Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.05.2003, Az.: 5 StR 170/03
Ergänzung der Urteilsformel; Anrechnung und Anrechnungsmaßstab einer in Portugal erlittenen Freiheitsentziehung; Konstitutive Wirkung der Entscheidung ; Wenige Tage Auslieferungshaft; Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.2003
- Aktenzeichen
- 5 StR 170/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14158
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Göttingen - 13.11.2002
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Portugal erlittene Freiheitsentziehung auf die hier verhängte Freiheitsstrafe in der Weise angerechnet wird, daß ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabs der in Portugal erlittenen Freiheitsentziehung. Die Entscheidung wirkt - konstitutiv - und muß daher auch in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; BGH, Beschl. vom 12. März 2003 - 5 StR 67/03; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18).
Im Hinblick darauf, daß es sich nur um wenige Tage Auslieferungshaft handelt (bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren), hält der Senat es nicht für geboten, die Sache zur Nachholung der Entscheidung nach § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB zurückzuverweisen, sondern bestimmt den Maßstab selbst. Eine günstigere Anrechnung als im Verhältnis 1 : 2 hält er für ausgeschlossen (vgl. BGH NStE Nr. 28 zu § 51 StGB).