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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.10.1973, Az.: X ZB 7/73
„Aktenzeichen“

Rechtsbeschwerde gegen einen versagengenden Beschluss des Bundespatentgerichts; Mangelnde Begründung des Beschlusses als Verfahrensmangel; Einbringung selbstständiger Angriffsmittel durch den Patentanmelder auf Grund der Neufassung von Patentansprüchen; Verpflichtung des Gerichts zur Weiterleitung eingegangener Schriftsätze an den zuständigen Richter; Unrichtige Aktenzeichenangabe durch den Rechtssuchenden

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.10.1973
Aktenzeichen
X ZB 7/73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12630
Entscheidungsname
Aktenzeichen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 26.02.1973

Fundstellen

  • GRUR 1974, 210 "Aktenzeichen"
  • MDR 1974, 134 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 48 (Volltext mit amtl. LS) "fehlende Aktenzeichen"

Verfahrensgegenstand

Patentanmeldung ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Neugefaßte Patentansprüche sind hinsichtlich der Begründungspflicht einem selbständigen "Angriffsmittel" gleichzusetzen.

  2. b)

    Zur Bedeutung des Aktenzeichens bei der Kennzeichnung eines Schriftsatzes.

Der Zivilsenat X (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat
am 2. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Trüstedt und
die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer
beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des 10. Senats (technischer Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 26. Februar 1973 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den ihr das Patent versagenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie geltend macht, der angefochtene Beschluß, in welchem die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen ist, sei nicht mit Gründen versehen.

2

Das Bundespatentgericht hat den "Tatbestand" des angefochtenen Beschlusses dahin berichtigt, daß auf Seite 2 im 4. Absatz der Satz

"Die Anmelderin hat im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und die Beschwerde auch sachlich nicht begründet"

3

durch die folgenden Sätze ersetzt wird:

"Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 17. Juli 1972 (eingegangen am 21. Juli 1972 mit der Aktenzeichenbezeichnung 10 W (pat) 3/72) eine Neufassung der Patentansprüche eingereicht und unter gleichzeitiger Neuformulierung der erfindungsgemäßen Aufgabenstellung ausgeführt, aus welchen Gründen nach ihrer Ansicht dem Anmeldungsgegenstand der erforderliche technische Fortschritt zukomme.

Sie beantragt,

den Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle vom 6. November 1970 aufzuheben und die Anmeldung zur weiteren Prüfung an die Prüfungsstelle zurückzuverweisen und hilfsweise eine mündliche Verhandlung anzuberaumen."

4

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG statthaft, weil mit ihr gerügt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Sie ist auch begründet. Der gerügte Verfahrensmangel liegt vor.

5

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Anmelderin habe im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und die Beschwerde auch sachlich nicht begründet. Es lagen keine zur Bekanntmachung der Anmeldung geeigneten Unterlagen vor. Die Prüfungsstelle des Patentamts habe zu Recht die Mängel der geltend gemachten Anspruchsfassung und der fehlenden Darlegung der Fortschrittlichkeit gerügt.

6

Die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentgericht habe selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel übergangen, denn es habe sich mit den neugefaßten Patentansprüchen und den übrigen Ausführungen der Anmelderin in deren Schriftsatz vom 17. Juli 1972 nicht auseinandergesetzt. Es sei unschädlich, daß dieser Schriftsatz infolge eines versehentlich unrichtig abgegebenen Aktenzeichens nicht in die Akte des Beschwerdeverfahrens und damit nicht zur Kenntnis der beteiligten Richter gelangt sei. Aus dem Schriftsatz, der dem Bundespatentgericht zugegangen sei, sei eindeutig zu entnehmen gewesen, um welche Sache es sich gehandelt habe. Auf den Patentansprüchen sei sogar das richtige Aktenzeichen vermerkt und der Gegenstand der Anmeldung auch sonst aus diesem Schriftsatz zu entnehmen gewesen.

7

Den Ausführungen der Rechtsbeschwerde ist zuzustimmen.

8

Das Bundespatentgericht hat sich mit dem Vorbringen der Anmelderin in deren Schriftsatz vom 17. Juli 1972 nicht auseinandergesetzt. Zwar begründet das Übergehen von Ausführungen in einem Schriftsatz in der Regel noch nicht den Mangel der fehlenden Gründe im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG. Handelt es sich aber, wie im vorliegenden Falle, um einen Schriftsatz, der, veranlaßt durch die Gründe der Versagung des Patents durch das Patentamt, eine Neufassung der Patentansprüche enthält, so muß sich das Beschwerdegericht mit ihnen auseinandersetzen. Sie sind insoweit einem selbständigen Angriffsmittel gleichzusetzen, denn sie dienten dem "Prozeßangriff" (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 31. Aufl. Einl. III 7 B) gegen den Beschluß des Patentamts, dessen Aufhebung und Abänderung es begründen konnte (Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 146 Anm. 3 unter Bezugnahme auf RG DR 39, 879). Das Bundespatentgericht hat die Ausführungen des genannten Schriftsatzes übergangen.

9

Der Mangel der fehlenden Gründe ist hier nicht deswegen zu verneinen, weil der übergangene Schriftsatz vom 17. Juli 1972 im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung dem Beschwerdegericht nicht vorgelegen hatte. Es ist nämlich allein schon wegen der vom Beschwerdesenat vorgenommenen "Tatbestandsberichtigung" davon auszugehen, daß der Inhalt dieses Schriftsatzes in das Beschwerdeverfahren eingeführt war und daher berücksichtigt werden mußte, denn er gelangte an das für die Sache zuständige Bundespatentgericht. Das mit der Beschwerde befaßte Gericht hatte somit die Möglichkeit, von ihm Kenntnis zu nehmen. Es spielt für den Rechtssuchenden keine Rolle, welcher Senat, welche Kammer oder Abteilung eines Gerichts für die Bearbeitung durch die Geschäftsverteilung bestimmt ist. Das betrifft die funktionelle Zuständigkeit, d.h. die durch den Geschäftsverteilungsplan geregelte Verteilung der Geschäfte innerhalb des zuständigen Gerichts. Senate, Kammern oder Abteilungen sind nicht "das Gericht", sondern das Kollegium der Richter, denen innerhalb des sachlich und örtlich zuständigen Gerichts die Bearbeitung der einzelnen Sache übertragen ist. Eine Eingabe (z. B. Klage, Schriftsatz) ist daher dann zur Kenntnis des die Sache bearbeitenden Richters gelangt, wenn sie dem zuständigen Gericht zugegangen ist.

10

Die Angabe des Aktenzeichens soll die Weiterleitung innerhalb des Gerichts erleichtern und für eine rasche Bearbeitung sorgen. Wie die Rechtsbeschwerde richtig ausführt, handelt es sich um eine Ordnungsmaßnahme, wie es selbst der in § 130 ZPO vorgeschriebene Inhalt - wozu nicht das Aktenzeichen gehört - von vorbereitenden Schriftsätzen ist. Eine unrichtige oder fehlende Angabe eines Aktenzeichens kann zwar gewisse nachteilige Folgen für den Rechtsuchenden haben (z.B. für die rechtzeitige Zustellung), die er selbst zu tragen hat (vgl. BGH NJW 1960, 1007 [BGH 10.03.1960 - II ZR 56/59]). Für die Sachentscheidung ist das aber ohne Bedeutung. Ein Antrag kann nicht wegen einer unrichtigen Aktenzeichenangabe abgelehnt werden.

11

Das Bundespatentgericht hat dieser Rechtslage bereits dadurch Rechnung getragen, daß es den "Tatbestand" des angefochtenen Beschlusses entsprechend dem Inhalt des Schriftsatzes der Anmelderin vom 17. Juli 1972 berichtigt hat. Diese tatsächlichen Feststellungen mußten der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde zugrunde gelegt werden.

12

Der angefochtene Beschluß war wegen des vorliegenden Verfahrensmangels aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Ausführungen der Anmelderin in dem Schriftsatz vom 17. Juli 1972 dahin zu prüfen haben, ob sie geeignet sind, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,- DM festgesetzt.

Trüstedt
Bruchhausen
Ochmann
Bendler
Häußer