Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1985, Az.: IX ZR 2/84
Anfechtung; Miteigentumsanteil; Grundstücksschenkung; Nicht valutierte Grundschuld; Anspruch auf Rückgewähr; Duldung der Zwangsvollstreckung; Gläubigerbenachteiligung; Mitschenkung nicht valutierter Grundschulden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.01.1985
- Aktenzeichen
- IX ZR 2/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1985, 699-702
- MDR 1985, 841 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1985, 2031 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1985, 372-375
Amtlicher Leitsatz
1. Hat der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück dem anderen Miteigentümer geschenkt, umfaßt die nach § 3 begründete Anfechtung die i. d. R. auch unentgeltlich zugewendeten Anteile des Schuldners an den Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden. In diesem Fall kann der Gläubiger ohne vorherige Pfändung und Überweisung von Ansprüchen die Duldung der Zwangsvollstreckung des ganzen Grundstücks verlangen.
2. Der Gläubiger ist durch die nach § 3 AnfG anfechtbare unentgeltliche Verfügung über ein Grundstück auch dann benachteiligt, wenn es zwar wertausschöpfend mit Grundschulden belastet ist, diese aber zum Teil keine Forderungen mehr sichern und der Schuldner seine Ansprüche auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundpfandrechte mitverschenkt hat.