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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.11.1961, Az.: BVerwG VII P 10.59

Ausgestaltung des Rechts eines Hauptpersonalrats zur Bearbeitung von Beschwerden; Rechtliche Qualifizierung einer Rücktrittsaufforderung gegenüber einem Personalrat durch den Hauptpersonalrat als unzulässige Behinderung; Rechtliche Ausgestaltung der Zuständigkeit der Stufenvertretung; Anforderungen an die Wirksamkeit einer Personalratswahl

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII P 10.59
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.09.1959 - AZ: OVG CB 4/59

Fundstellen

  • PersV 1962, 62
  • RiA 1963, 158
  • VerwRspr 14, 686 - 688
  • ZBR 1962, 63
  • ZBR 1962, 281

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Zuständigkeit der Stufenvertretung.

In der Personalvertretungssache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
in der mündlichen Verhandlung vom 24. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - vom 14. September 1959 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, daß der Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern nicht berechtigt war, sich in die Angelegenheiten des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden und seiner Zweigstelle Berlin einzuschalten, die den Gegenstand der gemeinschaftlichen Erklärung vom 29. Mai 1958 bildeten.

Gründe

1

I.

Das Statistische Bundesamt, das eine zum Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern gehörende selbständige Bundesoberbehörde ist, hat seinen Sitz in Wiesbaden und besitzt neben Außenstellen in Hamburg und Düsseldorf eine Zweigstelle in Berlin, die gemäß § 7 Abs. 3 PersVG als selbständige Dienststelle gilt. Da die Amtszeit des Personalrats der Zweigstelle Berlin am 27. Februar 1958 ablief, wurde er am 20. Februar 1958 neu gewählt. Der neugewählte Personalrat bestand aus sieben Mitgliedern, von denen ein Mitglied der Beamtengruppe, fünf Mitglieder der Angestelltengruppe - darunter der Vorsitzende des alten Personalrats Dr. Balzer - und ein Mitglied der Arbeitergruppe angehörten. Dr. Balzer wurde gleichzeitig in den Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern gewählt.

2

In der Folgezeit kam es in der Zweigstelle Berlin zu erheblichen Differenzen, die zum Rücktritt des nicht mehr dem Vorstand angehörenden Dr. B. und eines weiteren zur Angestelltengruppe gehörenden Personalratsmitgliedes und schließlich dazu führten, daß eine Reihe von Bediensteten ein Beschlußverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin einleiteten mit dem Antrag, den Personalrat aufzulösen. Auf Grund eines außergerichtlichen Übereinkommens wurde der Antrag später wieder zurückgenommen.

3

Veranlaßt durch eine Beschwerde Dr. B. und andere Eingaben befaßte sich der Hauptpersonalrat weiterhin mit diesen Vorgängen, stellte bei der Zweigstelle Berlin Ermittlungen an, verhandelte mit dem Vizepräsidenten des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden sowie dem Vorsitzenden des Berliner Personalrats und richtete schließlich eine umfangreiche Eingabe an den Bundesminister des Innern.

4

Daraufhin hat der Antragsteller bei dem Landesverwaltungsgericht in Köln ein Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Antrag, festzustellen:

  1. 1)

    Der Hauptpersonalrat beim BMI war nicht berechtigt, nachträglich noch eigene Untersuchungen bei der Zweigstelle Berlin des Statistischen Bundesamtes durchzuführen, die sich auf Vorgänge bezogen, die von den Beteiligten dieser Dienststelle durch die "gemeinschaftliche Erklärung" vom 29. Mai 1958 bereits erledigt und bereinigt waren.

  2. 2)

    Der Hauptpersonalrat beim BMI ist nicht berechtigt, unmittelbar an ihn gerichtete Beschwerden oder Eingaben von Bediensteten des Statistischen Bundesamtes, Zweigstelle Berlin, unter Umgehung des für diese Zweigstelle zuständigen Personalrats zu bearbeiten.

  3. 3)

    Das Verlangen des Hauptpersonalrats beim BMI, der Personalrat bei der Zweigstelle Berlin des Statistischen Bundesamtes solle von seinem Amt zurücktreten, andernfalls die Angelegenheit dem Herrn Bundesminister des Innern unterbreitet würde, stellt eine unzulässige Behinderung des Personalrats im Sinne des § 59 PersVG dar.

5

Durch Beschluß vom 18. Februar 1959 hat das Landesverwaltungsgericht Köln unter Zurückweisung der übrigen Anträge festgestellt,

6

daß der Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern nicht berechtigt ist, unmittelbar an ihn gerichtete Beschwerden oder Eingaben von Bediensteten des Statistischen Bundesamtes - Zweigstelle Berlin - unter Umgehung des für diese Zweigstelle zuständigen Personalrats zu bearbeiten.

7

Auf die gegen diesen Beschluß von dem beteiligten Hauptpersonalrat eingelegte Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Personalvertretungssachen - am 14. September 1959 wie folgt entschieden:

Die Beschwerde wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Es wird festgestellt, daß der Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern nicht berechtigt ist, unmittelbar an ihn gerichtete Beschwerden oder Eingaben von Bediensteten des Statistischen Bundesamtes - Zweigstelle Berlin - unter Umgehung des für diese Zweigstelle zuständigen Personalrats sachlich zu bearbeiten, soweit die Beschwerden oder Eingaben lediglich örtliche Vorgänge betreffen.

8

Zur Begründung seines Beschlusses hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

9

Der Antrag sei gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c PersVG zulässig, da es sich um einen, Streit über die Zuständigkeit der Stufenvertretung handle. Der Personalrat sei auch antragsbefugt, da er unbeschadet von Rücktrittserklärungen einzelner Mitglieder gemäß § 25 Abs. 2 PersVG berechtigt sei, die Geschäften bis zu einer etwaigen Neuwahl des Personalrats weiterzuführen. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers sei ebenfalls zu bejahen, da die hier streitig gewordene Frage über die Zuständigkeit der Stufenvertretung einer alsbaldigen Klärung bedürfe. Die von dem Landesverwaltungsgericht getroffene Feststellung sei auch mit der sich aus der Beschwerdeentscheidung ergebenden Maßgabe gerechtfertigt. Der Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern könne sich mit Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen nur befassen, wenn im Rahmen der §§ 61, 62 PersVG bestimmte, im Gesetz genannte Fragen im Instanzenweg an ihn herangetragen würden. Hierum handle es sich hier nicht. Aber auch aus § 74 PersVG könne der Hauptpersonalrat keine Berechtigung herleiten, in Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen einzugreifen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handle, die den gesamten Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern beträfen und von diesem geregelt würden. Dies folge aus der grundsätzlichen Partnerschaft von Personalvertretung und Dienststellenleiter und daraus, daß die Stufenvertretung dem Personalrat der untergeordneten Dienststelle nicht übergeordnet sei. Deshalb sei die Stufenvertretung nicht befugt, Eingaben und Beschwerden Bediensteter nachgeordneter Dienststellen unter Umgehung der örtlichen Personalvertretung zu behandeln, die lediglich örtliche Vorgänge beträfen. In der Stufenvertretung eine Beschwerdeinstanz zu sehen, wäre weder mit dem Grundgedanken des Personalvertretungsgesetzes noch mit dem hierarchischen Behördenaufbau vereinbar.

10

Von der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der beteiligte Hauptpersonalrat Gebrauch gemacht und beantragt

unter Aufhebung des mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen sowie des erstinstanzlichen Beschlusses auch den Feststellungsantrag zu 2) des Antragstellers zurückzuweisen.

11

Zur Begründung trägt der Rechtsbeschwerdeführer vor: Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts "ins Leere stoße". Streitig sei nicht die abstrakt formulierte Feststellung (mit allen ihren Einschränkungen) des angefochtenen Beschlusses, sondern ob es sich bei den Angelegenheiten, die im konkreten Falle Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten gaben, lediglich um örtliche Vorgänge gehandelt habe. Dieser Auffassungsstreit werde durch die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Feststellung nicht berührt. Anscheinend habe es sich nach Auffassung des Beschwerdegerichts um örtliche Vorgänge gehandelt. Diese Auffassung sei aber nicht frei von Rechtsirrtum und komme im Tenor des angefochtenen Beschlusses nicht zum Ausdruck.

12

Es werde die fehlerhafte Anwendung des § 74 Abs. 1 und Abs. 4 PersVG gerügt. Bei dem streitigen Vorgehen des Rechtsbeschwerdeführers habe es sich nicht um das formelle Verfahren im Sinne der §§ 61, 62 PersVG, sondern die Prüfung von Beschwerden nach § 57 Abs. 1 Buchst. c PersVG sowie um Maßnahmen gehandelt, die der Hauptpersonalrat nach § 57 Abs. 1 Buchst. a zu beantragen habe, nämlich die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, und zwar des § 59 Abs. 1 PersVG (Benachteiligung von Personalratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit). Allerdings habe insoweit auch die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats vorliegen müssen. Anfangs habe es sich um eine Beschwerde Dr. B. über den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, später nach der nach Auffassung des Hauptpersonalrats unter Druck zustande gekommenen Einigung um ein in eigener Initiative aufgegriffenes Anliegen (Beschwerde über den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes) gehandelt. Diese Beschwerde sei in die Form einer ausführlichen Eingabe vom 25. August 1958 an den Bundesminister des Innern mit der Bitte um Nachprüfung der Vorgänge gekleidet gewesen. Zur Vorbereitung dieser Eingabe und zur Entscheidung über die zu treffenden Maßnahmen habe der Hauptpersonalrat einen Ausschuß mit den notwendigen Ermittlungen beauftragt. Im Zuge dieser Ermittlungen seien Verhandlungen mit dem Vorsitzenden des Personalrats in Berlin und dem Verwaltungschef in Wiesbaden geführt worden. Gegenstand der Ermittlungen seien auch gewesen: das Zustandekommen der Erklärung vom 19. Mai 1958, die auch von drei zu Wiesbaden und einer zu Berlin gehörenden Personen unterzeichnet worden sei, Angriffe des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes gegen Dr. Balzer, das Verhalten der Leitung des Wiesbadener Amtes bei der Neuwahl des Personalrats in Berlin und die Rolle, die der Vorsitzende des Berliner Personalrats bei Zurückziehung der Klage gespielt habe, die angebliche Unwürdigkeit des Dr. Balzer als Hauptpersonalratsmitglied und schließlich Äußerungen des Präsidenten des Statistischen Bundesamtes und des zuständigen Abteilungsleiters über Berlin-Müdigkeit.

13

Es komme aber nicht auf den "örtlichen Vorgang" an, da es nach dem Gesetz für die Beteiligung der Stufenvertretung nur wesentlich sei, daß die Dienststelle keine Entscheidungsbefugnis besitze. Zur Entscheidung über eine Beschwerde, die sich gegen das Verhalten des Präsidenten des Wiesbadener Bundesamtes richte, sei aber der Bundesminister des Innern zuständig. Daraus folge auch die Zuständigkeit des Hauptpersonalrat es für die von ihm angestellten Untersuchungen.

14

Der Antragsteller ist den Rechtsausführungen des Rechtsbeschwerdeführers entgegengetreten und hat den in der Rechtsbeschwerde enthaltenen Tatsachenfeststellungen widersprochen, soweit sie vom Antragsteller nicht ausdrücklich als richtig anerkannt werden.

15

II.

Mit Recht hat das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges gemäß § 76 Abs. 1 Buchst. c des Personalvertretungsgesetzes vom 5. August 1955 (BGBl. I S. 477) - PersVG - bejaht, da es sich um einen Streit über die Kompetenzen der Stufenvertretung handelt. Auch die Antragsbefugnis des Personalrats bei der Zweigstelle Berlin wurde mit zutreffender Begründung vom Oberverwaltungsgericht für gegeben erachtet, da der Antragsteller gemäß § 25 Abs. 2 PersVG ohne Rücksicht auf das Ausscheiden zweier seiner Mitglieder zur Geschäftsführung und damit auch zur Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens befugt blieb. Desgleichen ist die Sachlegitimation des Antragstellers gegeben, da der Antragsteller in dem Vorgehen des Hauptpersonalrats einen unzulässigen Eingriff in seinen Kompetenzbereich erblickt. Diese verfahrensrechtlichen Voraussetzungen werden auch vom Rechtsbeschwerdeführer nicht bestritten.

16

Dagegen macht der Rechtsbeschwerdeführer geltend, daß es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle, weil die von dem Beschwerdegericht über den allein noch streitbefangenen Antrag zu 2) getroffene Entscheidung "ins Leere stoße". Denn die von dem Beschwerdegericht getroffene Feststellung, daß der Hauptpersonalrat beim Bundesminister des Innern nicht berechtigt sei, unmittelbar an ihn gerichtete Beschwerden oder Eingaben von Bediensteten des Statistischen Bundesamtes - Zweigstelle Berlin - unter Umgehung des für diese Zweigstelle zuständigen Personalrats sachlich zu bearbeiten, soweit die Beschwerden oder Eingaben lediglich örtliche Vorgänge betreffen, berühre die dem Verfahren zugrunde liegende Streitfrage nicht. Gegenstand des Streites sei vielmehr, ob das von dem Antragsteller beanstandete Vorgehen des Hauptpersonalrats lediglich örtliche Vorgänge betroffen habe. Nach Auffassung des Hauptpersonalrats sei dies nicht der Fall, so daß sich der Hauptpersonalrat auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung in Rechtskraft erwachse, der Zulässigkeit eines gleichartigen Verhaltens berühmen könne.

17

Dabei übersieht der Rechtsbeschwerdeführer, daß für die Beantwortung der Frage, ob dem Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, nicht der Inhalt der Beschwerdeentscheidung, sondern Inhalt und Ziel seiner Anträge maßgebend sind. Wenn aber, wie der Rechtsbeschwerdeführer meint, die von ihm angefochtene Entscheidung den Gegenstand des Streites nicht berührt und "ins Leere stößt", dann könnte er seinerseits durch die Entscheidung nur beschwert und damit die Zulässigkeit seiner Rechtsbeschwerde nur gegeben sein, wenn auch die Richtigkeit des "ins Leere stoßenden" Entscheidungstenors von ihm bestritten würde (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 1 zu § 87 ArbGG und Schnorr-von Carolsfeld, Arbeitsrecht S. 506). Dies ist aber, wie der Rechtsbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, nicht der Fall. Doch bedarf diese Frage keiner weitergehenden Erörterung, weil der Rechtsbeschwerdeführer außerdem verkennt, daß sich der Inhalt einer Entscheidung nicht in dem Wortlaut des Entscheidungstenors erschöpft, bei der Auslegung der Entscheidung vielmehr auch die Gründe heranzuziehen sind. Dies entspricht allgemeiner Rechtsauffassung (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts [8. Aufl.] S. 751; Stein-Jonas, Anm. VII zu § 322 ZPO, und BGHZ 2, 164[BGH 21.05.1951 - IV ZR 32/50] [174]).

18

Daß das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung aber gerade davon ausgegangen ist, dem vorliegenden Streit lägen nur örtliche Vorgänge zugrunde, ergibt sich eindeutig aus den Gründen der Entscheidung und muß auch vom Rechtsbeschwerdeführer eingeräumt werden. Nur meint der Rechtsbeschwerdeführer, diese Auffassung sei nicht frei von Rechtsirrtum und das Oberverwaltungsgericht habe die Zuständigkeit des Hauptpersonalrats und die Rechtsgrundlage seines Einschreitens in der vorliegenden Sache verkannt.

19

Die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruht und an die das Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist, sind folgendes Nach der im Februar 1958 durchgeführten Wahl zum Personalrat bei der als selbständige Dienststelle geltenden Berliner Zweigstelle des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden kam es bei der Zweigstelle Berlin zu ernsten Mißhelligkeiten, die dazu führten, daß zwei. Mitglieder des neugewählten Personalrats, die der Angestelltengruppe angehörten und von denen ein Mitglied (Dr. Balzer) auch in den Hauptpersonalrat gewählt worden was, ihren Rücktritt erklärten. Gleichzeitig lehnten es sieben Angestellte, die auf der gleichen Wahlliste wie die zurückgetretenen Personalratsmitglieder kandidiert hatten, ab, sich als Ersatz für die zurückgetretenen Mitglieder zur Verfügung zu stellen. Einen von 111 Bediensteten gestellten Antrag, eine geheime Abstimmung darüber stattfinden zu lassen, ob der neue Personalrat das Vertrauen der Belegschaft genieße, lehnte der Vorsitzende des Personalrats in der ersten von ihm einberufenen Sitzung als unzulässig ab. Daraufhin stellten 91 Bedienstete beim Verwaltungsgericht Berlin den Antrag, den Personalrat wegen grober Verletzung seiner Amtspflichten aufzulösen Nachdem ein großer Teil der Bediensteten seine Unterschrift zu diesem Antrag wieder zurückgezogen hatte, kam eine außergerichtliche Einigung zustande, die in einer gemeinschaftlichen Erklärung vom 28. Mai 1958 ihren Niederschlag fand. Diese Erklärung war von den Antragstellern, dem beteiligten Personalrat und der Amtsleitung unterschrieben. Auf Grund dieses Übereinkommens wurde der Antrag beim Verwaltungsgericht Berlin wieder zurückgenommen. Trotz dieser Bereinigung der aufgetretenen Differenzen befaßte sich der Hauptpersonalrat auf Grund einer Beschwerde des Dr. Balzer, der die gemeinschaftliche Erklärung mit unterschrieben hatte, und, wie der Hauptpersonalrat behauptet, auch anderer Eingaben weiterhin mit diesen Vorgängen, deren Erledigung Gegenstand der gemeinschaftlichen Erklärung war, und beauftragte drei seiner Mitglieder mit Ermittlungen darüber, ob die Sache aufzugreifen sei. In Ausführung dieses Auftrages wurden von diesem Ausschuß Berliner Bedienstete, die dem Personalrat nicht angehörten, zu einer Rücksprache gebeten. Außerdem wurden von dem Ausschuß Unterhaltungen mit leitenden Beamten des Bundesamtes in Wiesbaden geführt. Schließlich wurde dem Vorsitzenden des Personalrats der Zweigstelle Berlin bei einer Rücksprache erklärt, der Häuptpersonalrat müsse die Angelegenheit dem Bundesminister des Innern unterbreiten und ihn bitten, den Präsidenten des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden anzuweisen, die Auflösung des Berliner Personalrats zu beantragen, falls nicht bestimmte Personalmaßnahmen durchgeführt würden und der Berliner Personalrat zurücktrete. Da der Personalrat nicht zurücktrat, richtete der Hauptpersonalrat eine umfangreiche Eingabe über die Vorgänge innerhalb des Statistischen Bundesamtes einschließlich der Zweigstelle Berlin an den Bundesminister des Innern. Zusammenfassend heißt es am Schlüsse dieser Eingabe:

"Der Hauptpersonalrat bittet, diese Vorgänge nachzuprüfen. Er ist der Auffassung, daß es nicht zugelassen werden kann, wenn der Leiter einer Dienststelle vor den Bediensteten ehrenrührige Vorwürfe gegen einen Personalratsvorsitzenden erhebt, unterstützt und sie nicht zurücknimmt. Er ist ferner der Auffassung, daß das Amt nicht in der dargestellten Weise auf die Rücknahme einer Klage drängen kann, die das gute Recht der Bediensteten ist. Der Hauptpersonalrat hält auch die vom Amt zumindest nicht beanstandeten Einwirkungen des Regierungsoberinspektors Hardt nicht nur für einen Verstoß gegen das Personalvertretungsgesetz, sondern, da es sich zum Teil um seine Untergebenen handelte, auch gegen seine dienstlichen Pflichten. Der Hauptpersonalrat hat bei seinem Versuch, die Angelegenheit gütlich zu erledigen, verlangt, daß der Personalrat der Zweigstelle Berlin zurücktritt, damit wenigstens die dem Personalvertretungsgesetz entsprechende Rechtslage wiederhergestellt wird. Er war der Auffassung, daß bei dieser Lage eine neue unbeeinflußte Stimmabgabe in der Berliner Zweigstelle allein zur. Entgiftung der Atmosphäre führen könne. Dieser Vermittlungsversuch des Hauptpersonalrats ist gescheitert. Damit bleibt nur eine vom Ministerium anzuordnende Maßnahme nach § 26 PersVGübrig. Der Hauptpersonalrat ist außerdem der Auffassung, daß Äußerungen über eine Berlin-Müdigkeit oder eine Entfremdung gegen Berlin, wenn die Bediensteten einer Berliner Dienststelle ihre Rechte wahrnehmen, unangebracht und unzulässig sind.

Der Hauptpersonalrat hält es für unerläßlich, daß ihm die Beschuldigungen bekanntgegeben werden, auf Grand deren nach Auffassung des Statistischen Bundesamtes Dr. Balzer der Mitgliedschaft im Hauptpersonalrat unwürdig sein soll.

Dieses Schreiben ist auf ausdrücklichen Beschluß des Hauptpersonalrates von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet, die nicht dem Statistischen Bundesamt angehören."

20

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, es handle sich hier um Vorgänge, die innerhalb des Dienststellenbereichs des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden einschließlich Zweigstelle Berlin liegen, ist nicht zu beanstanden. Auch die vom Oberverwaltungsgericht daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen sind im Ergebnis zutreffend.

21

Das Personalvertretungsgesetz bestimmt in § 12, daß in allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, Personalräte zu bilden sind. Das 5. Kapitel des Personalvertretungsgesetzes, das die Überschrift "Beteiligung des Personalrates" trägt und das die dem Personalrat zustehenden Rechte und die ihm auferlegten Pflichten regelt, beruht, worauf das Oberverwaltungsgericht mit Recht hinweist, auf der Partnerschaft von Personalrat und Dienststelle, die gemäß § 8 PersVG von dem Dienststellenleiter repräsentiert wird. Daraus folgt, daß sich der Aktionsbereich des Personalrats auf diejenigen seiner Beteiligung zugewiesenen Angelegenheiten in der Dienststelle erstreckt, über die dem Dienststellenleiter eine Entscheidungsbefugnis zusteht. Um die Lücke auszufüllen, die dadurch entstehen kann, daß auf Grund der Kompetenzabgrenzungen innerhalb der Behördenhierarchie der Dienststellenleiter in Angelegenheiten der Dienststelle nicht entscheidungsbefugt ist, sieht § 74 PersVG in diesen Angelegenheiten die Beteiligung der bei der zuständigen Dienststelle bestehenden Stufenvertretung vor. Dabei kann es sich sowohl um Angelegenheiten handeln, die nur eine einzelne Dienststelle betreffen, als auch um Angelegenheiten, von denen mehrere Dienststellen berührt werden und die gerade deshalb der Entscheidungsbefugnis der Dienststellenleiter der einzelnen Dienststellen entzogen sind. Eine andere originäre Zuständigkeit der Stufenvertretung kennt das Personalvertretungsgesetz nicht, da die in §§ 61 und 62 vorgesehene Beteiligung der Stufenvertretung in Angelegenheiten nachgeordneter Dienststellen in den dem Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterliegenden Angelegenheiten nur auf Anrufung der nächsthöheren Dienststelle durch den Personalrat - im Falle der Mitbestimmung auch durch den Dienststellenleiter - von dieser herbeizuführen ist.

22

Da es sich im vorliegenden Falle - wie auch der Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich anerkennt - nicht um ein Verfahren gemäß §§ 61 und 62 PersVG handelt, könnte die Zuständigkeit der Stufenvertretung nur gegeben sein, wenn die Voraussetzungen des § 74 PersVG vorlägen. Dies wurde vom Oberverwaltungsgericht mit Recht verneint.

23

Verwaltungsorganisatorisch ist die Zweigstelle Berlin des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden keine selbständige Dienststelle im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 PersVG, sondern eine dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden zugehörende Nebenstelle. Die Zweigstelle Berlin "gilt" jedoch gemäß § 7 Abs. 3 PersVG personalvertretungsrechtlich als selbständige Dienststelle, weil ihre Verselbständigung beschlossen wurde und die hierzu notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. An der verwaltungsorganisatorischen Einheit des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden und der Zweigstelle Berlin wurde aber dadurch nichts geändert. Namentlich wurde die Entscheidungsbefugnis des Leiters des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden durch diese gewillkürte Verselbständigung der Zweigstelle Berlin auf personalvertretungsrechtlichem Gebiete nicht berührt. Dies bedeutet, daß in den das Statistische Bundesamt - einschließlich die Berliner Zweigstelle - betreffenden, der Beteiligung des Personalrats unterliegenden Angelegenheiten die Zuständigkeit der bei dem Bundesminister des Innern bestehenden Stufenvertretung nur gegeben ist, soweit eine Entscheidungsbefugnis des Leiters des Statistischen Bundesamtes - und nicht etwa nur des Leiters der Zweigstelle Berlin - nicht besteht. Der Stufenvertretung stehen dagegen keine allgemeinen Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Personalräten der nachgeordneten Dienststellen zu. Gerade dadurch unterscheidet sich der Aufbau der Personalvertretungen von der auf Über- und Unterordnung beruhenden Behördenhierarchie, mag er auch durch die Einrichtung der Stufenvertretungen eine technische Anpassung an die Verwaltungsorganisation erfahren haben (vgl. hierzu Beschluß des VII. Senats vom 14. April 1961 [BVerwGE 12, 198]). Auch aus § 57 PersVG läßt sich daher keine erweiterte Zuständigkeit der Stufenvertretung herleiten und nicht der Schluß, ziehen, daß die Stufenvertretung eine Beschwerdeinstanz für alle Bediensteten der ihrer Dienststelle nachgeordneten Behörden darstellt.

24

Wie sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts und den ihnen zugrunde liegenden Unterlagen ergibt, hat sich aber der Hauptpersonalrat im vorliegenden Falle eine Aufsichts- und Kontrollbefugnis in Angelegenheiten angemaßt, die lediglich den Dienststellenbereich des Statistischen Bundesamtes einschließlich der Zweigstelle Berlin betrafen und deren Bereinigung gemäß § 55 Abs. 2 PersVG zu den typischen von Personalrat und Dienststellenleiter zu bewältigenden Aufgaben gehört. Dies ist durch die gemeinschaftliche Erklärung vom 29. Mai 1958 geschehen. Die mit dieser Erklärung bereinigten Differenzen konnten aber nicht dadurch in den Zuständigkeitsbereich der Stufenvertretung gebracht werden, daß seitens eines Bediensteten des Statistischen Bundesamtes - auch wenn er Mitglied des Hauptpersonalrates war - Beschwerde bei der Stufenvertretung erhoben wurde. Die Stufenvertretung ist, wie bereits betont, keine Beschwerdeinstanz für Bedienstete, die mit den vom Dienststellenleiter und Personalrat im Rahmen ihrer Befugnisse getroffenen Maßnahmen nicht einverstanden sind. Verantwortlicher Träger aller Maßnahmen, die von einer Dienststelle getroffen werden, kann immer nur der entscheidungs befugte Dienststellenleiter sein, da nicht der Personalrat, sondern der Dienststellenleiter die Dienststelle repräsentiert und die Entscheidung trifft. Will ein Bediensteter, der sich durch eine solche Entscheidung benachteiligt fühlt, seine Beschwerde nicht bei dem Personalrat oder dem Leiter seiner Dienststelle vorbringen, dann muß er sich auf dem Dienstwege an die seiner Dienststelle vorgesetzte Dienststelle wenden, deren Leiter dann seinerseits zu prüfen hat, inwieweit er vor einer Entscheidung die bei ihm bestehende Stufenvertretung zu beteiligen hat. Andernfalls könnte sich die Stufenvertretung praktisch in jede Angelegenheit einer jeden Dienststelle einschalten, die der Dienststelle nachgeordnet ist, bei der sie besteht. Deshalb fehlt es dem Rechtsbeschwerdeführer für die von ihm eigenmächtig im Bereich des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden einschließlich Zweigstelle Berlin entfaltete Initiative an einer gesetzlichen Legitimation. Der Hauptpersonalrat überschritt damit die ihm eingeräumten Zuständigkeitsgrenzen; sein Vorgehen war unzulässig und wurde vom Antragsteller mit Recht beanstandet.

25

Allerdings erschien dem Senat der Tenor der Beschwerdeentscheidung zu weitgehend, weil er in seiner allgemein gehaltenen Formulierung auch solche örtlichen Angelegenheiten mitumfaßt, die möglicherweise zur Entscheidungsbefugnis des Bundesministers des Innern gehören. Der Senat ist vielmehr im wesentlichen dem in erster Instanz gestellten Antrag zu 1) gefolgt, der zwar vom Landesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden war, aber von dem Antrag zu 2) inhaltlich mitumfaßt wird, so daß die gewählte Formulierung nicht die Frage aufwirft, ob in der Rechtsbeschwerdeinstanz des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens eine reformatio in peius zulässig ist (vgl. Dersch-Volkmar, Anm. 2 zu § 91 ArbGG).

26

Eine Kostenentscheidung entfällt, da gemäß § 76 Abs. 2 PersVG in Verbindung mit § 80 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden und in dem als objektives Verfahren gestalteten Beschlußverfahren auch für den Ersatz außergerichtlicher Kosten kein Raum ist.

Witten
Dr. Ritgen
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl