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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.01.1985, Az.: IX ZR 2/84

Anfechtung; Miteigentumsanteil; Grundstücksschenkung; Nicht valutierte Grundschuld; Anspruch auf Rückgewähr; Duldung der Zwangsvollstreckung; Gläubigerbenachteiligung; Mitschenkung nicht valutierter Grundschulden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.01.1985
Aktenzeichen
IX ZR 2/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 13061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DNotZ 1985, 699-702
  • MDR 1985, 841 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2031 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 372-375

Amtlicher Leitsatz

1. Hat der Schuldner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück dem anderen Miteigentümer geschenkt, umfaßt die nach § 3 begründete Anfechtung die i. d. R. auch unentgeltlich zugewendeten Anteile des Schuldners an den Anspruch auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden. In diesem Fall kann der Gläubiger ohne vorherige Pfändung und Überweisung von Ansprüchen die Duldung der Zwangsvollstreckung des ganzen Grundstücks verlangen.

2. Der Gläubiger ist durch die nach § 3 AnfG anfechtbare unentgeltliche Verfügung über ein Grundstück auch dann benachteiligt, wenn es zwar wertausschöpfend mit Grundschulden belastet ist, diese aber zum Teil keine Forderungen mehr sichern und der Schuldner seine Ansprüche auf Rückgewähr der nicht valutierten Grundpfandrechte mitverschenkt hat.