Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1955, Az.: 4 StR 178/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1955
- Aktenzeichen
- 4 StR 178/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 13.01.1955
Verfahrensgegenstand
Betrugs im Rückfall
In der Strafsache
wegen Betrugs im Rückfall
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 30. Juni 1955,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Güde als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme,
Bundesrichter Dr. Engels,
Bundesrichter Dr. Augustin,
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. K. in der Verhandlung,
Staatsanwalt S. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter Z. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 13. Januar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen - wegen Rückfallbetruges in vier Fällen und wegen versuchten Rückfallbetrugs betrüge in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechtes und erhebt die allgemeine Sachrüge; sie kann keinen Erfolg haben.
Die allgemeine Sachrüge ist offensichtlich unbegründet; die Tatbestandsmerkmale des vollendeten wie des versuchten Rückfallbetruges sind jeweils bedenkenfrei dargetan.
Zu den Verfahrensrügen ist zu bemerken:
1.
Mit Urteil vom 7. Januar 1955 hat das Landgericht den Angeklagten wegen Rückfallbetrugs zu Zuchthausstrafe verurteilt; hierbei wirkten dieselben Berufsrichter wie im gegenwärtigen Verfahren mit. In der Hauptverhandlung vom 12. Januar 1955 in gegenwärtiger Sache lehnte der Beschwerdeführer laut Sitzungsniederschrift "die Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab und begründete diesen Antrag durch Verlesen eines selbst gefertigten Schriftsatzes, der als Anlage I der Sitzungsniederschrift beigefügt ist." In dem Schriftsatz, in dem noch einmal "die gesamte Kammer" abgelehnt wird, wird ausgeführt, die Kammer habe es im früheren Verfahren von vornherein abgelehnt, sich ein vollständiges Bild über das Vorleben des Angeklagten zu verschaffen und Beweise zu erheben, die zum mindesten für den subjektiven Tatbestand und die Strafzumessung hätten erheblich sein können. Insbesondere wird der Kammer zum Vorwurf gemacht, daß sie ein umfangreiches Beweisangebot des Angeklagten nicht beachtet habe. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückgewiesen, weil "die Ablehnung der Kammer aus den in dem überreichten Schriftsatz enthaltenen Gründen unzulässig" sei. Diese Behandlung des Gesuches sieht die Revision als eine Verletzung des Verfahrensrechtes an; sie ist der Auffassung, das Gesuch sei nicht unzulässig gewesen; deshalb hätten über dessen Ablehnung nicht die abgelehnten Richter selbst entscheiden dürfen. Überdies habe das Landgericht die für seine Entscheidung maßgebenden Gründe nicht mitgeteilt. Der Strafkammervorsitzende habe bei der Verkündung des Urteils vom 7. Januar 1955 auch mehrfach erklärt, die Kammer habe sich noch nicht entschließen können, auf Sicherungsverwahrung zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe deshalb damit rechnen müssen, daß das Landgericht in vorliegender Sache diese Maßnahme aussprechen werde. Auch hierdurch sei der Eindruck entstanden, das Gericht sei befangen. Darauf habe der Angeklagte bei der Begründung seines Ablehnungsgesuches gleichfalls hingewiesen.
Die Rüge ist unbegründet. Ob die Ablehnung sachlich berechtigt war, ob also der Angeklagte bei verständiger Würdigung des gesamten Sachverhaltes der Meinung sein konnte, die abgelehnten Richter ständen ihm und seiner Sache voreingenommen gegenüber, ist hier nicht zu prüfen. Es geht vielmehr allein darum, ob das Gesuch unzulässig war und ob die Strafkammer darüber eine Entscheidung treffen durfte.
a)
Das Ablehnungsgesuch war nicht schon deshalb unzulässig, weil der Angeklagte "die Strafkammer" abgelehnt hatte, Allerdings kennt das Gesetz nur die Ablehnung einzelner Gerichtspersonen. Das Gericht als solches, ein Senat oder eine Strafkammer können nicht abgelehnt werden (Löwe-Rosenberg, StPO, 20. Auflage Anm 4 zu den Vorb zu § 22 und die dort erwähnte Rechtsprechung). Die Revision macht jedoch geltend, das Ablehnungsgesuch habe sich erkennbar nicht auf die Strafkammer, sondern auf die drei Berufsrichter der Kammer bezogen. Dass der Angeklagte seinen Antrag in diesem Sinne verstanden wissen wollte, kann nicht zweifelhaft sein. Aus seinem von ihm verlesenen Schriftsatz ergibt sich, dass er die Richter für befangen hielt, die in dem Vorverfahren 17 KLs 9/54 mitgewirkt hatten. Das waren die in dem vorliegenden Verfahren tätig gewordenen Berufsrichter. Dass diese nicht namentlich benannt wurden, wie dies an sich erforderlich war (RGSt 27, 175), sondern unter der Sammelbezeichnung "Strafkammer" abgelehnt wurden, schadet nicht, da sich aus dem Vortrage des Angeklagten mit ausreichender Sicherheit die abgelehnten Gerichtspersonen erkennen liessen. Insoweit ist der Sachverhalt anders gelagert als jener, der dem Urteil des 1. Strafsenatsvom 1. Februar 1955 1 StR 702/54 zu gründe lag.
Das Ablehnungsgesuch erweist sich indes aus einem andern Grunde als unzulässig.
Der Angeklagte lehnte die "Strafkammer" ab, weil sie in dem Vorverfahren seinen Beweisanträgen nicht stattgegeben und sich dadurch - nach seiner Meinung - geweigert habe, über seine Persönlichkeit ein genaues Bild zu gewinnen. Damit war in Bezug auf den einzelnen der abgelehnten Richter nicht mehr erklärt, als dass er an einer früheren; für den Gesuchs teurer ungünstigen Entscheidung teilgenommen hat. Die Besorgnis der Befangenheit ist weder gegenüber jedem der abgelehnten Richter mit Rücksicht auf seinen besonderen Anteil an dieser Entscheidung oder sein Verhalten gegenüber dem Angeklagten näher dargelegt noch glaubhaft gemacht. Mit der blossen dienstlichen Beteiligung eines Richters an Prozessvorgängen in einem Strafverfahren lässt sich aber die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen (RGSt 65, 40; JW 1901, 397, Nr. 6; WarnE 1918, 146). Ein Gesuch, das ohne jede nähere Begründung die Ablehnung eines Richters lediglich mit dem Hinweis auf dessen Teilnahme an einer früheren Entscheidung zu rechtfertigen sucht, ist als unzulässig zu betrachten, In dieser Deutung ist der Ablehnungsbeschluss des Landgerichts nicht zu beanstanden, wenn dort ausgeführt wird, das Ablehnungsgesuch sei mit Rücksicht auf die vorgetragenen Gründe als unzulässig anzusehen. Das Landgericht hätte seine Entscheidung, insoweit allerdings - das ist der Revision zuzugeben - eingehender begründen sollen.
b)
Das mithin unzulässige Ablehnungsgesuch durfte die Strafkammer in ihrer regelmässigen Besetzung verwerfen (Löwe-Rosenberg a.a.O.; KMR, S 139 Anm 2). Alle während einer Hauptverhandlung zu fassenden Entscheidungen trifft das Gericht in der nämlichen Besetzung. Davon gibt es nur eine Ausnahme; sie ist im § 27 StPO geregelt. Das Gesetz geht dabei von der Überlegung aus, daß es nach der Natur der Sache an der völligen inneren Unbefangenheit und Unparteilichkeit eines Richters fehlen wird, wenn er über die vorgetragenen Gründe für seine angebliche Befangenheit selbst entscheiden müßte. Eine solche Entscheidung stellt es aber nicht dar, wenn ein Richter lediglich seine Überzeugung zum Ausdruck bringt, daß ein Gesuch den formellen Anforderungen nicht entspricht, die das Gesetz für ein Ablehnungsgesuch aufstellt. Ihrem Wesen nach unterscheidet sich diese Entscheidung nicht von jener, die die Unzulässigkeit von Beweisanträgen feststellt. Den sachlichen Kern eines Ablehnungsgesuches berührt sie nicht. Es ist auch nicht zu befürchten, daß der Erfolg berechtigter Ablehnungsanträge vereitelt werden könnte, indem sie in der Tatsacheninstanz als unzulässig behandelt werden; denn der Nachprüfung des Revisionsgerichts im Rahmen des § 338 Nr. 3 StPO unterliegen auch jene Beschlüsse, die ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen haben (BGHSt 5, 153, 155) [BGH 22.10.1953 - 1 StR 66/53].
2.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung Beweis dafür angeboten, daß er im Jahre 1946 im Auftrag der Polizei 6 Leica-Apparate im Wege der Kompensation erworben, aber keinen Gegenwert von seinen Auftraggebern erhalten habe, wodurch er in Schulden geraten sei. Das sehr umfangreiche Beweisangebot hat das Landgericht abgelehnt, weil die behaupteten Tatsachen, die erbetene Beiziehung von Ermittlungsakten und die verlangte Auskunft des Regierungspräsidenten für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Durch diesen Beschluß hat das Landgericht nach Auffassung der Revision den Angeklagten in seiner Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt; die Beweisthemen seien von wesentlicher Bedeutung gewesen. Auch diese Rüge kann nicht durchgreifen. Der Beschluß des Landgerichts hätte allerdings darlegen müssen, ob die behaupteten Tatsachen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nach Auffassung der Strafkammer unerheblich waren (BGHSt 2, 284, 286 [BGH 22.04.1952 - 1 StR 96/52]; NJW 1953, 35). Es mußten auch, wenn Unerheblichkeit aus tatsächlichen Gründen angenommen wurde, die wesentlichen Tatsachen und Umstände angegeben werden, aus denen sich die Unerheblichkeit ergab (OGHSt 3, 141, 142). Es ist indes in der Rechtsprechung für zulässig gehalten worden, zu besserem Verständnis solcher Beschlüsse auf den Inhalt der Urteilsgründe zurückzugreifen, wenn anzunehmen ist, daß die im Urteil geschilderten Gründe den Prozeßbeteiligten bekannt waren, als die beanstandete Entscheidung erging, sodass der Verfahrensverstoß nicht zu einer Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt geführt hat (OGH a.a.O.; RG HRR 1939, 1283). In den Gründen des angefochtenen Urteils hat das Landgericht eingehend zu den Beweisanträgen Stellung genommen. Daraus ergibt sich, daß die Strafkammer einmal aus rechtlichen Erwägungen das Beweisangebot abgelehnt hat, weil die Beweisbehauptungen für die Entscheidung darüber, ob die Tatbestandsmerkmale des Rückfallbetrugs gegeben waren, ohne jede Bedeutung seien; zum andern aus tatsächlichen Erwägungen, weil sie auch für das Strafmaß nach der Auffassung des Tatrichters keine Bedeutung haben könnten. Soweit rechtliche Erwägungen hierbei im Spiele waren, lassen sie keinen Irrtum erkennen. Die Würdigung der Beweisbehauptungen dahin, daß sie für die Entscheidung tatsächlich unerheblich sind, kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen (RGSt 29, 368; 39, 364; 63, 330). Es ist ferner anzunehmen, daß der den Beweisantrag ablehnende Beschluß der Strafkammer von den Beteiligten im Sinne der im Urteil gegebenen näheren Ausführung verstanden wurde. Der Angeklagte hatte in dem früheren Verfahren 17 KLs 9/54 gleichlautende Beweisanträge gestellt, die das Landgericht damals schon als unerheblich abgelehnt hatte. In der schriftlichen Begründung des Urteils vom 7. Januar 1955 ist ausgeführt, das Gericht unterstelle, daß der Angeklagte durch jene Kompensationsgeschäfte in gewisse Schwierigkeiten gekommen sei; für die rechtliche Würdigung seiner Straftaten sowie für die Strafzumessung könnten diese Umstände keine Bedeutung haben. Dass auch bei der mündlichen Urteilsbegründung vom 7. Januar 1955 die Beweisangebote in diesem Sinne gewertet worden sind, ist aus den Ausführungen zu schließen, die der Angeklagte unter Bezugnahme auf diese mündliche Urteilsbegründung vom 7. Januar 1955 zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs gemacht hat.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich auch, dass sich dem Landgericht keineswegs die Notwendigkeit der Erhebung der angebotenen Beweise aufdrängte. Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist mithin nicht ersichtlich.
3.
Der Sachverständige Dr. Valentin, der sich am zweiten Verhandlungstage zur Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten gutachtlich äusserte, ist ausweislich der Sitzungsniederschrift über die Bedeutung des Eides und sein Recht, unter bestimmten Umständen sein Gutachten verweigern zu können, nicht belehrt worden. Dadurch wird aber der Bestand des Urteils nicht berührt. Der Fall des § 52 StPO war nicht gegeben; der Sachverständige hat laut Sitzungsniederschrift erklärt, mit dem Angeklagten nicht verwandt und verschwägert zu sein. § 57 StPO ist lediglich eine Ordnungsvorschrift, auf deren Nichtbeachtung die Revision ebensowenig gestutzt werden kann wie auf die Nichtbelehrung eines Zeugen gemäss § 55 Abs. 2 StPO (BGHSt 1, 40 [BGH 27.02.1951 - 1 StR 14/51]). Somit ist die Meinung der Revision, das Gutachten des Sachverständigen hätte nicht verwertet werden dürfen, irrig.
4.
Nach Eröffnung des Hauptverfahrens hatte der Angeklagte beantragt, ihn zur Beschaffung von Entlastungsmaterial in seine Wohnung und zu seinem Schwiegervater führen zu lassen. Über den Antrag hat die Kammer nicht entschieden, er ist aber auch in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden. Für das Gericht bestand kein Anlass, während der Hauptverhandlung dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, nach solchen Unterlagen zu suchen. In jenem Antrage hatte dieser behauptet, das Beweismaterial beziehe sich auf bestimmte Fülle. Gerade diese sind aber im vorliegenden Verfahren nicht behandelt worden Schreiben des Generalstaatsanwalts in Hamm, mit welchen dem Angeklagten angeblich Zahlungen in Aussicht gestellt worden sind, brauchte das Landgericht nicht auf diesem. Wege zu ermitteln; es konnte sie unmittelbar von der genannten Behörde erholen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist somit nicht ersichtlich.
5.
Die Entscheidung über die Beweisanträge, die die Verteidigung am 12. Januar 1955 gestellt hatte (Anlage III bis V der Sitzungsniederschrift), hat das Landgericht laut Sitzungsniederschrift zunächst zurückgestellt. Als am 13. Januar 1955 die in den Beweisangeboten benannten Zeugen erschienen waren, vernahm sie die Strafkammer, Damit war den gestellten Beweisanträgen stattgegeben; der Revisionsrüge, über diese Beweisanträge sei nie beschlossen worden, ist somit der Boden entzogen.
Die Verfahrensrügen des Angeklagten erweisen sich hiernach im Ergebnis als unbegründet.
Krumme
Engels
Dr. Augustin
Seibert