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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.03.1988, Az.: IX ZR 11/87

Anfechtung bei Veräußerung von Grundbesitz bei Führen der Veräußerung zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger; Anfechtungsklage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in verschiedene Grundstücke; Anforderungen an die Anfechtungsbefugnis; Möglichkeit der vollständigen Befriedigung aus einem Grundstück; Beeinträchtigung der Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen durch die angefochtene Rechtshandlung; Vorliegen einer objektiven Gläubigerbenachteiligung; Darlegungslast und Beweislast für das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht und für deren Kenntnis des anderen Teils

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.03.1988
Aktenzeichen
IX ZR 11/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13125
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 03.10.1986

Fundstelle

  • NJW-RR 1988, 827-829 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Renate H., S., G. i.R.

Prozessgegner

R.-V. I. eG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Albert N., Bischof-J.-Straße ..., I.

Amtlicher Leitsatz

Zur Möglichkeit der Anfechtung bei Veräußerung von Grundbesitz, wenn die Veräußerung zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger geführt hat.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Gärtner, Winter und Dr. Schmitz
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Oktober 1986, berichtigt durch Beschluß vom 6. November 1986, aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt mit der Anfechtungsklage die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung in verschiedene Grundstücke in Anspruch.

2

Die Beklagte hatte das Eigentum an diesen Grundstücken, von denen eines mit einem Nießbrauchrecht, andere mit Briefgrundschulden des Veräußerers belastet waren, von ihrem Ehemann erworben, der sie in den Jahren 1976 bis 1983 gegen Bestellung dieses Nießbrauchs und Zahlung von insgesamt 608.267,32 DM gekauft hatte. Die Veräußerungsverträge vom 12. Oktober 1984 geben als rechtlichen Grund für den Erwerb durch die Beklagte Kauf an, schließen die Übernahme der dinglichen Belastungen ein, nennen Kaufpreise in Höhe von insgesamt 662.000 DM und enthalten den Hinweis, diese seien bereits gezahlt worden. Soweit die Grundstücke mit den Briefgrundschulden belastet waren, enthalten die Verträge ferner die Verpflichtung des Veräußerers, dafür zu sorgen, daß die Beklagte aus den Grundschulden nicht in Anspruch genommen werde und diese innerhalb eines Jahres zur Löschung kämen oder an sie abgetreten würden, einer der Verträge die zusätzliche Angabe einer Abtretung der jene Grundstücke belastenden Grundpfandrechte an einen nicht genannten neuen Gläubiger.

3

Die Klägerin, eine Bank, nahm den Ehemann der Beklagten zu den Akten 3 O 10/85 des Landgerichts Passau als Wechselschuldner in Anspruch und erwirkte ein rechtskräftig gewordenes Urkunds-Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 12. März 1985 auf Zahlung von 1.000.000 DM nebst Zinsen sowie von Wechselunkosten und -provision Zug um Zug gegen Herausgabe des quittierten Wechsels. Die Zwangsvollstreckung in die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen andere Banken und in sein Mobiliar führte nicht zur Befriedigung der Klägerin; die Zwangsvollstreckung in den in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundbesitz des Schuldners war im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht beendet.

4

Mit der am 11. Oktober 1985 bei Gericht eingereichten, am 17. Oktober 1985 zugestellten Klage macht die Klägerin geltend, daß die Beklagte verpflichtet sei, wegen eines Teilbetrages von 500.000 DM nebst Zinsen der Forderung aus dem Vorbehaltsurteil vom 12. März 1985 die Zwangsvollstreckung in die von ihrem Ehemann erworbenen Grundstücke zu dulden, weil dieser ihr das Eigentum daran in anfechtbarer Weise verschafft habe. Dazu behauptete sie, die in den Veräußerungsverträgen vom 12. Oktober 1984 genannten Kaufpreise seien nicht gezahlt worden, würden im übrigen nur einen Bruchteil der Verkehrswerte der Grundstücke dargestellt haben. Der Schuldner habe die Übertragung des Grundbesitzes in der der Beklagten bekannten Absicht vorgenommen, seine Gläubiger zu benachteiligen. Die Beklagte trat dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht belastete sie einige der Grundstücke mit Eigentümergrundschulden über insgesamt 600.000 DM nebst 20 % Zinsen, die am 17. Februar 1986 in die Grundbücher eingetragen wurden.

5

Das Landgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Berufung ein, um die Abweisung der Klage zu erreichen, die Klägerin Anschlußberufung mit dem Ziel der Verurteilung der Beklagten, die von ihr bestellten Eigentümergrundschulden löschen zu lassen, hilfsweise, ihr gegenüber nicht geltend zu machen. Das Oberlandesgericht wies die Berufung mit der Maßgabe zurück, daß es einige Grundbuchbezeichnungen änderte, und verurteilte auf die Anschlußberufung die Beklagte, die Zwangsvollstreckung im Range vor den von ihr bestellten Eigentümergrundschulden zu dulden.

6

Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet.

8

I.

Rechtshandlungen eines Schuldners können außerhalb des Konkursverfahrens zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers als diesem gegenüber unwirksam nach Maßgabe der Bestimmungen des Anfechtungsgesetzes angefochten werden (§ 1 AnfG). Nach § 2 AnfG ist zur Anfechtung jeder Gläubiger befugt, welcher einen vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat und dessen Forderung fällig ist, sofern die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder anzunehmen ist, daß sie zu einer solchen nicht führen würde.

9

1.

Der vollstreckbare Titel, auf den die Klägerin ihren Anfechtungsanspruch gründet, ist zwar rechtskräftig, jedoch - wie die Klägerin in der Klageschrift angegeben und auch das Landgericht in seinem Urteil vom 13. Februar 1986 richtig erkannt hat - ein Urkunds-Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil (§ 599 Abs. 1 ZPO), so daß jener Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig geblieben ist (§ 600 Abs. 1 ZPO). Nach § 10 AnfG hätte deshalb das Berufungsgericht in seinem den Anfechtungsanspruch für begründet erklärenden Urteile die Vollstreckung desselben davon abhängig machen müssen, daß die gegen den Schuldner ergangene Entscheidung vorbehaltlos wurde. Das hat der Berufungsrichter übersehen.

10

2.

Das Berufungsgericht bejaht die Anfechtungsbefugnis der Klägerin mit der Feststellung, daß ihre Zwangsvollstreckung in die angeblichen Forderungen des Schuldners gegen andere Banken und in sein Mobiliar erfolglos verlaufen sind. Es erwägt weiter, die angeordnete Zwangsversteigerung seines in Sachsenham und in Unterneukirchen gelegenen Grundbesitzes werde zu ihrer Befriedigung auch dann nicht führen, wenn das letztgenannte Grundstück einen Verkehrswert von 2.800.000 DM haben sollte. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Die Klägerin ist Gläubigerin von Grundschulden in Höhe von 2.500.000 DM auf dem Grundbesitz des Schuldners in Unterneukirchen und der Forderung von 1.000.000 DM aus dem Vorbehaltsurteil vom 12. März 1984. Daß anzunehmen ist, die Zwangsversteigerung des in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Grundbesitzes des Schuldners würde zu einer vollständigen Befriedigung der Klägerin nicht führen, hat das Berufungsgericht mithin ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet.

11

Die Revision rügt weiter, da es sich bei den auf dem Grundstück des Schuldners lastenden Grundschulden der Klägerin um Sicherungsgrundschulden gehandelt habe, hätte sie darlegen müssen, daß ihr Forderungen gegen den Schuldner in dieser Höhe zugestanden hätten. Auch das ist nicht richtig.

12

Nach § 1191 Abs. 1 BGB kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, daß an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen ist (Grundschuld). Wegen ihrer Grundschulden und ihrer titulierten Forderung konnte die Klägerin sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus dem verbliebenen Grundbesitz des Schuldners mithin nicht vollständig befriedigen.

13

II.

1.

§ 7 Abs. 1 AnfG bestimmt, daß der Gläubiger, soweit es zu seiner Befriedigung erforderlich ist, beanspruchen kann, daß dasjenige, was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, als noch zu demselben gehörig von dem Empfänger zurückgewährt werde. Deshalb wäre die Beklagte im Falle wirksamer Anfechtung durch die Klägerin verpflichtet, deren Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden (BGHZ 99, 274; Senatsurt. v. 7. Mai 1987 - IX ZR 51/86, WM 1987, 881), und zwar in dem Zustande, in dem er sich bei der Veräußerung befunden hatte.

14

2

a.

Voraussetzung einer jeden Anfechtung ist, weil sie nach § 1 AnfG "zum Zwecke der Befriedigung eines Gläubigers" erfolgt, daß durch die angefochtene Rechtshandlung dessen Befriedigungsmöglichkeit aus dem Schuldnervermögen beeinträchtigt worden, der anfechtende Gläubiger also objektiv benachteiligt worden ist (BGHZ 12, 238, 240; Senatsurt. v. 10. Januar 1985 - IX ZR 2/84, ZIP 1985, 372, 373; Senatsurt. v. 7. Mai 1987 aaO; ständig).

15

Das Berufungsgericht bejaht, die Veräußerung des Grundbesitzes an die Beklagte habe zu einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger des Schuldners geführt, weil der von der Beklagten gezahlte Kaufpreis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr zur Verfügung gestanden habe. Diese Rechtsansicht stellt die Revision zur Überprüfung. Sie entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 16. Mai 1979 - VIII ZR 156/78, LM AnfG § 3 Nr. 20; Urt. v. 19. März 1980 - VIII ZR 195/79, LM AnfG a.a.O. Nr. 21; Senatsurt. v. 7. Mai 1987 aaO). Von ihr abzugehen besteht kein Anlaß.

16

b.

Die Beklagte hatte sich darauf berufen, daß die an sie veräußerten Grundstücke zum Teil durch die Belastung mit den Grundschulden wertausschöpfend belastet gewesen seien und es deshalb an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung fehle. Das hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, aufgrund ihrer Eigentümerstellung und persönlichen Nähe zum Schuldner sei die Beklagte darlegungspflichtig dafür gewesen, "wann, wem, wodurch veranlaßt und zu welchen Konditionen" der Schuldner diese Rechte an Dritte abgetreten habe. Damit hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Sie trifft den Anfechtungsgläubiger. Darüber hinaus hatte die Beklagte für die Abtretungen Zeugenbeweis angetreten (Berufungsbegründung v. 13. Mai 1986, Bl. 85 d.A.).

17

Da das Berufungsgericht insoweit die Beweislast verkannt und deshalb keine Feststellungen getroffen hat, kann sein Urteil keinen Bestand haben, soweit die Grundstücke bei der Veräußerung an die Beklagte mit Grundpfandrechten belastet waren.

18

III.

Das Berufungsgericht hält die Anfechtung für begründet nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG. Danach sind anfechtbar Rechtshandlungen, welche der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat.

19

1.

Das Berufungsgericht unterstellt, daß

  1. a)

    die Beklagte und ihr Ehemann im Zeitpunkt des Abschlusses der Veräußerungsverträge getrennt lebten und Scheidungsabsichten hatten,

  2. b)

    die Beklagte die vereinbarten Kaufpreise an den Schuldner zahlte,

  3. c)

    die Kaufpreise den Wert der Grundstücke überstiegen,

  4. d)

    der Schuldner die Kaufpreise zur Befriedigung anderer Gläubiger verwendete und

  5. e)

    die Beklagte über seine Absicht, die er mit der Veräußerung der Grundstücke verfolgte, nicht in Kenntnis gesetzt hatte.

20

Von diesen unterstellten Tatsachen muß das Revisionsgericht bei seiner Beurteilung ausgehen. Dann aber wäre fraglich, ob der Schuldner seine Rechtshandlungen in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsgericht wird dazu Feststellungen zu treffen haben. Der Schuldner selbst ist als Zeuge benannt.

21

2.

Das Berufungsgericht kommt trotz seiner Unterstellungen zu der Überzeugung, der Schuldner habe die Grundstücke der Beklagten in der ihr bekannten Absicht veräußert, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dazu führt der Berufungsrichter aus: Diese Überzeugung beruhe zum einen auf den äußeren Umständen, unter denen der Schuldner den Grundbesitz veräußert habe, zum anderen darauf, daß er ihn "ausgerechnet seiner Ehefrau" übertragen habe. Sie habe in der mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung des Inhalts der beigezogenen Akten 3 O 10/85 des Landgerichts Passau nicht bestritten, daß der Schuldner in jenem Zeitpunkt dringenden Anlaß gehabt habe, die gerichtliche Geltendmachung der durch das spätere Vorbehaltsurteil vom 13. März 1985 titulierten Ansprüche durch die Klägerin zu befürchten. Offensichtlich habe er den Grundbesitz nicht vollends aus seinem Machtbereich weggeben, sondern nur in Sicherheit bringen wollen. Dem stehe die Annahme nicht entgegen, daß die Eheleute zur Zeit der Transaktion schon getrennt gelebt und sich mit Scheidungsabsichten getragen hätten. Von solchen persönlichen Entwicklungen blieben "natürlicherweise gemeinsame wirtschaftliche Interessen in der Regel unberührt". Die Beklagte habe nicht hinreichend dargetan, daß der Schuldner andere Beweggründe für die Veräußerung gehabt habe als die sich unter diesen Umständen aufdrängende Absicht, den Grundbesitz dem Zugriff der Klägerin in der bevorstehenden Zwangsvollstreckung zu entziehen. Es sei zwar Sache des anfechtenden Gläubigers darzutun, daß der Schuldner in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Dem sei die Klägerin jedoch mit dem Hinweis auf die erörterten Umstände nachgekommen, so daß es der Beklagten oblägen wäre, Tatsachen darzulegen, die dem Schluß auf diese Absicht entgegenständen. Ihre Behauptung, die Trennung und die Scheidungsabsichten seien der Grund für die Transaktion gewesen, sei für sich allein nicht geeignet, Zweifel an der Benachteiligungsabsicht des Schuldners zu begründen. Es fehle an Ausführungen dazu, ob und - wenn ja - wann die Eheleute eine die Vermögensaufteilung betreffende Absprache getroffen hätten, welcher Aufteilungsplan gefaßt worden sei, ob die Übertragung dem Plan entsprochen habe und warum, wenn eine Vermögensaufteilung gewollt gewesen sei, jeweils ein Kaufpreis vereinbart und gezahlt worden sei. Die Behauptung der Beklagten hätte im Hinblick darauf, daß sie als Ehefrau des Schuldners und Partei der Verträge vom 12. Oktober 1984 Gelegenheit gehabt habe, sich beim Schuldner nach dessen Motiv zu erkundigen oder doch Indizien in dieser Richtung zu sammeln, der Substantiierung dahingehend bedurft, welches andere Motiv eine Rolle gespielt haben solle. Sie habe nichts dazu vorgetragen, ob vor Abschluß der Geschäfte vom 12. Oktober 1984 von ihr und dem Schuldner über deren Sinn und Zweck gesprochen worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, daß sie gewußt habe, was sich angesichts der Sachlage aufdrängte, nämlich daß der Schuldner den Grundbesitz vor der Verwertung in der Zwangsvollstreckung habe bewahren wollen.

22

3.

Die Revision rügt mit Recht, daß der Berufungsrichter seine Überzeugung von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners und der Kenntnis der Beklagten davon unter Verletzung des Gesetzes gewonnen hat.

23

a)

Bei der Absicht des Schuldners, durch die Vornahme der später angefochtenen Rechtshandlungen seine Gläubiger zu benachteiligen, und der Kenntnis des anderen Teiles davon, handelt es sich um den Anspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG begründende Tatsachen. Deshalb ist dafür ebenfalls die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Das Berufungsgericht stellt beide Voraussetzungen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG fest, bürdet aber bei seinen Überlegungen im Ergebnis die Darlegungs- und Beweislast für deren Nichtvorliegen der Beklagten auf (vgl. Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 7. Aufl., § 3 Anm. I, 13).

24

b)

Daß der Schuldner, wenn er durch die Veräußerung des Grundbesitzes von der Klägerin einen Kaufpreis erhielt, der den Wert der Grundstücke überstieg, um den erzielten Preis zur Befriedigung seiner Gläubiger zu verwenden, diese Handlungen vornahm, um seine Gläubiger zu benachteiligen, hat der Berufungsrichter mit seinen Ausführungen, bei denen es sich lediglich um durch Tatsachen nicht belegte Annahmen handelt, nicht begründet.

25

IV.

Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen.

Merz
Henkel
Gärtner
Winter
Schmitz