronik. Die Beklagte warb in dem Anzeigenblatt "N. B. " vom 23. Oktober 1986 mit folgendem Inserat:

2

Die Klägerin hat diese und eine weitere Werbeanzeige der Beklagten vom 13. November 1986, hinsichtlich deren der Rechtsstreit nicht in die Revisionsinstanz gelangt ist, als wettbewerbswidrig beanstandet. Sie hat in der Werbeangabe "Mietkauf vom Taschengeld, mtl. nur 45,-- DM" einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung gesehen und ausgeführt, die Mietkaufwerbung enthalte ein Kreditangebot, so daß die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 PAngV zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichtet gewesen sei.

3

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

4

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,

5

im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern Preise für Kreditgeschäfte ohne Nennung des effektiven Jahreszinses anzugeben.

6

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe nicht für Kreditgeschäfte geworben und sei demgemäß auch nicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses verpflichtet. Wenn ein Kunde ein Gerät wie den beworbenen Videorecorder auf Mietkaufbasis zu erwerben wünsche, habe er einen monatlichen Mietpreis von 20,-- DM zu entrichten und außerdem auf ein Kundenkonto neben einer einmaligen Zahlung von 100,-- DM monatlich 25,-- DM einzuzahlen. Entscheide sich der Kunde für den Kauf des Gerätes, so werde der volle Kaufpreis (hier 998,-- DM) fällig. Auf den Kaufpreis würden die auf das Kundenkonto eingezahlten Beträge angerechnet. Zinsen oder Kosten erhebe sie daneben nicht, so daß sie einen effektiven Jahreszins auch nicht angeben könne.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend dem in der Berufungsinstanz neu gefaßten Hauptantrag der Klägerin verurteilt,

8

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Letztverbrauchern Geräte der Unterhaltungselektronik mit "Mietkauf monatlich nur 45,-- DM" ohne Angabe des effektiven Jahreszinses zu bewerben.

9

Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

I. Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten Werbeangabe einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV und damit zugleich gegen § 1 UWG gesehen. Es hat ausgeführt: Das Mietkaufangebot der Beklagten stelle sich aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise als ein verdecktes Abzahlungsgeschäft dar, das jedenfalls auch Kreditbestandteile enthalte. Auf ein solches Angebot sei § 4 PAngV 1985 unmittelbar anzuwenden. Die Bestimmung gelte ihrem Zweck nach für alle Arten von Kreditangeboten, die privaten Letztverbrauchern gewährt wurden. Bei Krediten sei der effektive Jahreszins deshalb anzugeben, damit der Verbraucher eine Vergleichszahl an die Hand bekomme, die zum einen die tatsächliche Belastung erkennen lasse und zum anderen einen schnellen und zuverlässigen Vergleich des verlangten Kreditpreises mit anderen Angeboten ermögliche. Einer solchen Hilfe bedürfe der Verbraucher auch bei Mietkaufmodellen der vorliegenden Art. Der Verstoß gegen die Vorschrift des § 4 PAngV stelle sich, da es sich insoweit um eine wettbewerbsbezogene Norm handele, zugleich als ein Verstoß gegen § 1 UWG dar.

11

II. Die dagegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg.

12

1. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe gegen die nach § 4 Abs. 1 PAngV bestehende Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses verstoßen, weil sie mit ihrer Werbung für ein Mietkaufangebot einen Kredit im Sinne dieser Bestimmung beworben habe, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

13

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV ist bei Krediten als Preis die Gesamtbelastung pro Jahr in einem Vomhundertsatz des Kredits anzugeben und als "effektiver Jahreszins" zu bezeichnen. Diese Vorschrift bezieht sich ihrem Wortlaut nach allgemein auf Geldkreditgeschäfte, ohne nach der Art der Kreditgewährung (-auszahlung), nach deren Höhe oder nach den Modalitäten der Rückzahlungsverpflichtung im einzelnen zu differenzieren. Sie umfaßt auch Kredite, die zur Finanzierung eines Warenerwerbs vom Händler selbst angeboten werden, ohne daß ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet wird (BGH, Urt. v. 15.6.1989 - I ZR 183/87, GRUR 1989, 762, 763 Stundungsangebote m.w.N.). Nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung fallen nicht nur Kredite darunter, die in Raten zurückgezahlt werden, sondern auch solche, bei denen die kreditierte (Rest-)Schuld auf einmal zu zahlen ist (BGH aaO). Dabei ist unerheblich, ob der Kredit als rückzahlbares Gelddarlehen gewährt wird. Kredit ist auch die Gewährung eines Zahlungsaufschubs gegen Entgelt.

14

Der von der Beklagten beworbene Mietkauf ist mit einer Kreditgewährung in diesem Sinne verbunden (vgl. auch OLG Frankfurt BB 1987, 1837 f zum Leasingangebot mit Kaufoption). Die Beklagte hat das von ihr praktizierte Mietkaufmodell in der Werbung nicht näher beschrieben, sondern lediglich den monatlich zu zahlenden Betrag angegeben. Bei einer solchen Werbung hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß der mit der Werbung angesprochene Letztverbraucher vom Regelfall eines Mietkaufs ausgehen wird; d.h., er wird darunter einen Mietvertrag mit einer Kaufoption verstehen, bei dem also der Vermieter dem Mieter das Recht einräumt, die Mietsache während der laufenden Mietzeit unter bestimmten Voraussetzungen zu kaufen, wobei die bis dahin gezahlte Miete ganz oder zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet wird (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.1985 - VIII ZR 73/84, WM 1985, 634, 635; Palandt/Putzo, BGB, 49. Aufl. 1990, Einf. 3 a aa vor § 535). Im Falle der Ausübung des Optionsrechts während der laufenden Mietzeit stellt sich die nunmehr entstehende Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises so dar, daß die auf den Kaufpreis anzurechnenden Monatsbeträge im nachhinein zu Ratenzahlungen werden und der nunmehr fällige Restkaufpreis als bis dahin gestundet anzusehen ist. Allerdings besagt das allein noch nicht, daß ein entgeltlicher Kredit (Zahlungsaufschub gegen Entgelt) gewährt wird, d.h. daß ein Sachverhalt gegeben ist, der zur Angabe des effektiven Jahreszinses nach § 4 Abs. 1 PAngV verpflichtet. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub ist kein Kredit. Im Streitfall folgt indessen aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, daß sie den im Zeitpunkt der Ausübung des Optionsrechts fälligen Kaufpreis bis dahin gegen Entgelt gestundet hat. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Käufer bei Ausübung des Optionsrechts den vollen Kaufpreis (im beworbenen Fall 998,-- DM) zahlen muß, daß aber die gezahlten monatlichen Mietzinsbeträge darauf nicht angerechnet werden. Die Zurverfügungstellung des Gerätes vor Zahlung des Kaufpreises bei Ausübung der Option läßt sich also die Beklagte mit dem Betrag bezahlen, der ihr nach Abzug von Wartungs-, Reparatur- und Instandhaltungskosten von dem monatlichen Mietzins von 20,-- DM verbleibt. Dies ist mithin das Entgelt, das der Kunde dafür entrichtet, daß er den (vollen) Kaufpreis erst bei Ausübung des Optionsrechts zu zahlen hat, und das deshalb bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung das Entgelt für die Stundung ist.

15

Ein solchermaßen kombiniertes Ratenzahlungs-/Stundungsangebot ist nach dem Sinn und Zweck der Preisangabenverordnung als Kreditgeschäft im Sinne des § 4 Abs. 1 PAngV zu beurteilen. Die Preisangabenverordnung beruht auf den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV). § 4 Abs. 1 PAngV enthält eine Konkretisierung dieser Grundsätze für Kreditgeschäfte, bei denen ein schneller und zuverlässiger Preisvergleich durch die Vielfalt der angebotenen Konditionen erheblich erschwert wird (vgl. Gimbel/Boest, Die neue Preisangabenverordnung, 1985, § 4 Anm. 1). Durch die in § 4 Abs. 1 PAngV begründete Verpflichtung zur Angabe der effektiven Jahreszinsen soll dem Verbraucher vor allem der Preisvergleich bei Krediten erleichtert werden (Begr. zu § 1 Abs. 4 der Preisangabenverordnung v. 10.5.1973, BAnz. Nr. 97 v. 24.5.1973). Mit dieser Zielvorstellung der Verordnung ist ein Mietkaufangebot, das neben dem Endpreis für die beworbene Ware lediglich die Preisangabe "mtl. nur 45,-- DM" enthält, nicht vereinbar. Erst mit der Angabe des effektiven Jahreszinses wird der Verbraucher in die Lage versetzt, sich Klarheit darüber zu verschaffen, was der von der Beklagten unter Angabe von Preisen beworbene Mietkauf im Vergleich zu anderen Kreditangeboten, insbesondere zu Teilzahlungsangeboten und zu Mietkaufangeboten von Mitbewerbern, wirklich kostet.

16

Die Revision kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, die Angabe eines effektiven Jahreszinses sei bei Mietkaufangeboten überhaupt nicht möglich. Es trifft zwar zu, daß genaue Angaben deshalb schwierig sind, weil dem Mieter die Entscheidung überlassen wird, wann er von der Kaufmöglichkeit Gebrauch machen will. In einem solchen Falle läßt sich der effektive Jahreszins jedenfalls für den Zeitraum der längstmöglichen Mietzeit angeben. Sollte eine Abstaffelung für kürzere Zeiträume angesichts der Vielzahl von Möglichkeiten nicht oder nur schwer durchführbar sein, folgt daraus noch nicht, daß die Beklagte von der Verpflichtung des § 4 Abs. 1 PAngV freigestellt ist (vgl. BGH GRUR 1989, 762, 763 - Stundungsangebote; OLG Frankfurt BB 1987, 1837 f). Die Beklagte muß sich gegebenenfalls - worauf die Klägerin in ihrer Revisionserwiderung zu Recht hinweist - darauf beschränken, entweder ganz allgemein ohne Nennung eines monatlich zu zahlenden Betrages auf die Möglichkeit des Mietkaufs zu verweisen oder ihr Preisbeispiel durch weitere exemplarische Angaben so konkretisieren, daß sie in der Lage ist, den effektiven Jahreszins zu berechnen und zu benennen.

17

Entgegen der Annahme der Revision ist § 4 Abs. 1 PAngV auch nicht deshalb auf Mietkaufangebote unanwendbar, weil bei der Neufassung der Preisangabenverordnung von 1985 Bausparverträge ausdrücklich in die Verordnung einbezogen worden sind (vgl. § 4 Abs. 4), Mietkaufverträge dagegen nicht. Die beiden Vertragsarten zugrundeliegenden Geschäfte sind nicht vergleichbar. Beim Mietkauf überläßt der Vermieter dem Mieter von vornherein die Sache und kreditiert - für den Fall der späteren Ausübung des Kaufrechts - den Kaufpreis. Beim Bauspargeschäft erfolgt die Leistung (des zugesagten Darlehens) immer erst nach der Ansparphase.

18

2. Die Revision beanstandet allerdings zu Recht, daß das Berufungsgericht den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 PAngV zugleich als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet hat. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, handelt es sich bei § 4 Abs. 1 PAngV auch nach der Neufassung der Preisangabenverordnung um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, deren Verletzung erst dann als wettbewerbswidrig anzusehen ist, wenn der Verletzer sich mit einer Werbung der vorliegenden Art bewußt und planmäßig einen wettbewerblichen Vorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschafft (vgl. BGH GRUR 1989, 762, 764 - Stundungsangebote). Diese vom Berufungsgericht offen gelassene Frage kann das Revisionsgericht bejahen, ohne daß es insoweit weiterer tatrichterlicher Feststellungen bedarf. Denn die Beklagte hat - wie ihrem Vorbringen zu entnehmen ist - nicht nur aus bloßer Unachtsamkeit von der Angabe des effektiven Jahreszinses abgesehen, sondern deshalb, weil sie meint, auch künftig in der beanstandeten Weise werben zu können (vgl. BGH aaO S. 764). Die Beklagte kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, in einem gegen sie vor dem Landgericht Berlin eingeleiteten Verfügungsverfahren habe der dortige Antragsteller seinen Antrag in der Rechtsmittelinstanz nach Rechtsbelehrung durch das Kammergericht zurückgenommen. Im dortigen Verfahren ging es um einen anderen Antragsteller und auch nicht um eine identische Werbung.

19

3. Das danach als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beurteilende Verhalten der Beklagten rechtfertigt den Unterlassungsausspruch des Berufungsgerichts gemäß dem in der Berufungsinstanz neu gefaßten Antrag.

20

In dem neu gefaßten Antrag hat das Berufungsgericht zu Recht eine Beschränkung des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO gesehen. Soweit es von einer Präzisierung des Antrages spricht, hat es damit nichts anderes gesagt. Es hat insoweit lediglich zum Ausdruck gebracht, daß es sich um eine Anpassung des Antrags an die konkrete Verletzungsform und nicht um eine zustimmungsbedürftige Klageänderung handelt. Dementsprechend hat es auch ausdrücklich die Bestimmung des § 264 Nr. 2 ZPO angeführt und sowohl eingangs der Entscheidungsgründe als auch im Streitwertbeschluß vom 25. März 1988 von einer Einschränkung des Hauptantrags gesprochen. Es hat daher nicht - wie die Revision meint - übersehen, daß die Beklagte in erster Instanz die Werbung für Kreditgeschäfte schlechthin, d.h. insbesondere neben der Werbung für Mietkauf auch noch die für "Vorfinanzierung" und "Teilzahlung" verboten wissen wollte, sofern der effektive Jahreszins nicht angegeben ist.

21

Die Revision rügt weiter ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte in der Einschränkung des Klageantrags eine zustimmungsbedürftige Teil-Klagerücknahme sehen müssen. Die Klägerin hat den Umfang ihrer Berufung von vornherein auf den in ihrer Berufungsbegründung enthaltenen eingeschränkten Unterlassungsantrag beschränkt, so daß die Klageabweisung durch das Landgericht mit dem weitergehenden Antrag rechtskräftig geworden ist. In der zuvor ohne Antrag erfolgten Berufungseinlegung lag noch keine volle Anfechtung (vgl. BGH NJW 1968, 2106).

22

Anders als die Revision meint, hat die Beschränkung des Unterlassungsantrags auch keine weitergehenden Auswirkungen auf den Urteilstenor und die Kostenentscheidung. Der erstinstanzliche Unterlassungsantrag war nicht bereits mangels Bestimmtheit als unzulässig abzuweisen. Er enthielt vielmehr als Minus die konkrete Verletzungsform und hätte daher insoweit auch in erster Instanz zur Verurteilung führen müssen. Zur Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, daß das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot nur die vorliegend erörterten Fälle erfaßt, in denen die zu zahlende Monatsrate nicht in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird und der beworbene Mietkauf deshalb eine entgeltliche Kreditgewährung (Zahlungsaufschub gegen Entgelt) enthält.

23

Auch die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. In erster Instanz ist die Beklagte bei einem Gesamtstreitwert von 60.000,-- DM in Höhe von 40.000,-- DM unterlegen (bei beiden Anträgen in Höhe von je 20.000,-- DM), so daß die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten zu tragen hat. In der Berufungsinstanz ist die Beklagte bei einem Gesamtstreitwert von 40.000,-- DM (vgl. Streitwertbeschluß v. 25.3.1988) in voller Höhe unterlegen.

24

III. Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.