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Bundesfinanzhof
Urt. v. 25.10.1977, Az.: VII R 5/74

Importeur; Nachforderung von Zöllen; Grundsatz von Treu und Glauben; Vertrauen in Verhalten der Verwaltung; Juristische Person; Kenntnis der Mitarbeiter; Vertretung durch Anwalt; Revision; Rüge der Unterlassung einer Beweiserhebung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
25.10.1977
Aktenzeichen
VII R 5/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 10605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 124, 105 - 109
  • BStBl II 1978, 274
  • DB 1978, 1321-1322 (Volltext mit amtl. LS)
  • DStR 1978, 201-202 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Importeur kann sich gegenüber einer Nachforderung von Zöllen nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben auf sein Vertrauen in ein nachhaltiges Verhalten der Verwaltung (unrichtige Auskünfte, längerfristige falsche Verzollung) berufen, wenn er wußte, daß das Verhalten der Verwaltung nicht dem Gesetz entsprach. Ist der Importeur eine juristische Person, so kommt es dabei auf das Wissen der mit der betreffenden Verzollung befaßten Mitarbeiter an.

2. Ein Beteiligter, der in der Tatsacheninstanz durch einen Anwalt vertreten war, kann mit der Revision die Unterlassung einer Beweiserhebung im Regelfall dann nicht mit Erfolg rügen, wenn er die Beweiserhebung nicht beantragt hatte (Anschluß an die Rechtsprechung des BVerwG).

Tatbestand:

1

I.

Streitig ist, ob der Beklagte und Revisionsbeklagte (HZA) zu Recht Zoll von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) nachfordert oder ob der Nachforderung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht.

2

Die Klägerin gehört zur Firmengruppe X. Sie führte - wie andere Unternehmen der Gruppe - im Jahre 1970 laufend tunesische Weine ein. Für diese wurde anfangs Zoll erhoben. Ende April 1970 unterrichtete das ZA den Importsachbearbeiter der Klägerin dahingehend, daß tunesischer Wein aufgrund eines seit Januar 1970 gültigen Assoziierungsabkommens der EWG mit Tunesien vom 28. März 1969 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - Nr. L 198 vom 8. August 1969 S. 1, 3) zollfrei sei. Diese Mitteilung wurde von einem Abfertigungsbeamten des ZA, vom Leiter des Zollkommissariats und einem Sachbearbeiter des HZA mündlich als zutreffend bestätigt. Danach fertigte das ZA ab Mai 1970 tunesische Weine zollfrei zum freien Verkehr ab. Außerdem erstattete es dem Unternehmen für im Februar und März 1970 aus seinem offenen Zollager entnommene tunesische Weine im Juni 1970 insgesamt 57 645 DM Zoll.

3

Am 9. November 1970 teilte das ZA der Klägerin schriftlich mit, daß tunesischer Wein nicht unter das Assoziierungsabkommen falle und deshalb nach dem vorgesehenen Drittlandszollsatz zu verzollen sei. Nachdem das ZA zu der Überzeugung gekommen war, daß die Klägerin von Anfang an gewußt hatte, tunesischer Wein sei in Wirklichkeit nicht zollfrei, forderte es von den Unternehmen der Firmengruppe insgesamt 1,3 Mio. DM Zoll nach.

4

Die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage wies das FG nach Beweiserhebung ab. Zur Begründung führte es u. a. aus:

5

Für den tunesischen Wein des Streitfalles habe im Zeitpunkt der Zollabfertigung zum freien Verkehr keine Zollfreiheit bestanden. Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Tunesischen Republik vom 28. März 1969 habe keine Zollfreiheit vorgesehen. Nach Art. 2 des Abkommens i. V. m. Art. 1 des Anhangs 1 dazu unterlägen lediglich die nicht in der Liste des Anhangs II des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag) aufgeführten Waren mit Ursprung in Tunesien bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat der EWG keinen Zöllen. Wein der Tarifnr. 22.05 sei aber im Anhang II des EWG-Vertrages aufgeführt. Daher sei für den vom ZA unverzollt freigegebenen tunesischen Rotwein mit der Freigabe eine sofort fällige Zollschuld in der Höhe entstanden, die sich aus dem seinerzeit in der Tarifst. 22.05 B I b GZT vorgesehenen Drittlandszollsatz von 32,94 DM je 100 l Wein ergebe (§ 58 ZG). Das ZA habe den Zollbetrag im angefochtenen Bescheid zutreffend festgesetzt. Zollschuldner sei die Klägerin geworden, da ihr der Wein unverzollt freigegeben worden sei (§ 58 Abs. 2 ZG).

6

Der zulässigen Nachforderung des Zollbetrages (§ 223 i. V. m. § 94 Abs. 1 Nr. 1 AO) stehe der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Ein nachhaltiges Verhalten der Zollverwaltung liege im Streitfall zwar vor. In der mehrmaligen Auskunft an die Klägerin, die tunesischen Weine seien zollfrei, und in der Abfertigungspraxis des ZA sei eine nachdrückliche Willenserklärung des ZA des Inhalts zu sehen, daß das ZA tunesische Weine künftig zollfrei zum freien Verkehr abfertigen werde. Die Klägerin habe auch nach der zollamtlichen Mitteilung über die vermeintliche Zollfreiheit tunesischer Weine wirtschaftliche Dispositionen getroffen, die sich nicht mehr rückgängig machen ließen. Die Klägerin habe trotz ihrer Überzeugung, die Verkaufspreise für Markenweine erhöhen zu müssen, die Preise für die tunesischen Weine nicht verändert und überdies die Werbung für diese Weine verstärkt.

7

Sie habe diese wirtschaftlichen Dispositionen aber nach der Überzeugung des FG nicht im Vertrauen auf die Richtigkeit des nachhaltigen Verhaltens der Zollverwaltung getroffen. Sie habe vielmehr von Anfang an und ständig gewußt, daß die mündlichen zollamtlichen Mitteilungen über die Zollfreiheit tunesischer Weine unzutreffend gewesen seien. Vertraut habe die Klägerin allenfalls darauf, daß die Zollverwaltung ihren Fehler nicht gleich bemerken werde und daß es - nach Aufdeckung - gelingen werde, sie rechtlich an ihrem Fehlverhalten jedenfalls für die Vergangenheit festzuhalten.

8

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt (§ 76 FGO).

9

Das FG habe auch materielles Recht verletzt. Es komme im vorliegenden Fall nicht auf das Wissen des Beteiligten um die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der erteilten Auskunft an. Es sei vielmehr der Grundgedanke anzuwenden, welcher einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) zugrunde liege, daß die Verwaltung an die Auskunft gebunden sei, gleich, ob sie richtig oder falsch und der Zollbeteiligte von der Richtigkeit überzeugt gewesen sei. Es sei eine Auskunft über die Zollpflicht erteilt worden, und zwar in einer Form und unter Umständen, die dem Grundgedanken des § 23 Abs. 2 ZG noch mehr entsprächen als die dort angesprochene vZTA; denn hier sei die Zollbehörde an den Zollbeteiligten herangetreten und habe ihm nicht nur eine unmißverständliche Auskunft über die Zollfreiheit erteilt, sondern darüber hinaus den angeblich zu Unrecht bezogenen Zoll von sich aus zurückerstattet.

10

Auch wenn es entgegen ihrer, der Klägerin, Auffassung auf ihr Wissen um die Richtigkeit oder Fehlerhaftigkeit der zollamtlichen Auskunft ankomme, sei die Vorentscheidung fehlerhaft. Sie sei eine juristische Person. Sie selbst könne daher überhaupt nichts wissen. Wissen könnten nur natürliche Personen. Das FG habe geglaubt, eine solche positive Kenntnis bei dem Zeugen A feststellen zu können. Der Zeuge A sei jedoch nicht ihr gesetzliches Organ; er sei nicht einmal Prokurist und mit der Erledigung der Importgeschäfte und der Zollabfertigung nicht betraut gewesen. Sein vermeintliches Wissen sei daher in jeder Hinsicht belanglos.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist nicht begründet.

12

Die Ausführungen des FG zur Entstehung der Zollschuld und zur grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Nachforderung begegnen keinen Bedenken. Sie sind von der Revision auch nicht angegriffen worden.

13

Zu Recht hat das FG eine entsprechende Anwendung des § 23 Abs. 2 ZG oder die Heranziehung des Grundgedankens dieser Bestimmung abgelehnt, wonach der Adressat einer vZTA während einer bestimmten Zeitspanne verlangen kann, daß auch dann, wenn die Auskunft mit dem materiellen Recht unvereinbar ist, die betroffenen Zollstellen die eingeführten Waren entsprechend der Auskunft tarifieren. Die Gegenargumente der Revision sind nicht stichhaltig. Wortlaut, Sinn und Zweck des § 23 ZG lassen deutlich erkennen, daß es sich hier um eine Sonderregelung für einen bestimmten Fall handelt, die einer entsprechenden Anwendung auf Fälle anderer amtlicher Auskünfte nicht ohne weiteres zugänglich ist. Die Regelung des § 23 ZG läßt nicht den Schluß zu, daß sonstige zollamtliche Maßnahmen und Auskünfte grundsätzlich ein gleiches Berufungsrecht des Adressaten begründen (vgl. Urteil des BGH vom 9. Oktober 1975 III ZR 84/73, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1976 S. 86 - ZfZ 1976, 86 -). Das muß im vorliegenden Fall um so mehr gelten, als nicht die für die eingeführte Ware zutreffende Stelle des GZT streitig war, sondern der anzuwendende Zollsatz. Insoweit ist aber auch im Rahmen der Regelung des § 23 Abs. 2 ZG die Verwaltung nicht gebunden; denn die vZTA bezieht sich nur auf die Tarifierung einer Ware, nicht auch auf deren Zollsatz.

14

Die Klägerin hätte dagegen durch den angefochtenen Steuerbescheid dann nicht in Anspruch genommen werden dürfen, wenn sie sich zu Recht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnte.

15

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats verstößt die Inanspruchnahme eines Steuerpflichtigen durch einen Nachforderungsbescheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie im Widerspruch steht zu einem vorangegangenen nachhaltigen Verhalten oder einer nachdrücklichen Willensäußerung der Verwaltung, der Steuerpflichtige wegen dieses bisherigen Verhaltens der Verwaltung auf ein entsprechendes künftiges Verhalten vertraut hat und vertrauen durfte und daher die Nachforderung mit dem allgemeinen Rechtsempfinden unvereinbar ist (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 10. Oktober 1972 VII R 21/70, BFHE 107, 174, 177; vom 19. Februar 1974 VII K 17/70, BFHE 112, 98, 104; vom 1. Juli 1975 VII R 25/73, BFHE 117, 120, 125, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Anwendung dieses Grundsatzes führt dazu, daß im Einzelfall gewöhnliches gesetztes Recht - hier also die Regelung des GZT - weichen muß. Außerdem entsteht ein Konflikt mit dem Gleichheitssatz, der insbesondere in Fällen, in denen wie hier wirtschaftslenkende Abgaben (Zölle) in Frage stehen, besonders augenfällig wird, weil die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben zu einer Wettbewerbsverschiebung zugunsten desjenigen führt, der sich auf ihn beruft. Die Anwendung dieses Grundsatzes kann daher nur in Frage kommen, wenn es sich um einen besonders gelagerten Fall handelt (vgl. die zitierten Urteile des erkennenden Senats), in dem das Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein bestimmtes Verhalten der Verwaltung nach allgemeinem Rechtsgefühl in einem so hohen Maße schutzwürdig ist, daß demgegenüber die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der gleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen zurücktreten müssen.

16

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob ein solches schutzwürdiges Vertrauen schon dann nicht gegeben ist, wenn der Steuerpflichtige wissen mußte, daß das Verhalten der Verwaltung, auf das er vertraute, dem Gesetz widersprach. Wußte das der Steuerpflichtige aber positiv, so besteht kein Grund, sein Vertrauen in das von ihm als unrichtig erkannte Verhalten der Verwaltung zu schützen. So aber liegt der Fall hier. Das FG hat festgestellt, daß die Klägerin "von Anfang an und ständig gewußt hat, daß die mündlichen zollamtlichen Mitteilungen über die Zollfreiheit tunesischer Weine unzutreffend waren und die Behandlung der Einfuhren durch das Zollamt ab Mai 1970 nicht dem geltenden Recht entsprach" (S. 17 der Vorentscheidung). An diese Feststellung des FG ist der erkennende Senat gebunden, es sei denn, daß in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht worden sind (§ 118 Abs. 2 FGO). Das ist jedoch nicht der Fall.

17

Die Klägerin rügt, das FG habe seine Aufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt.

18

Diese Rügen halten einer näheren Prüfung nicht stand. Die Beweiserhebung fand im Beisein eines Mitarbeiters der Klägerin und ihres Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigten in zwei Terminen statt. Es wäre Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten gewesen, in diesen Terminen entsprechende Beweisanträge zu stellen, wenn er der Meinung war, die Ermittlungen des FG reichten nicht aus. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG verletzt der Tatrichter seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts durch Nichterhebung von Beweisen dann nicht, wenn eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die von ihr nunmehr vermißte Beweiserhebung nicht beantragt hat (Beschlüsse des BVerwG vom 13. September 1973 II B 45.73, HFR 1974, 308, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 132 VwGO Nr. 114; vom 22. Mai 1974 VI CB 232.73, Buchholz, a. a. O., 448.0 § 34 Wehrpflichtgesetz Nr. 31; vom 26. Juni 1975 VI B 4.75, Buchholz, a. a. O., 232 § 26 BBG Nr. 17; vgl. auch Urteil des BFH vom 3. November 1976 II R 43/67, BFHE 120, 549, 552, BStBl II 1977, 159). Diese Rechtsprechung ist zu § 86 Abs. 1 VwGO ergangen, der dem § 76 Abs. 1 FGO fast wörtlich entspricht. Der erkennende Senat hat keine Bedenken, sich dieser Rechtsprechung anzuschließen. Ein besonderer Ausnahmefall, der es allenfalls erlaubte, von diesen Grundsätzen abzugehen, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

19

Die Klägerin rügt schließlich noch, das FG hätte das Wissen des Zeugen A von der Unrichtigkeit der Auskünfte der Verwaltung nicht verwerten dürfen, da sie, die Klägerin, eine juristische Person sei, es daher nur auf das Wissen ihrer gesetzlichen Vertreter ankommen könne, der Zeuge zu diesen aber nicht gehört habe. Diese Auffassung hält einer näheren Prüfung nicht stand. Es stellte eine erhebliche Einschränkung des Grundsatzes von Treu und Glauben dar, wollte man seine Anwendung von der Voraussetzung abhängig machen, daß das zu schützende Vertrauen des Steuerpflichtigen in ein nachhaltiges Verhalten der Verwaltung in der Person des gesetzlichen Vertreters des Steuerpflichtigen gegeben ist. Das würde insbesondere bei juristischen Personen mit einem umfangreichen Mitarbeiterstab, deren gesetzliche Vertreter über die mit der Besteuerung zusammenhängenden Einzelumstände nicht unterrichtet zu sein pflegen, zu einem Ausschluß der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben führen, der durch nichts gerechtfertigt wäre. Es kann also für das Vertrauen, das geschützt werden soll, nur auf jenes der mit der jeweils in Frage stehenden steuerlichen Behandlung befaßten Mitarbeiter der juristischen Person ankommen. Daraus ergibt sich folgerichtig aber auch, daß es für die - die Schutzwürdigkeit des Vertrauens zerstörende - Kenntnis von der Unrichtigkeit des Verhaltens der Verwaltung ebenfalls nur auf diesen Mitarbeiterkreis ankommen kann.

20

Das FG ist unausgesprochen von dieser Rechtsauffassung ausgegangen. Es hat festgestellt, daß "die Klägerin bzw. ihre dafür zuständigen Mitarbeiter" (S. 21 der Vorentscheidung) den Inhalt des Assoziierungsabkommens kannten. Es hat auch mittelbar festgestellt, daß der Zeuge A zu diesem Mitarbeiterkreis gehörte, in dem es ausführte, daß die Kenntnis des Zeugen der Klägerin zuzurechnen sei (S. 34 der Vorentscheidung). Diese Feststellungen begegnen schon deswegen keinen Bedenken, weil der Zeuge nach seinen Aussagen vor dem FG, auf die die Vorentscheidung Bezug genommen hat, als Beruf den des Prokuristen bei einer Firma der Firmengruppe X angab und bestätigte, unmittelbarer Vorgesetzter des Zollsachbearbeiters der Klägerin zu sein. Die Klägerin kann daher mit ihrem Vorbringen nicht gehört werden, der Zeuge habe "mit Zollangelegenheiten grundsätzlich überhaupt nichts zu tun" gehabt und sei "nicht einmal Prokurist" gewesen.