Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1961, Az.: BVerwG V C 54.59
Revision in Sachen Kriegsgefangenenentschädigung; Gewährung eines Existenzaufbaudarlehen aufgrund Fehlen einer gesicherten Lebensgrundlage sofern ein Zusammenhang dazwischen aufgrund einer Kriegsgefangenenschaft besteht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1961
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 54.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 15623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 11.12.1958 - AZ: XIV A 234.58
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 1 KgfEG
- § 40 Abs. 1 S. 2 KgfEG
- § 43 Abs. 2 KgfEG
Fundstelle
- DÖV 1962, 74-75 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Existenzaufbaudarlehen kann nur gewährt werden, wenn das Fehlen einer gesicherten Lebensgrundlage im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsgefangenschaft steht (hier: Verlust der Lebensgrundlage durch Verlassen der SBZ)
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Zinser, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Dezember 1958 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der Kläger kehrte im Jahre 1948 aus französischer Kriegsgefangenschaft zu seiner Familie in E.-K. in der sowjetischen Besatzungszone zurück. Dort nahm er eine Beschäftigung als Holzkaufmann und Buchhalter im Sägewerk seines Vaters in K. auf. Wegen angeblicher Wirtschaftsvergehen wurde er am 2. April 1951 verhaftet und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach der Haftentlassung begab er sich am 1. November 1952 nach B. (West). Hier bemühte er sich um die Begründung eines Holzhandelsunternehmens und beantragte, ihm ein Existenzaufbaudarlehen nach den Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes zu gewähren. Im Verwaltungsverfahren blieb sein Antrag ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seiner Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben. Das Urteil geht davon aus, daß der Kläger Kriegsgefangener gewesen sei und die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Darlehnsgewährung erfülle. Es sei auch als nachgewiesen anzusehen, daß ihm eine gesicherte Lebensgrundlage fehle. Darauf, ob die Notwendigkeit der Schaffung einer neuen oder die Sicherung einer vorhandenen, aber gefährdeten Existenz auf die Kriegsgefangenschaft zurückzuführen sei, komme es nicht an.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt und gerügt, das angefochtene Urteil beruhe auf einer rechtsirrtümlichen Anwendung der Vorschriften des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes. Zwar verlange dieses Gesetz keinen Ursachenzusammenhang zwischen einer konkreten Schädigung durch die Kriegsgefangenschaft und der Notwendigkeit des Neuaufbaus oder der Sicherung der Existenz. Voraussetzung für die Darlehnsgewährung sei aber jedenfalls, daß der Antragsteller infolge der späten Rückkehr aus der Gefangenschaft tatsächlich noch nicht in der Lage gewesen sei, sich eine neue Lebensgrundlage aufzubauen oder eine bereits geschaffene, aber gefährdete hinreichend zu sichern. Habe ein ehemaliger Kriegsgefangener bereits wieder eine Lebensgrundlage gehabt, diese jedoch aus anderer, Gründen wieder verloren, so fehle es an den gesetzlichen Voraussetzungen, um eine Ermessensentscheidung über den Darlehnsantrag zu treffen.
Der Beklagte hat beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist diesen Ausführungen entgegengetreten und hat sich der vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Er hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Die Revision ist zulässig.
Über den Antrag des Klägers hat nach § 40 Abs. 1 Satz 2 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - die von der zuständigen obersten Landesbehörde bestimmte Stelle entschieden, so daß nach § 43 Abs. 2 KgfEG an die Stelle der Beschwerde der Einspruch getreten und der Senator für Finanzen der richtige Beklagte ist. Der Geschäftsführende Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds im Lande Berlin hat lediglich als Bediensteter des Senators für Finanzen - nicht aber in seiner ihm durch das Lastenausgleichsgesetz zugewiesenen Funktion - diesen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten und auch für ihn Revision eingelegt. Seiner Beiladung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erster Instanz bedurfte es daher nicht.
Die Revision ist auch begründet.
Der Kläger begehrt die Gewährung eines Darlehens zum Aufbau der wirtschaftlichen Existenz. Der Beklagte stützt die Ablehnung des Darlehnsantrages darauf, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung seinen Ermessens nicht gegeben seien. Nach § 1 Abs. 1 KgfEG sind Berechtigte nach diesem Gesetz u.a. ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 aus ausländischem Gewahrsam entlassen worden sind und am Stichtage, das ist der 3. Februar 1954, ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hatten. Kriegsgefangene sind nach § 2 Abs. 1 KgfEG Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangengenommen und von einer auslandischen Macht festgehalten worden sind.
Das Verwaltungsgericht hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, daß der Kläger als Soldat in französische Gefangenschaft geraten, im Laufe des Jahres 1948 nach Eichwalde-Königswusterhausen heimgekehrt sei und sich seit November 1952 im Geltungsbereich des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes ständig aufgehalten habe. Der Kläger ist somit berechtigt, die Vergünstigungen, die das Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz gewährt, in Anspruch zu nehmen.
Nach §§ 28, 29 Abs. 1 KgfEG kann den Berechtigten ein Aufbaudarlehen zur Schaffung einer neuen gesicherten Lebensgrundlage gewährt werden, sofern sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Daß diese beim Kläger gegeben sind, hat das Verwaltungsgericht rechtsirrtumsfrei bejaht. Ebensowenig steht einer Darlehnsgewährung nach Abschnitt II KgfEG entgegen, daß der Kläger etwa auf Grund anderer Bundesgesetze die Möglichkeit hätte, ein Darlehen für das beabsichtigte Vorhaben zu erhalten (§ 28 Satz 1 KgfEG); denn der Kläger ist nicht als Sowjetzonenflüchtling anerkannt, so daß die Voraussetzungen für eine entsprechende Leistung aus dem Härtefonds des Lastenausgleichs nicht erfüllt sind. Es bleibt zu entscheiden, ob der Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Gewährung eines Aufbaudarlehens nach Abschnitt II KgfEG nur gegeben ist, wenn es dem Antragsteller aus Gründen, die mit seiner Kriegsgefangenschaft zusammenhängen, an einer gesicherten Lebensgrundlage fehlt, oder ob es ausreicht, wenn die Lebensgrundlage irgendwann nach Rückkehr aus der Gefangenschaft verlorengeht oder unsicher wird.
Zu dieser Rechtsfrage hat das erkennende Gericht bereits in seinem Urteil vom 8. Oktober 1958 - BVerwG V C 528.56 - (MDR 1959 S. 67 = DÖV 1959 S. 919 = MtBl. BAA 1960 S. 272) dahin entschieden:
"Darlehen zur Sicherung einer wieder geschaffenen, aber neuerdings gefährdeten Existenz können einem Kriegsgefangenen gemäß § 29 Abs. 1 KgfEG nur gewährt werden, wenn die Gefährdung im ursächlichen Zusammenhang mit der Kriegsgefangenschaft steht."
Hier allerdings handelt es sich um den Aufbau einer neuen Existenz. Für diesen Fall kann aber nichts anderes gelten als für die Entscheidung über ein Darlehen zur Sicherung der Existenz. Denn der Gesetzgeber hat mit diesen Maßnahmen beabsichtigt, dem zurückkehrenden Kriegsgefangenen eine Starthilfe zu geben. Es soll ihm durch Darlehen und Beihilfen geholfen werden, die Nachteile zu überwinden, die ihm bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik dadurch entstanden sind, daß er seine wirtschaftliche Betätigung infolge der Kriegsgefangenschaft erst verspätet hat aufnehmen können. Anders wäre es nicht verständlich, diese Regelung in einem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz zu treffen. Diese finanziellen Hilfen verfolgen aber nicht das Ziel, den ehemaligen Kriegsgefangenen gegen Nachteile zu schützen, die auf andere Gründe als die Kriegsgefangenschaft zurückzuführen sind. Sie bezwecken keinen wirtschaftlichen Bestandschutz; denn sonst würde der Kriegsgefangene gegenüber den übrigen Teilnehmern am allgemeinen Wirtschaftsverkehr eine Vorzugsstellung erhalten, die in seiner Kriegsgefangenschaft keine Rechtfertigung findet.
Nach den für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte der Kläger nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1948 eine Anstellung im Betrieb seines Vaters Ernst Hein gefunden. Die dortige Tätigkeit des Klägers im Außendienst und in der Buchhaltung entsprach seinem beruflichen Werdegang, dann nach seinen Angaben war er nach Abschluß der Lehre im Bankfach und anschließend im Holzhandel von 1926 bis 1930 als kaufmännischer Angestellter in Holzhandlungen, von 1930 bis 1934 als Buchhalter in einer Firma für Sportausrüstungen und anschließend bis 1945 bei der Deutschen Reichsbank als Angestellter tätig. Trotz der späten Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft war es ihm gelungen, in seinem bisherigen Beruf sofort wieder eine Dauerstellung als Angestellter zu erhalten. Schon hierdurch war die Lebensgrundlage des Klägers gesichert, so daß dahinstehen kann, ob er aufbauend auf dieser gesicherten Existenz die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmer oder Mitunternehmer im Rahmen des väterlichen Betriebes oder durch Erwerb eines Teilbetriebes seines Vaters erstrebte. Der Sicherung der Lebensgrundlage des Klägers durch seine Angestelltentätigkeit steht auch nicht entgegen, daß der Kläger in einem Privatbetrieb in der sowjetischen Besatzungszone beschäftigt war, denn die erkennbar auf alle Wirtschaftszweige sich erstreckenden dortigen Sozialisierungstendenzen sind in der Regel ohne Einfluß auf die in den Privatbetrieben begründeten Arbeitsverhältnisse. Der Verlust dieser Lebensgrundlage infolge der Verurteilung des Klägers wegen angeblicher Wirtschaftsvergehen, also das jetzige Fehlen einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz nach Verlassen der sowjetischen Besatzungszone, hat seine Ursache nicht mehr in der späten Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts war danach aufzuheben und die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen,
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.600 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
Bundesrichter Kohlbrügge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. gez. Dr. Elsner
gez. Dr. Gützkow