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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.03.1982, Az.: BVerwG 6 P 36.80

Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung; Bildung von Personalvertretungen; Bundesverwaltungskasse; Zuständigkeitsbereich der Verwaltung; Beteiligungslücke; Bildung und Zuständigkeit der Personalvertretung einer Betriebskrankenkasse; Aufspaltung der Dienstherrn- und Arbeitgeberfunktionen zwischen Verwaltung der Kasse und dem das Krankenkassenpersonal stellenden Verwaltungsträger dieser Kasse; Bildung eines Gesamtpersonalrats zur Schließung einer Beteiligungslücke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.03.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 P 36.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11717
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 14.04.1980 - AZ: I VG FB 32/79
OVG Hamburg - 23.09.1980 - AZ: Bs PB 6/80

Fundstellen

  • Buchh 238.3 A § 6 BPersVG Nr. 5 -, -
  • Buchholz 238.3 A § 6 BPersVG Nr 5
  • PersVertr 1983, 65-69

Verfahrensgegenstand

Personalvertretungsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Verwaltung einer Betriebskrankenkasse einer Bundesverwaltung (Bundesverwaltungskasse) ist ein eigener Personalrat zu bilden, auch wenn das Personal dieser Verwaltung nicht in beamtenrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Beziehungen zu dieser Krankenkasse steht.

  2. 2.

    Die Zuständigkeit dieses Personalrats ist auf den Zuständigkeitsbereich der Verwaltung der Betriebskrankenkasse begrenzt. An den von Dienststellen der Bundesverwaltung zu treffenden Entscheidungen in Personalangelegenheiten der bei der Verwaltung der Betriebskrankenkasse Beschäftigten besteht kein Beteiligungsrecht des bei dieser Verwaltung bestehenden Personalrats.

  3. 3.

    Die Beteiligungslücke ist im Wege der für die richterliche Befugnis zur Schließung "echter Lücken" geltenden Grundsätze dadurch auszufüllen, daß bei der die Personalangelegenheiten im wesentlichen regelnden Dienststelle ein die Betriebskrankenkasse mitumfassender Personalrat zu bilden ist.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Personalvertretungssachen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz - vom 23. September 1980 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist der Personalrat der Betriebskrankenkasse des B., die die Aufgaben der gesetzlichen Krankenkasse für die Versicherungspflichtigen oder versicherungsberechtigten Beschäftigten und ehemaligen Beschäftigten der Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe im Bereich dieses Ministeriums wahrnimmt. Die Betriebskrankenkasse ist von dem Bundesminister für Verkehr errichtet worden; sie hat einen Vorstand und eine Vertreterversammlung sowie einen vom Bundesminister für Verkehr bestellten Geschäftsführer, der die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt. Die Hauptverwaltung und die Bezirksstelle H. der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums befinden sind in H.. Die Beschäftigten dieser Verwaltungen sind von der durch den Bundesminister für Verkehr dazu ermächtigten W.- und S. N. mit Sitz in K. aus dem Personal dieser Behörde bestellt; einige von ihnen nehmen neben ihrer Tätigkeit bei der Betriebskrankenkasse auch Aufgaben in der Zentralstelle für S.- und M. der ... N. und der Dezernate A 5 (Ordnung des Schiffsverkehrs) und A 6 (Wirtschaftsfragen und Schiffahrt) der ... N. wahr. Weitere Bezirksstellen der Betriebskrankenkasse des B. befinden sich bei den W.- und S. N. in A., W. in M. und S. in M.. Sie werden personell von den jeweils zuständigen W.- und S. betreut.

2

Im Frühjahr 1979 wurden aufgrund eines Beschlusses der Beschäftigten nach § 6 Abs. 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) der Antragsteller gewählt und gleichzeitig ein Gesamtpersonalrat bei der ... N. gebildet.

3

Der Antragsteller nimmt die Beteiligungsrechte der §§ 66 ff. BPersVG hinsichtlich der bei der Betriebskrankenkasse des B. tätigen Beschäftigten im vollen Umfange in Anspruch, während der Präsident der ... N. in Personalangelegenheiten dieser Beschäftigten den Gesamtpersonalrat beteiligt, der wiederum dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung gibt.

4

Der Antragsteller hat, nachdem er den Präsidenten der ... N. vergeblich zu einer Änderung seiner Beteiligungspraxis aufgefordert hatte, ein Beschlußverfahren eingeleitet und im ersten Rechtszug beantragt: festzustellen, daß die Betriebskrankenkasse des B. eine in deren Verwaltung auf der Ebene des Ministeriums eingegliederte Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG ist und ihm, dem Antragsteller, somit alle sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz ergebenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte allein und uneingeschränkt zustehen, hilfsweise, festzustellen, daß die Betriebskrankenkasse des B. eine nicht in dessen Verwaltung eingegliederte Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG ist.

5

Zur Begründung hat der Antragsteller geltend gemacht: Die Betriebskrankenkasse sei eine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG, weil sie eine vom Wechsel der bei ihr tätigen Personen unabhängige organisatorische Einheit sei. Die bei ihr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter des Bundes seien Beschäftigte der Betriebskrankenkasse im Sinne des Personalvertretungsrechts. Der Begriff der Dienststelle sei mit demjenigen der Dienstherren oder Arbeitgebereigenschaft nicht identisch. Für die Befugnisse der Personalvertretungen sei es unerheblich, daß die Beschäftigten im Dienste des Bundes stünden. Nach der Satzung habe der Vorstand das Recht, bei der Stellenbesetzung mitzuwirken. In der Praxis entscheide dieser letztlich sogar allein über die Stellenbesetzung, weil ihm ein gegenüber der ... N. weisungsbefugter Vertreter des Bundesministers für Verkehr angehöre. Durch die Beteiligung des Gesamtpersonalrats würden die Verpflichtungen aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz unterlaufen, weil dieser keinen Einfluß auf die Entscheidungen des Vorstandes der Betriebskrankenkasse nehmen könne. Jedenfalls stehe ihm das Beteiligungsrecht insoweit zu, als der Vorstand bei der Stellenbesetzung der Kasse nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung mitzuwirken habe.

6

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) haben beantragt,

den Antrag abzulehnen.

7

Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen: Das Personal der Betriebskrankenkasse sei gemäß § 362 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf Kosten und Verantwortung des Arbeitgebers, der Bundesrepublik Deutschland, von dem Beteiligten zu 2) bestellt worden. Durch die gesetzliche Regelung sei das Recht des Vorstandes, den Versicherungsträger zu verwalten, eingeschränkt. Die satzungsmäßige Mitwirkung des Vorstandes bei der Stellenbesetzung habe nur Bedeutung im Verhältnis zum Arbeitgeber.

8

Der Beteiligte zu 2) hat geltend gemacht: Die Betriebskrankenkasse sei keine Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG. Die aus dem Personal der ... N. bestellten Beschäftigten der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse seien weiterhin Angehörige der ... N.. Die Betriebskrankenkasse habe über diese Beschäftigten keine Personalhoheit und könne insbesondere die personellen und sozialen Angelegenheiten dieser Beschäftigten nicht regeln. Nur der Präsident der ... N. allein sei für alle wesentlichen Personalangelegenheiten zuständig. Der Verselbständigungsbeschluß ändere an dieser Rechtslage nichts. Selbst wenn er rechtmäßig sei, richte sich die Zuständigkeit der Personalvertretungen nach der Zuständigkeit des Leiters der Dienststelle, bei der die Personalvertretung gebildet sei. Die Betriebskrankenkasse könne nur als eine räumlich ausgelagerte Nebenstelle der ... N. angesehen werden. Der Antragsteller sei nicht der Personalrat der Betriebskrankenkasse, sondern ein örtlicher Personalrat der ... N. über den Gesamtpersonalrat werde auch der Antragsteller gehört. Eine unmittelbare Beteiligung scheide aus. Der Antragsteller verkenne bei seiner gegenteiligen Meinung den Dienststellenbegriff. Eine Erweiterung der Beteiligungsrechte lasse sich für den Antragsteller nicht aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz herleiten, weil durch Gesetz und Satzung die Befugnisse des Vorstandes auf dem Gebiet personalvertretungsrechtlich erheblicher Entscheidungen eingeschränkt seien.

9

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt.

10

Mit der Beschwerde hat der Antragsteller beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, daß dem Antragsteller für die bei der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des B. beschäftigten Bediensteten sämtliche im Bundespersonalvertretungsgestz vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsbefugnisse allein zustehen.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und sich ebenso wie das Verwaltungsgericht der von den Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen.

12

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Abänderung der ergangenen Beschlüsse festzustellen, daß die Betriebskrankenkasse des B. eine in deren Verwaltung auf der Ebene des Ministeriums eingegliederte Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG ist, und ihm, dem Antragsteller, somit alle sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz ergebenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte allein und unbeschränkt zustehen,

13

hilfsweise,

festzustellen, daß die Betriebskrankenkasse des B. eine nicht in dessen Verwaltung eingegliederte Dienststelle im Sinne des § 6 Abs. 1 BPersVG ist,

14

weiterhin hilfsweise,

festzustellen, daß dem Antragsteller für die bei der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des ... beschäftigten Bediensteten sämtliche im Bundespersonalvertretungsgesetz vorgesehenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsbefugnisse allein zustehen.

15

Der Antragsteller rügt die Verletzung materiellen Rechts.

16

Der Beteiligte zu 2) beantragt,

die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

17

Der Beteiligte zu 1) hält, ohne einen Antrag zu stellen, die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

18

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

19

Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) legt die Rechtsbeschwerdebegründung in ausreichender Weise dar, welche Rechtsnorm nach ihrer Auffassung verletzt sein soll. In dem die Rechtsbeschwerde begründenden Schriftsatz vom 2. Januar 1981 ist ausgeführt, daß § 82 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 693) nicht, wie das Beschwerdegericht annehme, die alleinige Zuständigkeit des Antragstellers ausschließe und daß das Beschwerdegericht nicht die für bundesunmittelbare Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung geltende Vorschrift des § 88 BPersVG angewandt habe. In der Beschwerdebegründung ist durch die Schilderung der Stellung des Antragstellers im Ministerialbereich dargelegt, worin die Rechtsverletzung bestehen soll und worauf die Nichtanwendung des § 88 BPersVG zurückzuführen ist. Damit ist den an eine Rechtsbeschwerdebegründung nach § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) i.d.F. vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853) - diese Vorschriften sind in personalvertretungsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anzuwenden - zu stellenden Anforderungen Genüge getan.

20

Die Auffassung des Beteiligten zu 2), der in der Rechtsbeschwerdeschrift enthaltene Haupt- und Hilfsantrag sowie der in der Rechtsbeschwerdebegründung gestellte weitere Hilfsantrag seien unzulässig, teilt der Senat nicht. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob und inwieweit eine in der Rechtsbeschwerdeinstanz ebenso wie im Revisionsrechtszug grundsätzlich unzulässige Antragsänderung vorliegt (s. hierzu BGHZ 28, 131 [136 f.]; BAGE 4, 149 [152]; 18, 8 [11]). Bei der Auslegung von Anträgen ist nicht allein von ihrem Wortlaut auszugehen, sondern es muß der wirkliche Wille des Antragstellers erforscht werden, der erst den sachlichen Inhalt des Begehrens verständlich macht und auch verdeutlicht. Das Begehren des Antragstellers war und ist in allen Rechtszügen darauf gerichtet, die gerichtliche Anerkennung seiner alleinigen und ausschließlichen Zuständigkeit in allen das Personal der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse betreffenden beteiligungspflichtigen Angelegenheiten zu erreichen. Die im ersten und dritten Rechtszug im Hauptantrag und in den Hilfsanträgen erstrebte Feststellung, die Betriebskrankenkasse sei eine in das B. eingegliederte oder nicht eingegliederte Dienststelle, dient lediglich der Begründung für die in Anspruch genommenen Beteiligungsrechte. Diese Frage der Dienststellenzugehörigkeit des Antragstellers ist eine für die Entscheidung notwendige Vortrage, um feststellen zu können, ob und in welchem Umfang die beanspruchten Beteiligungsrechte ihm zustehen. Daß es sich um eine Vortrage handelt, zeigt deutlich der in erster Instanz gestellte Hauptantrag durch seine Formulierung, die Betriebskrankenkasse sei eine der Verwaltung des B. eingegliederte Dienststelle und dem Antragsteller stünden somit alle sich aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz ergebenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte zu. Das Antragsbegehren ist damit trotz unterschiedlich formulierter Anträge in allen Rechtszügen unverändert geblieben.

21

Die Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Dem Antragsteller stehen die von ihm beanspruchten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten der bei der Betriebskrankenkasse des B. tätigen Beschäftigten nicht zu. Seine Zuständigkeit ist nur insoweit gegeben, als der Vorstand oder der Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse beteiligungspflichtige Maßnahmen treffen.

22

Für die Zuständigkeit des Antragstellers ist entscheidend, bei welcher Dienststelle er gebildet ist. Nach § 12 Abs. 1 BPersVG sind in allen Dienststellen, die mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, Personalräte zu bilden. Das Gesetz geht, wie das Bundesverwaltungsgericht schon zum früheren Recht ausgesprochen hat (BVerwG PersV 1962, 62 [BVerwG 24.11.1961 - BVerwG VII P 10.59] [63]), von der zwischen Dienststelle und Personalrat bestehenden Partnerschaft aus. Das kommt in zahlreichen Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes zum Ausdruck (§ 2 Abs. 1, § 66, § 67,§ 69 Abs. 2 Satz 1, § 70 Abs. 1 Satz 1,§ 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 Satz 2,§ 74 Abs. 1 BPersVG). Daraus folgt, daß sich der Aktionsbereich des Personalrats auf diejenigen seiner Beteiligung zugewiesenen Angelegenheiten in der Dienststelle erstreckt, über die dem Dienststellenleiter eine Entscheidungsbefugnis zusteht (s. BVerwGE 12, 198 [200]).

23

Der Antragsteller bezeichnet sich als der Personalrat bei der Betriebskrankenkasse des B.. Diese Betriebskrankenkasse ist nach § 29 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - Viertes Buch - (SGB IV) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) eine rechtsfähige Körperschaft desöffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Nach § 1 Satz 1 BPersVG werden in den Verwaltungen der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts Personalvertretungen gebildet. Unter dem Begriff der Verwaltungen ist die Gesamtheit aller Einrichtungen zu verstehen, wie z.B. Behörden und Verwaltungsstellen, die die der Körperschaft obliegenden Aufgaben durch das in ihnen beschäftigte Personal erfüllen, nicht aber Organe dieser Körperschaft sind. Letztere scheiden für die Anwendung des Personalvertretungsrechts schon deshalb aus, weil sie keine Beschäftigten im Sinne des § 4 Abs. 1 BPersVG haben (s. BVerwGE 61, 51 [55]). § 6 Abs. 1 BPersVG geht von dem Begriff der Dienststelle aus, der die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Satz 1 BPersVG genannten Verwaltungen umfaßt. Dienststellen sind wiederum die organisatorischen Einheiten, die mit einem selbständigen Aufgabenbereich und mit organisatorischer Selbständigkeit ausgestattet sind. Diese Voraussetzungen sind bei der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des B. gegeben, weil sie die mit den Verwaltungsfunktionen der Betriebskrankenkasse betraute Institution ist. Ob die Bezirksstellen selbständige Dienststellen der Betriebskrankenkasse sind oder mit der Hauptverwaltung eine Dienststelle bilden, bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung.

24

Die nach § 1 Satz 1 BPersVG vorgesehene und auch zulässige Bildung des Antragstellers als Personalvertretung der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des B. wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Beschäftigten dieser Verwaltung nicht im Dienst der Krankenkasse stehen, sondern aus der B. kommen, in die sie als Beamte oder Angestellte (Arbeiter) eingestellt worden sind. Nach § 12 Abs. 1 BPersVG kommt es nicht auf die dienstrechtliche oder arbeitsrechtliche Stellung des Beschäftigten an, sondern darauf, daß er in der Dienststelle, in der die Personalvertretung gebildet werden soll, tätig ist. Das trifft bei den Beschäftigten der Hauptverwaltung zu, weil sie in dieser Dienststelle ihre Dienst- oder Arbeitsleistung erbringen und die Aufgaben dieser Dienststelle erfüllen. Für die Frage der Dienststellenzugehörigkeit eines Beschäftigten kommt es auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis und nicht auf die durch Ernennung oder Arbeitsvertrag begründete rechtliche Beziehung an (s. BVerwGE 7, 331). Das folgt auch aus § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, wonach der Beschäftigte, der zu einer Dienststelle abgeordnet ist, in ihr wahlberechtigt wird, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat.

25

Der Antragsteller ist demzufolge der Personalrat der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des B. und mit seinem Beteiligungsrecht auf den Zuständigkeitsbereich dieser Dienststelle beschränkt. Die Auffassung, er sei die Personalvertretung einer in das B. eingegliederten Dienststelle, erweist sich somit als unzutreffend. Zwar wird in dem von ihm vorgelegten Plan über die äußere Aufbauorganisation der W.-S. des B. die Betriebskrankenkasse des B. unter den zehn Sonderdienststellen mit Zentralaufgaben aufgeführt. Abgesehen davon, daß dieser Plan an der rechtlichen Einordnung der Hauptverwaltung als Dienststelle einer selbständigen Körperschaft des öffentlichen Rechts nichts ändern kann, würde sich auch aus ihm eine über den Dienststellenbereich hinausgehende Beteiligung des Antragstellers nicht ergeben. Auch danach bleibt er dem Leiter der "Sonderdienststelle" zugeordnet und kann nur dann mitwirken oder mitbestimmen, wenn dieser Leiter zur Regelung beteiligungspflichtiger Angelegenheiten befugt ist.

26

§ 88 Nr. 2 BPersVG vermag ebenfalls nicht die vom Antragsteller vertretene Auffassung eines umfassenden und alleinigen Beteiligungsrechts in allen das Personal der Hauptverwaltung betreffenden Angelegenheiten zu rechtfertigen. Der Zweck dieser Vorschrift besteht, wie der Senat in BVerwGE 61, 51 (54) ausgeführt hat, darin, den bisher für den Personalrat nur über den Geschäftsführer erreichbaren Vorstand eines Sozialversicherungsträgers unmittelbar dem Personalrat als Dienststellenleiter partnerschaftlich gegenüberzustellen, wenn er beteiligungspflichtige Angelegenheiten regelt. Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nichts dafür hergeleitet werden, daß dieser gegenüber anderen Dienststellenleitern ein Beteiligungsrecht an Maßnahmen beanspruchen könnte, die den von ihm vertretenen Personenkreis betreffen.

27

Die bei den Betriebskrankenkassen bestehende Besonderheit, daß sie über kein "eigenes" Personal verfügen, sondern Beschäftigte haben, die in arbeitsrechtlichen oder - wie hier bei den Bundesverwaltungskassen (§ 246 RVO) - in beamtenrechtlichen Beziehungen zum Arbeitgeber, dem Gründer der Kasse (§§ 245, 246 RVO), stehen, beruht auf der Regelung des § 362 Abs. 1 RVO, nach der der Arbeitgeber auf seine Kosten und Verantwortung die für die Geschäfte erforderlichen Personen bestellt. Diese Bestellung ändert nichts daran, daß allein der Arbeitgeber bzw. Dienstherr des Kassenpersonals - hier der Bundesminister f. V. - personalrechtliche Befugnisse ausübt und nicht etwa der Vorstand oder der Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse (s. dazu BT-Drucks. 7/4244 S. 20; Krauskopf/Schröeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Loseblatts. [1976], § 362 Anm. 2). Liegt danach die Zuständigkeit für die Regelung der Personalangelegenheiten der Beschäftigten der Hauptverwaltung nicht bei der Betriebskrankenkasse, sondern bei den Behörden der B., insbesondere bei dem Präsidenten der W.- und S. N., dann kann der Antragsteller eine Beteiligung an den dort zu treffenden personellen Maßnahmen nicht beanspruchen, weil es an einer partnerschaftlichen Zuordnung zu diesen Dienststellenleitern fehlt. Regelungen, wie sie verschiedene Landespersonalvertretungsgesetze enthalten, die die Beteiligung des Personalrats der Dienststelle bei einer zur Entscheidung von Angelegenheiten der Beschäftigten dieser Dienststelle befugten anderen Dienststelle vorsehen (Art. 80 Abs. 4 Satz 1 BayPVG;§ 68 Abs. 1 HPVG) oder nach denen Verwaltungseinheiten ohne eigene Personalverwaltung mit der Dienststelle des Trägers der Personalhoheit eine gemeinsame Dienststelle bilden (§ 7 Abs. 2 BremPersVG; § 6 Abs. 2 HmbPersVG), kennt das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht.

28

Deshalb kann die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (PersV 1982, 26) im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, um eine Beteiligung des Antragstellers an den personellen Maßnahmen anderer Dienststellen zu begründen, die sie für das Personal der Hauptverwaltung treffen. Diese Entscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des Art. 80 Abs. 4 Satz 1 BayPVG; an einer solchen Bestimmung fehlt es aber im Bundesrecht, so daß keine rechtliche Grundlage für eine solche Lösung im vorliegenden Fall gegeben ist. Das Bundespersonalvertretungsgesetz kennt Ausnahmen von dem Partnerschaftsprinzip zwischen Dienststelle und dem bei ihr gebildeten Personalrat nicht.

29

Die erforderliche partnerschaftliche Zuordnung des Antragstellers zum Bundesminister f. V. oder zum Präsidenten der W. und S. N. in bezug auf die von diesen für das Personal der Betriebskrankenkasse zu regelnden beteiligungspflichtigen Angelegenheiten kann sich auch nicht darauf gründen, daß der als Arbeitgeber des Betriebskrankenkassenpersonals fungierende Bundesminister f. V. oder der von ihm beauftragte Präsident der W.- und S. N. den Selbstverwaltungsorganen (Vorstand und Vertreterversammlung) neben den Vertretern der Versicherten angehört und die gleiche Zahl der Stimmen wie die Versichertenvertreter hat (§ 44 Abs. 2 SGB IV). Dadurch wird der Bundesminister f. V. oder sein Vertreter nicht zum Dienststellenleiter im Bereich der Betriebskrankenkasse wie umgekehrt der Vorstand der Betriebskrankenkasse als deren Dienststellenleiter nicht dadurch für personalrechtliche Entscheidungen zuständig wird. Im übrigen kommt die Eigenschaft des Dienststellenleiters dem Vorstand insgesamt im Rahmen seiner Zuständigkeit zu, nicht aber den jeweils in ihm vertretenen Gruppen (§ 35, § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). An dieser Rechtslage ändert sich auch nichts dadurch, daß der dem Vorstand angehörende Vertreter des Bundesministers f. V. gegenüber dem Präsidenten der W. und S. N. weisungsberechtigt ist. Auch dadurch wird eine Veränderung der bestehenden Zuständigkeit nicht bewirkt; denn im Bereich der personalrechtlichen Entscheidungen regelt nicht der Vorstand die beteiligungspflichtige Angelegenheit, zumal die Weisung nicht von ihm, sondern von einem seiner Mitglieder ausgeht, sondern der - im gegebenen Fall angewiesene - Präsident, der die beteiligungspflichtige Maßnahme zu treffen und durchzuführen hat. Weisungsrechte beeinflussen die Zuständigkeit des Dienststellenleiters nicht.

30

Das vom Antragsteller begehrte umfassende und alleinige Beteiligungsrecht ergibt sich auch nicht daraus, daß nach § 4 Abs. 2 Nr. 6 der Satzung der Betriebskrankenkasse des Bundesverkehrsministeriums der Vorstand bei der Stellenbesetzung mitzuwirken hat. Dem Personalrat stehen Beteiligungsrechte gegenüber seinem Dienststellenleiter nur dann zu, wenn dieser eine der Mitbestimmung oder Mitwirkung unterliegende Maßnahme beabsichtigt (vgl. § 69 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 1 BPersVG). Der Vorstand beabsichtigt in diesen Fällen aber keine beteiligungspflichtige Maßnahme, sondern wirkt an einer Maßnahme mit, die von einer anderen, dem Antragsteller nicht partnerschaftlich zugeordneten Dienststelle beabsichtigt ist. An dieser, der Beteiligung des Personalrats vergleichbaren Mitwirkung des Vorstandes steht dem Antragsteller weder ein Mitbestimmungs- noch ein Mitwirkungsrecht zu.

31

Aus alledem folgt, daß dem Antragsteller jedenfalls im Bereich personeller Maßnahmen kein Beteiligungsrecht zukommt, weil die ihm partnerschaftlich zugeordnete Dienststelle, die Hauptverwaltung, insoweit keine Zuständigkeit besitzt.

32

Gleichwohl bleibt dieser Kreis von Personalangelegenheiten nicht ohne Beteiligung einer Personalvertretung; er fällt in die Zuständigkeit des bei der W.- und S. N. gebildeten Gesamtpersonalrats. Der Antragsteller hat damit die Möglichkeit, bei der ihm vom Gesamtpersonalrat zu gewährenden Gelegenheit zur Äußerung (§ 82 Abs. 2 und 3 BPersVG) seine Auffassung und die von ihm für erheblich gehaltenen Umstände vorzubringen und in die Entscheidungüber die Ausübung des Beteiligungsrechtes mit einfließen zu lassen. Darüber hinaus werden die vom Antragsteller vertretenen Beschäftigten auch vom Gesamtpersonalrat repräsentiert.

33

Die Bildung eines Gesamtpersonalrats ist entgegen der früher vom Beteiligten zu 2) geäußerten Bedenken rechtmäßig. Der Antragsteller ist zwar kein "örtlicher" Personalrat der W.- und S. N., wie ihn der Beteiligte zu 2) später bezeichnet hat. Er ist vielmehr die Personalvertretung der Dienststelle einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft; er ist nach § 1 Satz 1 BPersVG zu bilden und bedarf dazu nicht eines Verselbständigungsbeschlusses nach§ 6 Abs. 3 BPersVG.

34

Die Voraussetzungen für die Bildung eines Gesamtpersonalrats nach § 6 Abs. 3 BPersVG liegen zwar bei der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des B. nicht vor. Sie ist weder eine Nebenstelle noch ein Teil der W.- und S. N., sondern eine eigenständige Dienststelle. Ein Gesamtpersonalrat ist aber gleichwohl in diesem Sonderfall zu bilden, um die sonst vorwiegend im personellen Bereich entstehende Beteiligungslücke zu schließen. Das entspricht dem Willen des Gesetzgebers.

35

Sinn und Zweck des Personalvertretungsrechts ist es, der Gesamtheit der Beschäftigten über die von ihnen zu bildenden Vertretungsorgane eine Möglichkeit zur Einflußnahme auf die sie betreffenden innerdienstlichen Angelegenheiten unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Grenzen einzuräumen (s. BVerfGE 28, 314 [322]). Der Gesetzgeber hat insbesondere bei Erlaß des Bundespersonalvertretungsgesetzes Bedacht darauf genommen, daß die im alten Recht erkannten Beteiligungslücken geschlossen wurden. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 12, 194 entstand bei verselbständigten Dienststellenteilen dann eine Beteiligungslücke, wenn ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet war. Das nach § 53 des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG 1955 - den Personalräten der verselbständigten Dienststellenteile eingeräumte Recht, einen Gesamtpersonalrat bei der Hauptdienststelle zu bilden, wurde in § 55 BPersVG in eine Verpflichtung umgewandelt. Bei Zwischendienststellen hatte die Entscheidung in BVerwGE 32, 186 (187) die infolge Fehlens von Stufenvertretungen hervorgerufene Beteiligungslücke durch Einschaltung des Bezirkspersonalrats geschlossen. Diese Lösung hat der Gesetzgeber in § 82 Abs. 5 BPersVG übernommen. Darüber hinaus zeigen weitere Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, so § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 12 Abs. 2 BPersVG, den Willen des Gesetzgebers, Dienststellen nicht ohne Personalvertretungen bleiben zu lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen für die Bildung einer eigenen Personalvertretung nicht erfüllen.

36

Danach kann kein Zweifel daran bestehen, daß der Gesetzgeber keine Beteiligungslücke bestehen lassen wollte. Daß trotzdem im vorliegenden Fall bei Anwendung der Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes eine Beteiligungslücke entsteht, beruht auf der besonderen personalrechtlichen Situation der Betriebskrankenkassen, die durch § 362 Abs. 1 RVO herbeigeführt ist. Danach verbleiben die wesentlichen Regelungen der Dienst- und Arbeitsverhältnisse beim Arbeitgeber. Diesen Sonderfall hat der Gesetzgeber nicht gesehen. Es liegt daher nicht eine "rechtspolitische", sondern eine "echte" Gesetzeslücke vor, die der Richter schließen darf (BVerwGE 11, 222 [228]; 11, 263 [264]; 45, 85 [88]; BVerfGE 48, 246 [256]). Dabei hat sich der Richter zu fragen, wie der Gesetzgeber bei Kenntnis der Gesetzeslücke diese nach seinem mutmaßlichen Willen geschlossen hätte. Dieser mutmaßliche Wille ist den gesamten Umständen zu entnehmen (Urteil des Senats vom 30. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 77.67 - [DÖD 1971, 59 - nur Leitsatz -]). Für die Schließung der Lücke kommt es darauf an, inwieweit der vom Gesetz nicht geregelte Tatbestand mit dem von anderen Vorschriften zu diesem Zweck geregelten Tatbestand übereinstimmt und worin jener sich von diesem unterscheidet. Die analoge Anwendung ist nur gerechtfertigt, wenn eine Übereinstimmung in den für die rechtliche Beurteilung wesentlichen Merkmalen besteht (BVerwGE 12, 119 [122, 123]).

37

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist es gerechtfertigt, die Beteiligungslücke durch die Bildung eines Gesamtpersonalrats zu schließen. Da eine Ausfüllung des beteiligungsfreien Raumes durch Zuordnung des Antragstellers zu den für die Personalangelegenheiten zuständigen Dienststellen an der Systematik des Bundespersonalvertretungsgesetzes scheitert, wonach das Partnerschaftsprinzip zwischen Dienststelle und der bei ihr gebildeten Personalvetretung durchgängig besteht, und auch ein Doppelwahlrecht der ausschließlich bei der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des B. Beschäftigten zum Antragsteller und zum Personalrat der W.- und S. N. im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 BPersVG ausscheidet, bleibt nur der vom Gesetzgeber in ähnlichen Fällen gewählte Weg der Bildung eines Gesamtpersonalrats übrig. Die bei der personalvertretungsrechtlichen Verselbständigung von Nebenstellen und Dienststellenteilen eintretende Aufspaltung von Zuständigkeiten zwischen dem Leiter der verselbständigten Dienststelle und dem Leiter der "Mutter"-Dienststelle, die Anlaß für die Bildung des Gesamtpersonalrats gibt, liegt bei der Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse des B. und W.- und S. N. in der Regelung des § 362 Abs. 1 RVO begründet. Sie bewirkt eine Aufspaltung der Zuständigkeit in der Weise, daß der Arbeitgeber, hier: für den Bundesminister f. V. die W.- und S. N., in den Personalangelegenheiten zuständig bleibt, während die Dienststellenleiter der Kasse, der Vorstand und der Geschäftsführer, das Direktionsrecht ausüben und für die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten wie z.B. den Arbeitsschutz zuständig sind. Ob es sich hierbei um originäre oder vom Arbeitgeber abgeleitete Befugnisse handelt, ist personalvertretungsrechtlich bedeutungslos. Jedenfalls ist diese Funktionsaufspaltung mit der Zuständigkeitsaufspaltung zwischen verselbständigter Teildienststelle und Hauptdienststelle vergleichbar. Die wesentliche Tatbestandsgrundlage für die Bildung des Gesamtpersonalrats ist damit auch bei der Betriebskrankenkasse gegeben.

38

Mit Rücksicht darauf, daß das Personal der Betriebskrankenkasse des B. beamten- und arbeitsrechtliche Beziehungen allein zu dem Rechtsträger der W.- und S. N. hat, so daß dort alle Personalangelegenheiten und wahrscheinlich auch noch andere beteiligungspflichtige Angelegenheiten geregelt werden, ist die Hauptverwaltung der Betriebskrankenkasse insoweit als ein kraft Gesetzes verselbständigter Dienststellenteil der W.- und S. N. anzusehen; die zwischen ihr und dieser Behörde gegebene Situation entspricht der, die bei der nach § 6 Abs. 3 BPersVG zu vollziehenden Verselbständigung eines Dienststellenteils eintritt.

39

Daß es eines Verselbständigungsbeschlusses nicht bedarf, weil die Dienststelleneigenschaft ohnehin gegeben ist, steht der analogen Heranziehung des § 6 Abs. 3 BPersVG nicht entgegen. Dafür ist nur entscheidend, ob die durch einen Verselbständigungsbeschluß oder kraft Gesetzes herbeigeführte Aufspaltung von Zuständigkeiten einen vergleichbaren Tatbestand schafft, der den Gesetzgeber zu der - hier analog in Betracht kommenden - Regelung veranlaßt hat. Da ein Verselbständigungsbeschluß entfällt, spielt bei der analogen Heranziehung auch die hier zwar gegebene, aber für die Lösung des Problems unerhebliche "räumlich weite Entfernung" keine Rolle. Mit diesem Erfordernis soll nur zu weit gehenden Verselbständigungsbestrebungen von Dienststellenteilen entgegengetreten werden, weil es der Gesetzgeber grundsätzlich bei der Einheit der Dienststelle belassen will. Bei einer gesetzlichen Verselbständigung, wie sie hier gegeben ist, entfällt der Grund dieser Regelung.

40

Die Schließung der Beteiligungslücke durch Bildung eines Gesamtpersonalrats fügt sich in die Gesetzessystematik ein und entspricht dem aus den §§ 6 Abs. 3, 55 BPersVG abzulesenden Willen des Gesetzgebers. Diese Regelung stellt auch die Wahrnehmung der Belange der bei der Betriebskrankenkasse des B. Beschäftigten sicher, wenn der Bundesminister f. V. regelungsbefugt ist. In diesem Fall wird der Hauptpersonalrat des Bundesverkehrsministeriums gemäß § 82 Abs. 1 BPersVG beteiligt, der wiederum nach § 82 Abs. 2 BPersVG dem Gesamtpersonalrat Gelegenheit zur Äußerung gibt.

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Der Antragsteller besitzt nach den vorangegangenen Ausführungen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte, soweit der Vorstand oder der Geschäftsführer der Betriebskrankenkasse, die jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit Dienststellenleiter der Hauptverwaltung sind (s. BVerwGE 61, 51), regelungsbefugt sind. Diese Rechte sind dem Antragsteller nicht streitig gemacht worden. Auch dieser erhebt insoweit keine Bedenken. Aus der Begründung des Antrages geht hervor, daß es ihm um die über die Dienststelle hinausgehenden Beteiligungsrechte gegenüber dem Bundesminister f. V. und dem Präsidenten der W.- und S. N. geht. Dieser so auszulegende Antrag ist unbegründet, so daß er von den Vorinstanzen mit Recht im vollen Umfange zurückgewiesen worden ist.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Dr. Seibert