Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.03.1994, Az.: XII ZR 221/92
Übertragung; Hausgrundstück; Alleineigentum ; Ehegatte; Verfassungsmäßigkeit; Eigentumsgarantie; Teilentscheidung; Auseinandersetzung; Erstattungsverpflichtung; Wertverhältnisse
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.03.1994
- Aktenzeichen
- XII ZR 221/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BezirksG Cottbus
- KreisG Senftenberg
Rechtsgrundlagen
- § 39 DDR: FGB
- § 4 Abs. 5 EGBGB Art. 234
- Art. 14 GG
Fundstelle
- FamRZ 1994, 692-693 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Übertragung eines Hausgrundstücks in das Alleineigentum eines Ehegatten stellt in verfassungskonformer Anwendung des § 39 FGB DDR (vgl. BGHZ 117, 35 ff) eine unzulässige Teilentscheidung; eine solche Eigentumszuweisung ist nur dann mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG vereinbar, wenn zugleich eine umfassende Auseinandersetzung durchgeführt, insbesondere eine angemessene Erstattungsverpflichtung des begünstigten Ehegatten bestimmt sowie deren Erfüllung zugunsten des anderen Ehegatten gesichert wird.
2. Die Höhe des Erstattungsanspruches nach Zuweisung eines Familienheimes in das Alleineigentum eines Ehegatten wird durch Feststellung der Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Abschlußentscheidung über die Beendigung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft bestimmt.
Tatbestand:
Die Parteien schlossen 1972 die Ehe, aus der zwei 1972 und 1979 geborene Kinder hervorgingen. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs (FGB) der ehemaligen DDR.
1978 erhielten sie von der Großmutter des Ehemannes (Antragsteller) gegen ein Leibgedinge ein 632 qm großes bebautes Grundstück zu gemeinschaftlichem Eigentum übertragen; das darauf stehende Haus, das als Familienheim diente, bauten sie in der Folgezeit weiter aus.
Im November 1988 erhob der Ehemann die Scheidungsklage, der sich die Ehefrau (Antragsgegnerin) anschloß. Beide Parteien beantragten u.a. die Teilung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens gemäß § 39 FGB. Durch Teilurteil vom 9. Dezember 1988 sprach das Kreisgericht die Scheidung der Ehe der Parteien aus, übertrug das Erziehungsrecht für die beiden Kinder auf die Ehefrau und verurteilte den Ehemann zur Zahlung von Kindesunterhalt (rechtskräftig seit 7. Januar 1989). Durch weiteres Teilurteil vom 17. Oktober 1989 übertrug es das Hausgrundstück in das Alleineigentum des Ehemannes, wies diesem das Nutzungsrecht an der Ehewohnung zu unter Verurteilung der Ehefrau zur Räumung, übertrug zahlreiche bewegliche Sachen - unter Festsetzung der einzelnen Zeitwerte - in das Alleineigentum jeweils einer Partei und verpflichtete den Ehemann, eine in Höhe von 22.229, 13 DDR-Mark bestehende Kreditverbindlichkeit für das Haus allein zu tilgen. Nach den Gründen der Entscheidung wurde als ausschlaggebend für die Zuweisung des Grundstücks an den Ehemann angesehen, daß es sich hierbei um alten Familienbesitz handele. Zu verschiedenen strittigen Positionen seien weitere Beweiserhebungen erforderlich. Bei der Verteilung von beweglichen Sachen sei berücksichtigt worden, daß zu hohe Erstattungszahlungen vermieden werden müßten.
Gegen diese Teilentscheidung legten beide Parteien Berufung ein. Das Bezirksgericht hob durch Urteil vom 11. Dezember 1989 die das gemeinschaftliche Hausgrundstück betreffenden Regelungen auf und entschied hinsichtlich der Zuteilung beweglicher Sachen teilweise anders. Das Hausgrundstück übertrug es in das Alleineigentum der Ehefrau, weil die Interessen der gemeinsamen Kinder vorrangig seien, und verurteilte die Ehefrau zur Bestellung eines Vorkaufsrechts für den Ehemann. Die Verpflichtung zur alleinigen Tilgung der Kreditverbindlichkeit erlegte es der Ehefrau auf, der auch - unter Verurteilung des Ehemannes zur Räumung - das Nutzungsrecht an der Ehewohnung übertragen wurde.
Im fortgesetzten Verfahren vor dem Kreisgericht stritten die Parteien über die Verteilung weiterer Gegenstände des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens sowie über eine Erstattungszahlung zugunsten des Ehemannes. Am 19. Juni 1991 schlossen sie einen Teilvergleich über die Eigentumszuweisung an einzelnen beweglichen Sachen, wobei jeweils deren Zeitwert ausgeworfen wurde. Am 21. Januar 1992 erließ das Kreisgericht ein drittes Teilurteil, das allein den Erstattungsanspruch des Ehemannes wegen der Eigentumszuweisung des Hausgrundstücks an die Ehefrau zum Gegenstand hatte und im Ergebnis die Ehefrau zur Zahlung von 5. 157,47 DM nebst Zinsen verurteilte. Hierbei legte das Gericht als Wertermittlungsstichtag den 11. Dezember 1989 zugrunde, weil zu diesem Zeitpunkt das Alleineigentum an dem Grundstück auf die Ehefrau übergegangen sei. Aufgrund eines für diesen Stichtag eingeholten Sachverständigengutachtens veranschlagte es den Grundstückswert auf 42. 859 DDR-Mark, wovon die von der Ehefrau zu tilgenden Kreditverbindlichkeiten abzusetzen seien, so daß - unter Berücksichtigung der Währungsumstellung - der ausgeurteilte Betrag verbleibe.
Gegen dieses Teilurteil legte der Ehemann Berufung ein, mit der er die Erhöhung der Erstattungszahlung erstrebte. In der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1992 vor dem Bezirksgericht erklärten die Parteien übereinstimmend folgendes:
"Wir sind uns darüber einig, daß die gerichtlichen und außergerichtlichen Regelungen bezüglich unseres übrigen Vermögens bestehenbleiben sollen. Wir sind uns weiterhin darüber einig, daß das Vermögen mit Ausnahme des Grundstücks sowie des Ausgleichsbetrages unter uns gleichmäßig aufgeteilt ist. Insoweit werden keinerlei wechselseitige Ansprüche mehr geltend gemacht. Eine Verrechnung bzw. Anrechnung von Vermögenswerten oder Ausgleichsbeträgen auf den noch zu regeln
den Streitgegenstand hat nicht mehr stattzufinden."
Nach Einholung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Grundstücks zum Stichtag 24. Juni 1992, das zu einem Betrag von 158. 000 DM gelangte, verurteilte das Bezirksgericht die Ehefrau, an den Ehemann über den bereits erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 68. 000 DM nebst 4% Zinsen seit Rechtskraft der Entscheidung zu zahlen sowie an dem Hausgrundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 73. 157,47 DM zu bestellen (Veröffentlichung in FamRZ 1993, 966).
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Ehefrau die Wiederherstellung der kreisgerichtlichen Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Da die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand der ehemaligen DDR lebten, vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 geschieden worden ist, greift die Übergangsvorschrift des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages ein. Danach bleibt für die Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend; das ist hier insbesondere § 39 FGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 35 ff und ständige Rechtsprechung).
2. Nach den Grundsätzen, die der Senat in BGHZ 117 aaO. für die verfassungskonforme Handhabung des § 39 FGB aufgestellt hat, liegt in der Übertragung des Hausgrundstücks in das Alleineigentum der Ehefrau durch das Berufungsurteil vom 11. Dezember 1989 aus heutiger Sicht eine unzulässige Teilentscheidung, weil eine derartige Eigentumszuweisung mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar ist, wenn nicht gleichzeitig eine umfassende Auseinandersetzung erfolgt und insbesondere eine angemessene Erstattungsverpflichtung des begünstigten Ehegatten festgesetzt sowie deren Erfüllung gesichert wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 f). Die Entscheidung ist jedoch noch vor dem Wirksamwerden des Beitritts in Rechtskraft erwachsen und wirksam geblieben, Art. 18 Abs. 1 EinigV. Dies wird vom Ehemann auch nicht angezweifelt. Er begehrt nur noch eine angemessene Erstattungszahlung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB. Die in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 1992 übereinstimmend abgegebenen Erklärungen der Parteien hat das Bezirksgericht zutreffend als gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 FGB beachtliche Einigung in dem Sinne gewertet, daß die gegenständliche Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens endgültig abgeschlossen ist und eine Entscheidung über den Erstattungsanspruch des Ehemannes unabhängig von den übrigen Vermögenswerten allein aufgrund der Eigentumszuweisung des Hausgrundstücks an die Ehefrau erfolgen soll (vgl. dazu BGHZ 117 aaO. 54 ff).
3. Die Revision macht geltend, der angefochtenen Entscheidung über den Erstattungsanspruch des Ehemannes stehe die Rechtskraft des Berufungsurteils vom 11. Dezember 1989 entgegen, da darin bereits über diesen Streitgegenstand befunden worden sei. Ein wertmäßiger Ausgleich für die Eigentumszuweisung des Grundstücks an die Ehefrau habe darin bestanden, daß diese in jenem Urteil zur Bestellung eines Vorkaufsrechts für den Ehemann sowie zur alleinigen Bedienung der offenen Kreditverbindlichkeit verpflichtet worden sei. Die Berücksichtigung eines Ausgleichs gehe auch aus folgendem Passus der Entscheidungsgründe hervor:
"Es ist dabei zu berücksichtigen, daß die Verklagte mit der geänderten Zuteilung des Grundstückes und der anderweitigen Verteilung, wie bereits dargelegt, wertmäßig zusätzlich über das Urteil des Kreisgerichts hinaus etwa für 2. 300 Mark mehr aus der Verteilung des beweglichen Eigentums erhalten hat."
Durch Ziff. 9 des Entscheidungssatzes seien ferner die Parteien "mit dem Mehrbegehren abgewiesen" worden. Darunter falle auch der von dem Ehemann mit Schriftsatz vom 6. März 1989 gestellte Hilfsantrag auf eine Erstattungszahlung.
Dem kann nicht gefolgt werden. Unter den Ausspruch über das "Mehrbegehren" fällt der Erstattungsanspruch des Ehemannes deswegen nicht, weil dieser nicht Gegenstand des angefochtenen Teilurteils gewesen und folgerichtig im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden war (vgl. die auf S. 3 f des Urteils dargestellten Berufungsanträge). Über einen Erstattungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB wurde zwar nach der Praxis der DDR-Gerichte auch unabhängig von gestellten Anträgen entschieden, soweit sich nach Abschluß der gegenständlichen Verteilung ein Ungleichgewicht ergab (vgl. OG NJ 1977, 614; Kommentar zum FGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. 1982 - im folgenden FGBKomm - § 39 Anm. 1.7.2). Hier war aber die gegenständliche Verteilung noch nicht abgeschlossen. Demgemäß wird auch die Frage einer Erstattung in den Entscheidungsgründen nicht einmal erwähnt.
Die Bestellung eines Vorkaufsrechts für den weichenden Ehegatten wurde seinerzeit allein im Hinblick auf dessen frühere Eigentumsposition und ohne Wertanrechnung vorgenommen (vgl. dazu Rohde NJ 1988, 92, 95 m.w.N.), während die Verpflichtung zur alleinigen Bedienung von offenen Krediten als Folge der Eigentumszuweisung lediglich durch einen entsprechenden Abzug vom Zeitwert des Grundstücks berücksichtigt wurde, wobei die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Kreditinstitut ohnehin unberührt blieb (vgl. Richtlinie des Plenums des ehemaligen Obersten Gerichts der DDR vom 27. Oktober 1983 unter 3. 3). Daß durch diese Regelungen des Urteils vom 11. Dezember 1989 der Erstattungsanspruch des Ehemannes auch nur teilweise abgegolten werden sollte, kann hier nicht angenommen werden.
Auch der von der Revision hervorgehobene Passus der Entscheidungsgründe ergibt nichts anderes. Soweit in dem angefochtenen Teilurteil eine gegenständliche Verteilung von gemeinschaftlichem Vermögen vorgenommen worden war, waren zur Vorbereitung der Entscheidung über den Erstattungsanspruch, die erkennbar der Schlußentscheidung vorbehalten wurde, wie etwa aus der Bemerkung über die anzustrebende Vermeidung zu hoher Erstattungszahlungen hervorgeht, jeweils Zeitwerte für die einzelnen Gegenstände ausgeworfen worden. Der bezeichnete Passus in den Gründen des Berufungsurteils über eine wertmäßige Verschiebung fußt ersichtlich auf den vom Kreisgericht veranschlagten Zeitwerten und bezieht sich im übrigen auf das bewegliche Eigentum, über das teilweise anders entschieden worden war. Da dem Bezirksgericht nur eine Teilentscheidung angefallen war, wie es auf Seite 8 seines Urteils ausdrücklich ausgeführt hat, und eine weitere gegenständliche Verteilung durch die erste Instanz anstand, wäre es im übrigen verfahrensrechtlich inkorrekt gewesen, über den in der ersten Instanz verbliebenen Erstattungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB zu befinden. Davon kann nicht ausgegangen werden, zumal das Gericht auf den Wert des Hausgrundstücks, der regelmäßig gutachterlich geschätzt wurde (vgl. FGBKomm § 39 Anm. 1. 3), in keiner Weise eingegangen ist. Eine schrittweise Auseinandersetzung unter Zurückstellung der Erstattungsfrage war schließlich nach damaliger Praxis nichts Ungewöhnliches.
4. Das Bezirksgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, daß in Fällen der vorliegenden Art. für die Bemessung des Erstattungsanspruchs auf die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der abschließenden Beendigung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft abzustellen ist, der hier auf den 24. Juni 1992 anzusetzen ist. Der Senat hat bereits durch Urteil vom 19. Januar 1994 (XII ZR 126/92 - zur Veröffentlichung bestimmt) in gleichem Sinne entschieden, worauf im einzelnen Bezug genommen wird. Auf die vom Bezirksgericht angestellte Hilfserwägung, daß sich der von dem zugezogenen Sachverständigen für diesen Stichtag mit 158. 000 DM ermittelte Verkehrswert des Grundstücks bis zur letzten mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1992 nicht verändert habe, kommt es nicht an. Soweit die Revision als Wertermittlungsstichtag den 11. Dezember 1989 angesetzt wissen will, vermag sie danach nicht durchzudringen.
5. Das Bezirksgericht hat hinsichtlich des von ihm insgesamt rechtsfehlerfrei ermittelten Erstattungsbetrages eine Sicherung und Verzinsung angeordnet; dies entspricht den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 117 aaO. 46 f. Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ehefrau erkennen.