Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1988, Az.: IVa ZR 55/87
Kfz-Haftpflicht; Rückgriffsanspruch; Rückgriffsverzicht; Führerscheinloser Fahrer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1988
- Aktenzeichen
- IVa ZR 55/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 13321
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 105, 140 - 153
- JZ 1989, 145-148
- MDR 1988, 1038-1040 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1988, 2734-2737 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1300 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1988, 1062-1066 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Gesetzesanalogie zulässig ist.
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Kfz-Haftpflichtversicherer gegen den Sohn des VN Rückgriff nehmen kann, der ohne Fahrerlaubnis und gegen den Willen seines Vaters eine Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug unternommen und dabei einen Unfall verursacht hat.
3. Gegenüber einem Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers kann sich der Regreßschuldner (VN oder Mitversicherter) auch Im Zivilprozeß auf den In der geschäftsplanmäßigen Erklärung der Kfz-Haftpflichtversicherer (VerBAV 75, 157) ausgesprochenen Rückgriffsverzicht berufen.
4. Geschäftsplanmäßige Erklärungen, die das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherer einerseits und dem VN und den mitversicherten Personen andererseits betreffen, sind nach den gleichen Grundsätzen auszulegen wie AVB.
5. Der Rückgriffsanspruch des Kfz-Haftpflichtversicherers gegen den führerscheinlosen Fahrer Ist auch dann auf 5000 DM beschränkt, wenn es sich bei diesem um den Sohn (oder die Tochter) des VN handelt, der das Fahrzeug ohne dessen Wissen an sich genommen hat, um damit eine Fahrt zu unternehmen und es anschließend zurückzubringen.
Tatbestand:
Der Vater des Klägers war Halter eines Motorrads, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Der Kläger, der im selben Hause wie sein Vater wohnte, benutzte am 7. Oktober 1983 dieses Fahrzeug ohne Wissen seines Vaters und verursachte dabei einen schweren Verkehrsunfall. Er war damals 19 1/2 Jahre alt und noch nicht in Besitz einer Fahrerlaubnis. Die Beklagte regulierte als Haftpflichtversicherer die Fahrzeugschäden der anderen Unfallbeteiligten. Sie macht mit ihrer Widerklage einen Rückgriffsanspruch in Höhe von 12 248,73 DM geltend.
Das Landgericht hat der Widerklage stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Widerklage abgewiesen (ZfS 1987, 82). Die (zugelassene) Revision der Beklagten hatte nur in Höhe von 5 000 DM Erfolg.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht glaubt, davon ausgehen zu können, daß der Kläger im Oktober 1983 mit seinem Vater in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Es will daraus folgern, daß der der Beklagten an sich gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes zustehende Rückgriffsanspruch in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen sei.
Ob das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bei dem gegebenen Sach- und Streitstand davon ausgehen konnte, daß zwischen dem Kläger und seinem Vater häusliche Gemeinschaft bestand, kann hier dahingestellt bleiben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, würde dies den Rückgriffsanspruch nicht ausschließen.
II. 1. Im Urteil vom 18. Januar 1984 - IVa ZR 73/82 - (NJW 1984, 1463 [BGH 18.01.1984 - IVa ZR 73/82] = VersR 1984, 327) hat der Senat ausgeführt, daß § 67 Abs. 2 VVG entgegen der bis dahin allgemein vertretenen Auffassung auf den Rückgriffsanspruch des Kraftfahrzeugversicherers gegen einen führerscheinlosen Fahrer keine unmittelbare Anwendung findet. Seitdem das Pflichtversicherungsgesetz dem Unfallopfer einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer gewährt, erfüllt dieser mit der Schadensersatzzahlung eine eigene Verpflichtung; es ist daher verfehlt, in einem solchen Fall, wie früher, die Frage aufzuwerfen, ob der Versicherer für den Halter oder den Fahrer leisten wolle. Den Rückgriffsanspruch gegen den führerscheinlosen Halter erwirbt der Versicherer nicht gemäß § 67 Abs. 1 VVG vom Versicherungsnehmer, sondern gemäß § 426 Abs. 2 BGB unmittelbar vom Haftpflichtgläubiger. Da die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG eine Ausnahme von der Regel des § 67 Abs. 1 VVG enthält, kann sie dann nicht eingreifen, wenn der Tatbestand des § 67 Abs. 1 VVG nicht gegeben ist. Diese Überlegungen sind inzwischen allgemein als richtig anerkannt worden; auch vom Berufungsgericht werden sie nicht in Zweifel gezogen. Soweit an der Entscheidung Kritik geübt wurde, richtete sie sich nur gegen die Ablehnung der analogen Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG (so insbesondere Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 67 Anm. 7 A am Ende, § 158 f. Anm. 4 a; Keilbar in: Deutscher Verkehrsgerichtstag 1987 S. 192; Schirmer VersR 1987, 23; derselbe in den im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegten Gutachten; Weber DAR 1985, 161, 182; OLG Hamm ZfS 1987, 337; LG Hanau ZfS 1987, 181; vgl. aber andererseits Wussow in WI 1988, 93).
2. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigt es der Schutzzweck des § 67 Abs. 2 VVG, diese Vorschrift auf den Rückgriff des Versicherers gegen den führerscheinlosen Fahrer entsprechend anzuwenden, der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebe.
a) Damit hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen verkannt, unter denen ein Gericht zur analogen Anwendung einer Gesetzesvorschrift berechtigt ist. Eine solche kommt nur dann in Frage, wenn der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Aus diesem Grunde genügt es nicht, daß auf der Seite eines der Beteiligten (hier: auf der Seite des Vaters des Klägers) das gleiche Interesse vorliegt, das der Gesetzgeber in einer einen anderen Fall betreffenden Gesetzesvorschrift schützen wollte (»Schutzzweck«). Bei einer solchen Betrachtungsweise würden die Interessen der anderen Beteiligten in ungebührlicher Weise vernachlässigt werden. Es muß vielmehr geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlaß der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre. Das Berufungsgericht hätte sich daher nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, der Vater des Klägers sei im vorliegenden Fall genauso daran interessiert, nicht indirekt mit Schadensersatzansprüchen gegen seinen Sohn belastet zu werden, wie er es im Fall des § 67 Abs. 2 VVG gewesen wäre. Es hätte vielmehr auf die Frage eingehen müssen, ob dem Versicherer ein Verzicht auf den Regreßanspruch im vorliegenden Fall ebenso zuzumuten ist wie in dem des § 67 Abs. 2 VVG.
b) Die Interessenlage ist in beiden Fällen durchaus verschieden. § 67 VVG setzt voraus, daß der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Entschädigung verpflichtet ist; für diesen Fall ordnet er unter gewissen Voraussetzungen einen Übergang der Ansprüche an, die dem Versicherungsnehmer gegen Dritte zustehen. Dieser Rechtsübergang ist aber keine Voraussetzung der Deckungspflicht. Der Versicherer kann daher die geschuldete Versicherungsleistung nicht verweigern, wenn es an einem übergangsfähigen Anspruch fehlt oder wenn dieser Anspruch aus irgendwelchen Gründen gegenüber den Dritten nicht durchzusetzen ist. Durch den Ausschluß des Forderungsübergangs in bestimmten Fällen wird daher dem Versicherer keine Leistungspflicht auferlegt, die er nicht schon aufgrund des Versicherungsvertrages zu tragen hätte.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem des § 67 Abs. 2 VVG dadurch, daß der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer gerade nicht zur Deckung des entstandenen Haftpflichtschadens verpflichtet ist: Der Versicherungsnehmer ist den Unfallopfern gegenüber nicht haftpflichtig; er kann deshalb vom Versicherer nicht die Befriedigung begründeter, sondern nur die Abwehr etwaiger unbegründeter Haftpflichtansprüche verlangen. Dem haftpflichtigen mitversicherten Fahrer gegenüber aber ist der Versicherer wegen der schuldhaften Verletzung der Führerscheinklausel leistungsfrei; daß er dennoch in einem bestimmten Umfang den Schaden der Unfallopfer ersetzen muß, beruht auf der durch das Pflichtversicherungsgesetz im öffentlichen Interesse eingeführten vorläufigen Eintrittspflicht. Würde man in Fällen der vorliegenden Art einen Übergang des Schadensersatzanspruches auf den Haftpflichtversicherer ausschließen, so würde damit praktisch diese vorläufige Eintrittspflicht in eine endgültige verwandelt; der Versicherer wäre gezwungen, ein bestimmtes Risiko - Schadenverursachung durch einen führerscheinlosen Fahrer - unter bestimmten Voraussetzungen zu decken, obwohl er dieses Risiko erkennbar nicht übernehmen wollte und obwohl auch der Gesetzgeber ihm dieses Risiko nicht zumuten will. Die analoge Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG würde also zu einer Erweiterung der Deckungspflicht führen, die weder von den Vertragsparteien noch vom Gesetzgeber gewollt ist. Schon aus diesem Grunde kann von einer vergleichbaren Interessenlage nicht gesprochen werden.
c) Es ist richtig, daß der Bundesgerichtshof die Vorschrift des § 67 Abs. 2 VVG entsprechend auf den Forderungsübergang nach § 1542 RVO (BGHZ 41, 79; 54, 256; 66, 104, 111 [BGH 04.03.1976 - VI ZR 60/75]; Urteile vom 21. September 1976 - VI ZR 210/75 - NJW 1977, 108 [BGH 21.09.1976 - VI ZR 210/75] und vom 5. Dezember 1978 - VI ZR 233/77 - NJW 1979, 983), den Forderungsübergang nach § 4 LFZG (BGHZ 66, 104 [BGH 04.03.1976 - VI ZR 60/75]) und den Forderungsübergang nach § 87 a BBG (BGHZ 43, 72) angewandt hat. Hier war die analoge Anwendung gerechtfertigt, da ein dem § 67 Abs. 2 VVG vergleichbarer Tatbestand vorlag: Der Sozialversicherte und der Beamte hatten - ebenso wie der Versicherungsnehmer im Falle des § 67 Abs. 2 VVG - gegen den Sozialversicherungsträger bzw. Dienstherrn oder Arbeitgeber einen Anspruch auf Versicherungs- oder Versorgungsleistungen; dieser Anspruch bestand unabhängig davon, ob dem Anspruchsinhaber eine Schadensersatzforderung gegen einen Dritten zustand; der Anspruch gegen Sozialversicherungsträger oder Dienstherrn wäre in seinem wirtschaftlichen Wert geschmälert worden, wenn die Möglichkeit des Rückgriffs gegen einen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gegeben wäre. Gerade an diesen Voraussetzungen fehlt es aber in Fällen der vorliegenden Art.
3. Das Berufungsgericht erörtert die Frage, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Vater schuldhaft die Benutzung des Fahrzeugs durch seinen Sohn ermöglicht hätte. Es verkennt nicht, daß ein solcher Fall hier nicht zur Entscheidung steht. Es meint jedoch: Wenn der Vater selbst in den Fällen, in denen er schuldhaft die Verletzung der Führerscheinklausel ermöglicht habe, durch § 67 Abs. 2 VVG gegen eine indirekte Belastung mit dem Schadensersatzanspruch geschützt sei, dann müsse das erst recht in den Fällen gelten, in denen der Vater schuldlos sei und daher in die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Unfallopfer nicht einbezogen werde. Diese Schlußfolgerung beruht indes auf einer falschen Prämisse.
§ 3 Nr. 9 des Pflichtversicherungsgesetzes regelt ausdrücklich nur den Fall, daß Versicherer und Versicherungsnehmer dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch haften. Die Vorschrift findet jedoch entsprechend auch auf das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem mitversicherten Fahrer Anwendung. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, daß - abgesehen von der Prämienzahlungsverpflichtung - bei Vorliegen einer Versicherung für fremde Rechnung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes, des Pflichtversicherungsgesetzes und der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) so auszulegen sind, daß überall dort, wo vom Versicherungsnehmer die Rede ist, der Versicherte ebenso gemeint ist (Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. V Lieferung 1 a Anm. B 66 mit eingehenden Nachweisen aus der Rechtsprechung). Soweit nur der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Fahrer, nicht aber der Kfz-Haftpflichtversicherer den Geschädigten haften (was insbesondere bei Ansprüchen von Sozialversicherungsträgern der Fall sein kann), richtet sich die Verteilung des Schadens im Innenverhältnis nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Vorschriften. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung haben in diesem Falle die Gesamtschuldner - entgegen der Regel des § 426 BGB - den Schaden nicht zu gleichen Teilen zu tragen; er ist vielmehr zwischen ihnen nach den in § 254 BGB genannten Kriterien zu verteilen (so bereits RGZ 75, 251, 256; BGHZ 59, 97, 103 mit weiteren Nachweisen). Soweit neben dem Kraftfahrzeughalter und dem Fahrer auch ein Haftpflichtversicherer haftet, sind die Vorschriften des § 3 Nr. 9 des Pflichtversicherungsgesetzes und die des § 254 BGB zu kombinieren. Ist der Versicherer sowohl gegenüber dem Fahrer als auch dem Halter deckungspflichtig, so trägt er den Schaden allein. Ist er gegenüber beiden leistungsfrei, ist der Schaden von den Versicherten allein zu tragen, und zwar nach Maßgabe des § 254 BGB; der Versicherer kann daher gegen beide Haftpflichtige Rückgriff nehmen, und zwar gegenüber jedem in Höhe der Quote, die sich aus § 254 BGB ergibt. Ist der Versicherer nur gegenüber dem Halter, nicht aber gegenüber dem Fahrer zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet, so ist zunächst zu ermitteln, wie der Schaden im Verhältnis zwischen Halter und Fahrer gemäß § 254 BGB zu verteilen ist. Der Versicherer hat nur die Quote zu übernehmen, die auf den Halter entfällt; hinsichtlich der Quote des Fahrers kann er gegen diesen Rückgriff nehmen.
Hat der Fahrer das Fahrzeug gegen den Willen des Halters in Besitz genommen, so wird die Abwägung nach § 254 BGB meist dazu führen, daß der Fahrer den Schaden allein zu tragen hat. Wer eine fremde Sache durch Diebstahl (§ 242 StGB) oder Gebrauchsanmaßung (§ 248 b StGB) an sich bringt, kann sich gegenüber der Schadensersatzklage des Eigentümers in aller Regel nicht darauf berufen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er einer Entwendung nicht durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vorgebeugt habe. Eine Abwägung nach § 254 BGB führt in diesen Fällen dazu, daß der Anteil des Geschädigten an dem entstandenen Schaden auf Null festzusetzen ist. Das Gleiche muß dann gelten, wenn beide für die Folgen der Entwendung einem Dritten haftbar sind und wenn nach Maßgabe des § 254 BGB die Quote zu bestimmen ist, mit der sich beide im Innenverhältnis an der Schadensersatzleistung zu beteiligen haben.
Es fragt sich allerdings, ob in dem hier erörterten Fall, in dem Fahrer und Halter haftpflichtig sind, in dem aber nur der Halter Versicherungsschutz genießt, der Versicherer bei der Befriedigung der Haftpflichtansprüche nicht nur gemäß § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB den Anspruch des Geschädigten gegen den Fahrer, sondern gleichzeitig auch gemäß § 67 Abs. 1 VVG den Ausgleichsanspruch des Halters gegen den Fahrer erwirbt. Wenn dem so sein sollte, wäre beim Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft der Rechtsübergang vom Halter auf den Versicherer ausgeschlossen, und es könnte die Ansicht vertreten werden, daß der Ausschluß des Anspruchsübergangs aus § 67 Abs. 1 VVG auf den Anspruchsübergang nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB durchschlägt.
Diese Annahme ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zutreffend:
Wenn Fahrer und Halter dem Unfallopfer gesamtschuldnerisch haften, wenn aber im Innenverhältnis der Fahrer den Schaden allein zu tragen hat, steht dem Halter, solange der Haftpflichtgläubiger noch nicht befriedigt ist, gegen den Fahrer zwar ein Befreiungsanspruch zu; dieser Anspruch steht selbständig neben dem Deckungsanspruch des Halters aus dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Der Befreiungsanspruch wird jedoch gegenstandslos, sobald der Gläubiger vom Haftpflichtversicherer befriedigt ist; von diesem Zeitpunkt an ist eine Schuldbefreiung nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr möglich. Er wandelt sich auch nicht in einen Anspruch auf Zahlung des Ausgleichsbetrages um; eine solche Umwandlung kommt nur dann in Betracht, wenn der Inhaber des Befreiungsanspruchs die Zahlung an den Haftpflichtgläubiger geleistet hat.
Auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer (Halter) zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet ist, wird er daher in der Regel gegen den mitversicherten Fahrer, der keinen Anspruch auf Versicherungsschutz hat, im vollem Umfang Rückgriff nehmen können.
4. Das Berufungsgericht macht weiter geltend, der Gesetzgeber habe durch die Einführung des Direktanspruchs nur die Stellung des geschädigten Dritten verbessern, nicht aber die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers oder des mitversicherten Fahrers gegenüber dem Versicherer verschlechtern wollen. Auch das erscheint dem Senat nicht überzeugend. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß vor dem Erlaß des Pflichtversicherungsgesetzes 1965 dem Haftpflichtversicherer ein Rückgriff gegen den führerscheinlosen Fahrer verwehrt gewesen wäre, wenn es sich bei diesem um einen im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Familienangehörigen handelte, ist unrichtig. Rechtsprechung und Schrifttum stellten es vielmehr damals entscheidend darauf ab, ob der Versicherer im Namen des Halters oder im Namen des Fahrers leisten wollte (BGH Urteil vom 30. Dezember 1963 - II ZR 47/60 - VersR 1963, 135; OLG München VersR 1957, 89). Der Versicherer hatte es daher weitgehend in der Hand, durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem Haftpflichtgläubiger dafür zu sorgen, daß ihm der Rückgriff gegen den Fahrer erhalten blieb. Wenn man entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts heute § 67 Abs. 2 VVG allgemein auf den Rückgriff des Versicherers gegen den führerscheinlosen Fahrer anwenden würde, würde dies dazu führen, daß sich die Stellung des leistungsfreien Versicherers verschlechtern würde. Das war aber nicht der Wille des Gesetzgebers; diesem ging es lediglich um die Sicherung der Ansprüche der Unfallopfer; dagegen wollte er das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Versicherten weitgehend unberührt lassen. Infolge der Einführung der Direktklage ist es heute allerdings nicht mehr möglich, in der gleichen Weise wie früher zwischen den Fällen zu differenzieren, in denen der Versicherer für den Halter und in denen er für den Fahrer leisten wollte. Jedoch entspricht die Lösung im Urteil des Senats vom 18. Januar 1984 - IV ZR 73/82 - (NJW 1984, 1463 [BGH 18.01.1984 - IVa ZR 73/82] = VersR 1984, 327) mehr der bisherigen Rechtslage als die, die das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil vertritt.
5. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß sich auch bei der vom Senat vertretenen Lösung nach dem bis zum 30. Juni 1988 geltenden Recht gewisse Unstimmigkeiten nicht vermeiden lassen. Es verweist zutreffend auf den Fall, in dem für den Schaden an dem anderen unfallbeteiligten Fahrzeug ein Kaskoversicherer eintritt. In diesem Falle besteht keine vorläufige Eintrittspflicht des Haftpflichtversicherers gemäß § 3 Nr. 4 und 5 PflVG (§ 158 c Abs. 4 VVG i. V. m. § 3 Nr. 6 Satz 1 PflVG); ist der Versicherer gegenüber dem Fahrer leistungsfrei, so braucht er nur für den auf § 7 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz StVG gestützten Haftpflichtanspruch gegen den Halter einzustehen. Dann kann aber der Rückgriff gegen den Fahrer nur auf einen auf den Versicherer übergegangenen Ausgleichsanspruch des Kraftfahrzeughalters gegen den Fahrer (§ 426 Abs. 1 BGB) gestützt werden; ein solcher Rechtsübergang ist jedoch nach § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen ein Körperschaden vom zuständigen Sozialversicherungsträger ersetzt wird (§ 1542 RVO bzw. § 116 SGB X). Derartige Unstimmigkeiten lassen sich jedoch auch dann nicht ausschließen, wenn man sich der Ansicht des Berufungsgerichts anschließt. Sie würden in diesem Falle dann auftreten, wenn der Fahrer dem Dritten allein zum Schadensersatz verpflichtet ist. Dann hätte nämlich der Versicherer die Schadensersatzleistung allein zu tragen, wenn der Schadensersatzanspruch von den geschädigten Dritten in eigener Person geltend gemacht wird; soweit dagegen ein Sozialversicherungsträger oder ein privater Kranken-, Unfall- oder Kaskoversicherer eingetreten ist, würde die Schadensersatzleistung voll zu Lasten des Fahrers gehen (und unter Umständen indirekt zu Lasten seines Vaters, des Versicherungsnehmers); denn diese Versicherer könnten gegen den mit dem Halter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Fahrer Regreß nehmen, ohne daran durch § 67 Abs. 2 VVG gehindert zu sein, da der Fahrer nicht Familienangehöriger ihres Versicherungsnehmers (bzw. Versicherten) ist. Daß auf diesem Gebiet keine allseits befriedigende Lösung gefunden werden kann, liegt letzten Endes an der Bestimmung des § 158 c Abs. 4 VVG, die eine vorläufige Eintrittspflicht des Pflichtversicherers dann ausschließt, wenn das Unfallopfer eine Entschädigung von einem anderen Versicherungsträger erlangen kann. Diese Vorschrift führt, wie sich auch schon auf anderen Gebieten gezeigt hat (vgl. BGHZ 80, 332; 88, 296; Urteil vom 13. Januar 1988 - IVa ZR 152/86 - VersR 1988, 362), notwendigerweise zu unausgeglichenen Ergebnissen.
Das Problem wird sich bei Verkehrsunfällen nach dem 30. Juni 1988 nicht mehr stellen. Nach der Neufassung des § 3 Nr. 6 Satz 1 PflVG durch das Bundesgesetz vom 22. März 1988 (BGBl I, 358) kann der Haftpflichtversicherer, der wegen einer Verletzung der Führerscheinklausel oder gegenüber einem unberechtigten Fahrer leistungsfrei ist, die Verkehrsopfer nicht mehr an einen anderen Versicherer oder einen Sozialversicherungsträger verweisen. Die Unstimmigkeiten, die das Berufungsgericht aufgezeigt hat, sind daher nur vorübergehender Natur und können auch aus diesem Grunde eine Abweichung von dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht rechtfertigen.
III. 1. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen)
2. Dennoch kann der Beklagten der mit der Widerklage geltendgemachte Zahlungsanspruch nur in Höhe eines Teilbetrages zuerkannt werden, da sie - ebenso wie die anderen deutschen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer - durch eine gegenüber dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung (VerBAV 1975, 157) auf die Geltendmachung von 5 000 DM übersteigenden Rückgriffsansprüchen verzichtet hat.
a) Ob und inwieweit geschäftsplanmäßige Erklärungen der Versicherungsunternehmen von den Zivilgerichten zu beachten sind, ist eine lebhaft umstrittene Frage. Sie wird insbesondere von Schmidt/Frey, VAG 9. Aufl. § 5 Rdn. 23; Cuntze, Die geschäftsplanmäßige Erklärung, HbgDiss 1965 S. 200-205 verneint, dagegen unter bestimmten Voraussetzungen von Rieger NJW 1978, 1910; Goldberg/Müller, VAG § 5 Rdn. 22; Arnold VerBAV 1956, 215; ferner von André, Die geschäftsplanmäßige Erklärung, 1969, S. 108; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrversicherung 13. Aufl. Einführung Rdn. 14 bejaht. Auch der IV. Zivilsenat hat sich in einer - allerdings nicht tragenden und auch nicht näher begründeten - Bemerkung im Urteil vom 12. März 1976 - IV ZR 79/73 - (VersR 1987, 170 [EuGH 27.01.1987 - - 45/85]) der letztgenannten Ansicht angeschlossen (ebenso verschiedene Instanzgerichte: AG München VersR 1967, 1045; LG Düsseldorf VersR 1967, 948; OLG Oldenburg NJW 1974, 2133 [OLG Oldenburg 21.06.1974 - 6 U 65/74]; LG Braunschweig VersR 1980, 837). An ihr hält der erkennende Senat fest.
Der Geschäftsplan eines Versicherungsunternehmens - und damit auch die in ihm enthaltenen geschäftsplanmäßigen Erklärungen - beruhen auf öffentlichem Recht. Die Aufstellung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Geschäftsplans ist Voraussetzung dafür, daß einem Versicherungsunternehmen die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erteilt wird (§§ 5 Abs. 1 bis 4, 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 10, 11, 12 VAG), Änderungen des Geschäftsplans bedürfen nach § 13 VAG der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Versicherungsunternehmen ist öffentlich-rechtlich zur Einhaltung des Geschäftsplans verpflichtet und kann dazu vom Aufsichtsamt angehalten werden (§§ 81, 87). Die geschäftsplanmäßige Erklärung ist demnach kein bürgerlich-rechtlicher Vertrag; sie kann aus diesem Grunde auch nicht als ein zwischen Versicherungsunternehmen und Aufsichtsamt zugunsten eines Dritten (des Versicherungsnehmers) geschlossener Vertrag im Sinne von § 328 BGB aufgefaßt werden (so mit Recht Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Einl. vor § 1 Anm. 29 c ee entgegen Lorenz/Liburnau VersRdsch 1952, 34). Sie ist auch kein Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und wird daher nicht wie diese in den Versicherungsvertrag einbezogen (sofern nicht die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf geschäftsplanmäßige Erklärungen verweisen, wie dies z. B. in § 10 Nr. 7 AKB geschieht; inwieweit es sich dabei überhaupt um eine echte geschäftsplanmäßige Erklärung oder vielmehr um eine einseitige Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 1 BGB handelt, braucht hier nicht erörtert zu werden).
Die geschäftsplanmäßige Erklärung ist demnach eine an das Aufsichtsamt gerichtete Erklärung, durch die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen gegenüber der vom Aufsichtsamt vertretenen Allgemeinheit übernehmen. Diese öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen können jedoch auch Rückwirkungen auf das private Versicherungsverhältnis haben. Inwieweit der einzelne Versicherungsnehmer ein eigenes Recht auf Beachtung der geschäftsplanmäßigen Erklärung erwirbt, ist entsprechend den § 328 Abs. 2 BGB genannten Kriterien zu beurteilen. Bei dieser Prüfung kommt dem Umstand, daß die geschäftsplanmäßige Erklärung im Amtsblatt des Aufsichtsamts (VerBAV) veröffentlicht worden ist, besondere Bedeutung zu; dadurch wird deutlich, daß die geschäftsplanmäßige Erklärung nicht nur das Rechtsverhältnis zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Aufsichtsamt betrifft, sondern auch für Dritte von rechtlicher Bedeutung sein kann. Bei der in VerBAV 1975, 157 abgedruckten geschäftsplanmäßigen Erklärung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut und dem Regelungsgehalt, daß der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen eine eigene Einwendung gegenüber dem 5 000 DM übersteigenden Regreßanspruch des Versicherers erwerben sollten. In ihr wird ausdrücklich von einem »Verzicht« auf den Mehrbetrag gesprochen. Es sollte also mit unmittelbarer Wirkung rechtsgestaltend in das Rechtsverhältnis zwischen Versicherer und versicherten Personen eingegriffen werden und nicht etwa nur der Versicherer verpflichtet werden, von dem an sich in unbegrenzter Höhe fortbestehenden Rückgriffsrecht nur in beschränktem Umfang Gebrauch zu machen.
Auch vom Ergebnis her erscheint diese Lösung sinnvoll. Würde man es dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen verwehren, sich im Zivilprozeß auf die geschäftsplanmäßige Beschränkung der Haftung zu berufen, so wären sie auf die Klage des Versicherers hin im vollem Umfang zur Erstattung zu verurteilen. Sie könnten sich jedoch bereits während des Zivilprozesses oder nach ihrer Verurteilung an das Aufsichtsamt wenden und von ihm ein Einschreiten gegen den Versicherer verlangen. Dessen Entscheidung könnte dann von beiden Beteiligten beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Eine solche Regelung würde die Erledigung der Streitfrage in unnötiger Weise verzögern und komplizieren.
b) Das Berufungsgericht hatte von seinem Standpunkt aus keine Veranlassung, sich mit der Auslegung der geschäftsplanmäßigen Erklärung zu befassen. Das Landgericht glaubt, daß der vorliegende Fall nicht unter den Regreßverzicht falle. Es verweist darauf, daß die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer sich gegenüber einem Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat, den vollen Rückgriff vorbehalten haben. Der Kläger habe das Fahrzeug seines Vaters durch eine strafbare Handlung, nämlich durch eine Gebrauchsanmaßung gemäß § 248 b StGB erlangt. Daß der Vater des Klägers gegen diesen keinen Strafantrag gestellt habe, sei unerheblich. Der Strafantrag sei lediglich Prozeßvoraussetzung; sein Fehlen ändere daher an der Strafbarkeit der Handlung nichts. Mit diesen Überlegungen allein kann jedoch die Anwendung der geschäftsplanmäßigen Erklärung auf den hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht abgelehnt werden.
Soweit durch geschäftsplanmäßige Erklärungen Rechte des Versicherungsnehmers begründet werden, gelten für ihre Auslegung die besonderen Grundsätze, die die Rechtsprechung für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen entwickelt hat. Es kommt aus diesem Grunde darauf an, wie ein verständiger, juristisch und versicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer den Text der geschäftsplanmäßigen Erklärung verstehen würde. Wenn der Sohn (oder die Tochter) eines Kraftfahrzeughalters dessen Fahrzeug ohne dessen Erlaubnis an sich nimmt, um damit eine Fahrt zu unternehmen und es anschließend an seinen Standplatz zurückzubringen, dann mag dies zwar vom strafrechtlichen Standpunkt aus eine strafbare Handlung darstellen. Von juristischen Laien wird dies jedoch nicht so empfunden und in der Regel auch kein Strafantrag gestellt. Es würde dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens widersprechen, wenn man in einem solchen Fall sagen würde, der Sohn habe das Fahrzeug »durch eine strafbare Handlung« erlangt. Ein verständiger Versicherungsnehmer sieht den kriminellen Gehalt eines solchen Verhaltens nicht als so erheblich an, daß es zum Verlust der Wohltat der Regreßbeschränkung führen sollte. Soweit nach alledem noch Zweifel über die Auslegung verblieben, müßten sie gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Versicherers gehen (Senatsurteile vom 11. April 1984 - BGHZ 91, 98, 104 und vom 2. Oktober 1985 - IVa ZR 184/83 - VersR 1986, 177).