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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2003, Az.: 5 StR 67/03

Urteilsergänzung hinsichtlich des Anrechnungsmaßstabes der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.2003
Aktenzeichen
5 StR 67/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 14008
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 06.11.2002

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. November 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, daß die in dieser Sache in Spanien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis eins zu eins auf die hier verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 349 Abs. 4 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Urteilsformel bedarf der Ergänzung hinsichtlich der Anrechnung und des Anrechnungsmaßstabes der in Spanien erlittenen Freiheitsentziehung. Die Entscheidung wirkt konstitutiv und muß daher in der Urteilsformel ihren Ausdruck finden (vgl. BGHSt 27, 287, 288; Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 51 Rdn. 18). Nach den Ausführungen der Strafkammer in den Urteilsgründen, die sich auf die Angaben des Angeklagten stützen, waren die Haftbedingungen dort "besser als hier".