Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1994, Az.: XII ZR 126/92
Wertermittlungsstichtag; Erstattungsanspruch; Gemeinschaftliches Grundeigentum; Teilurteil; Überführung in Ehegattenalleineigentum
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1994
- Aktenzeichen
- XII ZR 126/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 39 DDR FGB
Fundstellen
- FamRZ 1994, 504-506 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1994, 179 (red. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1994, 482-483 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1994, 224-225 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zum Wertermittlungsstichtag für den Erstattungsanspruch nach § 39 I 3 DDR-FGB, wenn gemeinschaftliches Grundeigentum durch ein rechtskräftiges Teilurteil in das Alleineigentum eines Ehegatten ohne gleichzeitige Entscheidung über die Erstattung übertragen worden ist (Ergänzung zum Senatsurteil BGHZ 117, 61 = DtZ 1992, 120 = LM Heft 8/1992 § 39 DDR-FGB Nr. 2).
Tatbestand:
Die Parteien schlossen 1973 in W. die Ehe, aus der zwei 1977 und 1980 geborene Kinder hervorgingen. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs (FGB) der ehemaligen DDR.
1976 erwarben sie ein 780 qm großes bebautes Grundstück in B., F. Str.; das darauf stehende Haus bauten sie in der Folgezeit weiter aus. Sie benutzten es nicht als Familienheim, sondern lebten weiterhin in einer Mietwohnung.
Im April 1988 erhob die Beklagte die Scheidungsklage, der sich der Kläger zunächst widersetzte. Im November 1988 entdeckte die Beklagte im Keller des Hauses der Parteien einen dort vom Kläger verborgenen Bargeldetrag von 158.000 DDR-Mark. Sie meldete den Fund der Zollverwaltung; dies führte zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger, das später - unter Rückgabe des beschlagnahmten Geldes an diesen - eingestellt wurde.
Das Stadtbezirksgericht sprach durch Urteil vom 30. Januar 1989 die Scheidung der Ehe der Parteien aus (insoweit rechtskräftig seit 16. März 1989). Gleichzeitig übertrug es u.a. das ihnen gemeinsam gehörende Grundstück in B. in das Alleineigentum der Beklagten (insoweit rechtskräftig seit 10. April 1989). Die Entscheidung über die Eigentumszuweisung beruhte auf einer von der Beklagten vorgelegten - privatschriftlichen Vereinbarung vom 6. Dezember 1988, welche von ihr unterzeichnet ist und auch eine Unterschrift mit dem Namen des Klägers aufweist. Darin heißt es:
"... Die beiden ... Partner kommen rechtsverbindlich überein, im Zusammenhang mit der angestrebten Beendigung der Ehe, die räumliche Trennung zu vollziehen und ihr gemeinschaftliches Eigentum und Vermögen aufzuteilen.
Maßgebend für alle Sachwerte ist der Zeitwert vom 6.12.88. Die Rechte an der Ehewohnung werden J. G. übertragen als alleinigem Wohnsitz. Unter Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums der Ehegatten wird das Grundstück F. Straße, ..., bebaut mit einem Einfamilienhaus in das Alleineigentum von M. G. übertragen. Alle wertintensiven Sachwerte übernimmt mit Scheidungstermin J. G."
Im Mai 1989 erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 6. Dezember 1988 festzustellen, weil er diese nicht unterschrieben habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens stellte er wechselnde Anträge, im Termin vom 30. November 1989 u.a. den Antrag auf Vermögensteilung. Zuletzt beantragte er,
1. ihm unter Abänderung des Urteils des Stadtbezirksgerichts vom 30. Januar 1989 das Alleineigentum an dem Grundstück F. Straße in B. zu übertragen, notfalls gegen eine angemessene Ausgleichszahlung, und dafür die Rechte an der Ehewohnung der Beklagten zuzuweisen;
2. hilfsweise die Beklagte u.a. zu verurteilen, an ihn eine angemessene Ausgleichsleistung für das Grundstück F. Straße in B. zu zahlen;
3. an ihn 5.200 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. März 1989 zu zahlen.
Die Beklagte trat diesen Anträgen entgegen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Es ging davon aus, daß das Alleineigentum an dem strittigen Grundstück rechtskräftig der Beklagten übertragen worden sei. Der Vereinbarung vom 6. Dezember 1988 sei zu entnehmen, daß die Parteien Ausgleichsleistungen nicht gewollt hätten, so daß darauf gerichtete Ansprüche des Klägers unbegründet seien.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wies das Kammergericht zurück. Es teilte die Auffassung der Vorinstanz, daß in die rechtskräftige Übertragung des Alleineigentums an dem Grundstück auf die Beklagte nicht eingegriffen werden könne. Ein Erstattungsanspruch des Klägers sei ausgeschlossen, weil er bereits mehr als die Hälfte der Werte des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens erhalten habe. Das Urteil ist veröffentlicht in FamRZ 1992, 1430.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgte der Kläger zunächst die oben wiedergegebenen Begehren in vollem Umfang weiter. Er beschränkte sie sodann auf eine Verurteilung der Beklagten.
a) zur Zahlung eines angemessenen Erstattungsbetrages für das Grundstück F. Straße in B.,
b) zur Zahlung von 5.200 DM nebst 4% Zinsen seit dem 16. März 1989.
Die weitergehende Revision nahm er zurück.
Entscheidungsgründe
I. 1. Da die Ehe der Parteien, die im gesetzlichen Güterstand des FGB der ehemaligen DDR lebten, vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 geschieden worden ist, greift die Übergangsvorschrift des Art. 234 § 4 Abs. 5 EGBGB i.d.F. des Einigungsvertrages ein. Danach bleibt für die Auseinandersetzung ihres gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens das bisherige Recht maßgebend; das ist hier insbesondere § 39 FGB (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 35 ff u. ständige Rechtsprechung).
2. Den Hauptgegenstand des gemeinschaftlichen Vermögens, das Hausgrundstück in der F. Straße in B., hat bereits das Stadtbezirksgericht H. durch das insoweit am 10. April 1989 rechtskräftig gewordene Urteil in das Alleineigentum der Beklagten übertragen. Über einen Erstattungsanspruch des Klägers gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB verhält sich die Entscheidung nicht. Nach den Grundsätzen, die der Senat in BGHZ 117 aaO (BGHZ 117, 35) für die verfassungskonforme Handhabung des § 39 FGB aufgestellt hat, liegt aus heutiger Sicht eine unzulässige Teilentscheidung vor; denn eine derartige Eigentumszuweisung an einen Ehegatten ist mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unvereinbar, wenn nicht gleichzeitig eine umfassende Auseinandersetzung erfolgt und insbesondere eine angemessene Erstattungsverpflichtung des anderen Ehegatten festgesetzt sowie deren Erfüllung gesichert wird (vgl. auch Senatsurteil vom 18. März 1992 - XII ZR 15/91 - FamRZ 1992, 923 f). Da aber auch fehlerhafte Gerichtsentscheidungen maßgeblich werden, wenn sie in Rechtskraft erwachsen, kann im gegenwärtigen Zeitpunkt über die Eigentumszuweisung an dem Grundstück nicht mehr neu befunden werden. Art. 18 Abs. 1 EinigV bestimmt, daß vor dem Beitritt ergangene Entscheidungen der DDR-Gerichte wirksam bleiben. Es finden lediglich die in der ZPO vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen (§§ 323, 324, 579 ff, 767ff) statt (Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 5 Buchst. i des Einigungsvertrages). Die Voraussetzungen dieser Rechtsbehelfe sind vorliegend nicht gegeben. Das nimmt nunmehr auch der Kläger hin, wie er durch die teilweise Zurücknahme seines Revisionsbegehrens zum Ausdruck gebracht hat. Insoweit wird er auf den in der Revisionsverhandlung gestellten Antrag der Beklagten seines Rechtsmittels für verlustig erklärt (vgl. RGZ 142, 63, 65).
3. Den von ihm weiterverfolgten Erstattungsanspruch gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB hat das Berufungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung versagt: Zwar liege entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine den Anspruch ausschließende Einigung der Parteien nicht vor. Auch stehe dem Anspruch die Rechtskraft des Urteils über die Eigentumszuweisung nicht entgegen. Im Ergebnis habe der Kläger aber bei der Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft wertmäßig mehr erhalten als die Beklagte. Maßgebender Bewertungsstichtag für das Grundstück sei der 10. April 1989, zu dem das Urteil über die Eigentumszuweisung rechtskräftig geworden sei. Der Wert des Grundstücks habe zu diesem Zeitpunkt höchstens 60.000 DDR-Mark betragen. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände des gemeinsamen Vermögens hätten die Parteien einvernehmlich auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs (16. März 1989) abgestellt. Der Kläger habe erhalten:
- Mobiliar im Wert von 10.000 DDR-Mark;
- Pkw Trabant nebst Anhänger im Wert von insgesamt
11.500 DDR-Mark;
- Werkzeug und Material im Wert von 9.600 DDR-Mark;
- Lebensversicherung im Wert von 3.160 DDR-Mark.
Auch der von der Beklagten im November 1988 entdeckte, im Keller des Hauses verborgene Bargeldbetrag von 158.000 DDR-Mark sei dem gemeinschaftlichen Vermögen der Parteien zuzuordnen. Zur Herkunft dieses Geldes habe der Kläger im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche Angaben gemacht. Der Vorzug zu geben sei seinen mündlichen Bekundungen im erstinstanzlichen Termin vom 6. März 1991, die in der Berufungsverhandlung erörtert worden seien und sich weitgehend. mit seiner ersten Einlassung im Ermittlungsverfahren der Zollverwaltung deckten. Danach stamme das Geld zum großen Teil aus dem Schwarztausch von geschenktem Westgeld, im übrigen aus dem Verkauf von Kompressoren, die von ihm hergestellt worden seien. Hinsichtlich der Geschenke ergebe sich aus seinem Vorbringen nicht klar, daß sie ausschließlich für ihn bestimmt gewesen seien. Auch sei seinem Vortrag nicht zu entnehmen, daß die fraglichen Kompressoren schon vor der Eheschließung hergestellt worden seien. Bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts sei von gemeinschaftlichem Eigentum auszugehen.
Danach habe der Kläger von dem gemeinsamen Vermögen der Parteien Werte von insgesamt 192.260 DDR-Mark erhalten, die Beklagte hingegen nur das Grundstück im Werte von 60.000 DDR-Mark sowie einen geringen Teil des Mobiliars. Nicht nur bei strikter Halbteilung, sondern auch dann, wenn hinsichtlich des Hausgrundstücks wegen ausschließlicher Aufbringung der Mittel für den Erwerb und den Ausbau durch den Kläger eine Abweichung vom Halbteilungsprinzip geboten wäre, ergebe sich keine Grundlage für einen Erstattungsanspruch zu dessen Gunsten.
4. Diese Ausführungen halten nicht in allen Teilen den Angriffen der Revision stand.
a) Nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, der Zubilligung einer Erstattungszahlung gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB stehe weder die möglicherweise am 6. Dezember 1988 zustande gekommene Einigung noch das rechtskräftige Urteil über die Eigentumszuweisung entgegen. Die privatschriftliche Vereinbarung vom 6. Dezember 1988 ist jedenfalls wegen Formmangels als insgesamt unwirksam anzusehen. Soweit sie die Abrede enthält, das fragliche Hausgrundstück werde unter Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums in das Alleineigentum der Beklagten übertragen, war sie mangels Beurkundung durch das Staatliche Notariat nichtig, § 14 Abs. 2 Satz 2 FGB i.V. mit §§ 66 Abs. 2, 67 Abs. 1 Satz 3 des Zivilgesetzbuches (ZGB) der DDR (vgl. auch Kommentar zum FGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 5. Aufl. 1982 - im folgenden FGBKomm - § 39 Anm. 1.4.1). Das hatte gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 ZGB die Gesamtnichtigkeit zur Folge, weil nicht angenommen werden kann, die Abreden über die Zuweisung aller sonstigen Sachwerte in das Alleineigentum des Klägers und über den Bewertungsstichtag wären auch ohne den nichtigen Teil getroffen worden. Außerdem hat das Berufungsgericht die Übereinkunft rechtsbedenkenfrei dahin ausgelegt, daß ihr ein Ausschluß von Erstattungszahlungen nicht zu entnehmen ist.
Ausspruch und Gründe des rechtskräftigen Urteils über die Eigentumszuweisung schweigen über die Frage eines Erstattungsanspruchs. Daraus kann nicht geschlossen werden, daß das Gericht einen solchen Anspruch hat verneinen wollen, weil in diesem Falle eine Begründung zu erwarten gewesen wäre (vgl. Senatsurteil BGHZ 117 aaO. 51 (BGHZ 117, 35)). Nach damaliger Praxis war im übrigen nicht ungewöhnlich, daß der Erstattungsanspruch einer nachfolgenden Einigung der Parteien oder einem weiteren gerichtlichen Verfahren überlassen wurde.
b) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein Erstattungsanspruch zuzubilligen ist, den Zeitwert des Hausgrundstücks am 10. April 1989 und den der sonstigen Gegenstände des gemeinsamen Vermögens am 16. März 1989 zugrunde gelegt hat.
Der Senat hat zwar bereits entschieden, daß für den Erstattungsanspruch nach § 39 Abs. 1 Satz 3 FGB grundsätzlich der Wert im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung maßgebend ist, mit dem jeder Beteiligte Alleineigentümer der ihm zugeteilten Sachen und Vermögensrechte wird und der jeweils andere Ehegatte seinen Eigentumsanteil verliert (vgl. BGHZ 117, 61, 68). Dies hat er aber unter der Prämisse ausgesprochen, daß - wie es bei verfassungskonformer Handhabung des § 39 FGB erforderlich ist - gleichzeitig umfassend über die Eigentumszuweisung und über den Erstattungsanspruch entschieden wird. Vorliegend handelt es sich um einen Fall nicht verfassungskonformer Handhabung der Vorschrift, die, wie ausgeführt, nur wegen zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft der diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung unangreifbar geworden ist. Derartige Fälle bedürfen differenzierender Betrachtung. Das Bezirksgericht Cottbus (FamRZ 1993, 966, 967; s.a. Palandt/Diederichsen BGB 53. Aufl. EGBGB Art. 234 § 4 Rdn. 5) hat in einem solchen Fall für die Wertbemessung den Zeitpunkt als maßgebend angesehen, zu dem die Eigentums- und Vermögensgemeinschaft abschließend aufgehoben worden ist, zu dem sich also der letzte Teilakt der Auseinandersetzung der Gemeinschaft vollzogen hat. Dem liegt der zutreffende Gedanke zugrunde, daß § 39 FGB in erster Linie eine gegenständliche Verteilung des gemeinschaftlichen Vermögens vorsieht; nur wenn eine wertmäßige Halbteilung auf diese Weise nicht erreicht werden kann, soll gemäß Abs. 1 Satz 3 der Vorschrift ein auf Geldzahlung gerichteter Erstattungsanspruch den Ausgleich schaffen. Die endgültige Bemessung eines Erstattungsanspruchs hängt somit davon ab, daß alle Gegenstände des gemeinschaftlichen Vermögens, über deren Zuteilung die Ehegatten sich nicht einigen konnten, durch Richterspruch in das Alleineigentum des einen oder anderen Ehegatten übertragen worden sind. Denn erst dann ist abschließend zu beurteilen, inwiefern ein Ausgleich in Geld zugunsten eines Ehegatten erforderlich ist. Daraus ist die Folgerung zu ziehen, daß die Wertbilanz für den Erstattungsanspruch auf einen einheitlichen Stichtag zu beziehen ist, der nicht vor der vollständigen Beendigung der Vermögensgemeinschaft liegt. Hat in Fällen der schrittweisen Auseinandersetzung das Gericht noch über eine Eigentumszuweisung zu entscheiden, und sei es nur hinsichtlich restlicher Teile des gemeinschaftlichen Vermögens, ist somit als Wertermittlungsstichtag der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung der letzten Tatsacheninstanz zugrunde zu legen; ist die gegenständliche Auseinandersetzung schon zuvor restlos erfolgt, ist Stichtag der Zeitpunkt, in dem sich die letzte Übertragung zu Alleineigentum vollzogen hat.
Wird bei der Wertermittlung so verfahren, können vielfach grobe Unbilligkeiten vermieden werden, die sich sonst gerade in Übergangsfällen der vorliegenden Art ergeben könnten. Es wäre unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht hinnehmbar, wenn ein Ehegatte, der nach heutiger Handhabung des § 39 FGB Miteigentum an Grundvermögen erhalten hätte, sich nicht nur mit dem Verlust dieser Chance infolge einer rechtskräftigen Zuweisung des Alleineigentums an den anderen Ehegatten vor dem 3. Oktober 1990 abfinden müßte, sondern darüber hinaus mit einem nach heutigen Verhältnissen offensichtlich unangemessenen Wertansatz dieses Vermögens im Rahmen der späteren Bemessung des Erstattungsanspruchs.(vgl. schon Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Oktober. 1992 - XII ZR 187/91 - BGHR DDR-FGB § 39 Abs. 1 Satz 3 Erstattungsanspruch 2).
Allerdings ist bei einer Wertermittlung nach dem hier vertretenen Zeitpunkt der Beendigung der Vermögensgemeinschaft nicht zu übersehen, daß für bewegliche Sachen (z.B. Hausratsgegenstände), die aufgrund der Fristenregelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB oder einer früheren Einigung zu einem zeitlich weit zurückliegenden Zeitpunkt in das Alleineigentum eines Ehegatten übergegangen sind, in der Erstattungsbilanz Zeitwerte zu veranschlagen wären, die wegen zwischenzeitlicher Entwertung außer Verhältnis zum Gebrauchswert im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs stehen. Dies kann aber vielfach dadurch ausgeglichen werden, daß neben diesem Zeitwert auch seit dem Eigentumsübergang etwa gezogene Nutzungen angemessen berücksichtigt werden. Überhaupt sind insoweit die Grundsätze entsprechend heranzuziehen, die für die Bemessung einer Ausgleichszahlung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 HausratsVO gelten. Insoweit ist anerkannt, daß die Bemessung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat, ohne daß erforderlich ist, daß ein exakter wertmäßiger Ausgleich erreicht wird (vgl. BGHZ 89, 137, 143[BGH 01.12.1983 - IX ZR 41/83]; MünchKomm/Müller-Gindullis 3. Aufl. 6. DVO EheG § 8 Rdn. 13; für § 39 FGB schon BGHZ 117, 35, 42). Danach ist im Einzelfall auch ein Wertansatz bis hin zum Zeitwert beim Eigentumsübergang nicht ausgeschlossen.
Diesen Grundsätzen wird die bisherige Wertermittlung des Berufungsgerichts nicht gerecht; sie kann daher keinen Bestand haben. Soweit davon ausgegangen worden ist, die Parteien hätten einvernehmlich auf die Rechtskraft des Scheidungsausspruchs als Stichtag abgestellt, findet dies in deren Sachvortrag keine Stütze.
c) Hinsichtlich des Barbetrages von 158.000 DDR-Mark ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich um Mittel handele, die während der Ehe der Parteien erworben worden seien und diesen daher gemeinsam gehörten. Denn bei Unaufklärbarkeit des Sachverhalts sei von gemeinschaftlichem Eigentum auszugehen.
Wenn dies zutrifft, ist noch ein Richterspruch über die Verteilung des Geldes erforderlich, da es sich um gemeinsame Ersparnisse i.S. von § 13 Abs. 1 Satz 1 FGB handelt. Denn eine die gerichtliche Entscheidung entbehrlich machende Einigung der Parteien ist insoweit weder festgestellt noch ersichtlich. Die Fristenregelung des § 39 Abs. 3 Satz 2 FGB kann nicht zum Zuge kommen, weil der Kläger vor dem Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung den Antrag auf Vermögensteilung gestellt hat, nämlich spätestens im Termin vom 30. November 1989. Soweit das Geld vom Kläger in Deutsche Mark umgetauscht worden ist, greift das Surrogationsprinzip des DDR-Rechts ein (vgl. dazu FGBKomm § 13 Anm. 3).
Hiervon abgesehen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht wesentlichen Sachvortrag des Klägers zur Frage des Eigentums an dem Gelde übergangen hat (§ 286 ZPO). Wenn es - rechtsbedenkenfrei - die hierzu gemachten mündlichen Angaben des Klägers im Termin vom 6. März 1991 und die erste Einlassung im Ermittlungsverfahren der Zollverwaltung für glaubhaft gehalten hat, war es auch gehalten, dem diese Angaben konkretisierenden Vortrag im Schriftsatz vom 26. März 1991 nachzugehen. Hier wurde zum einen substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, daß ein Großteil des Geldes aus dem seinerzeit illegalen Umtausch von DM-Beträgen in DDR-Mark zum Kurs von 1: 4 bzw. 4, 5 stamme, wobei die fraglichen DM-Beträge von insgesamt 17.000 DM dem Kläger im Sommer 1988 stufenweise von in der Bundesrepublik lebenden Verwandten geschenkt worden seien. Nur einem Ehegatten zugedachte Geschenke begründen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 FGB dessen Alleineigentum. Entscheidend ist insoweit der Wille des Schenkenden im Zeitpunkt der Zuwendung (vgl. FGBKomm § 13 Anm. 2.2). Da im Sommer 1988 bereits das Ehescheidungsverfahren schwebte, kann schon der Zeitpunkt der Schenkungen dagegen sprechen, daß die Beklagte hat mitbedacht werden sollen.
In dem erwähnten Schriftsatz ist weiter vorgetragen und unter Beweis gestellt worden, daß die Mutter des Klägers diesem ebenfalls im Sommer 1988 Beträge von insgesamt 70.000 DDR-Mark übergeben habe, die aus Verkaufserlösen für Kompressoren und Motorräder vor der Eheschließung im Jahre 1973 gestammt hätten und zunächst auf einem Konto der Mutter angesammlt worden seien. Insoweit ist schlüssig vor der Eheschließung erworbenes Alleineigentum dargelegt worden (§ 13 Abs. 2 Satz 1 FGB).
Das Berufungsgericht durfte nach allgemeinen Grundsätzen nicht von einer Unaufklärbarkeit des Sachverhalts ausgehen, ohne die insoweit angebotenen Beweise zu erheben. Falls der diesbezügliche Vortrag des Klägers zutreffen sollte, wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, hat der Barbetrag von 158.000 DDR-Mark zumindest überwiegend Alleineigentum des Beklagten dargestellt. Nur wenn es trotz Erhebung der Beweise bei einer Unaufklärbarkeit verbliebe, wäre nicht zu beanstanden, entsprechend der diesbezüglichen Rechtspraxis in der DDR von gemeinschaftlichem Eigentum auszugehen (so etwa Nr. 1.7 der Richtlinie des Plenums des ehemaligen Obersten Gerichts der DDR vom 27. Oktober 1983).
d) Soweit die Revision die Zuordnung des Pkw Trabant nebst Anhänger zum gemeinschaftlichen Vermögen der Parteien im angefochtenen Urteil angreift, vermag sie nicht durchzudringen. In der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz (14. August 1991) haben die Parteien übereinstimmend angegeben, daß es sich hierbei um gemeinschaftliches Eigentum handele. Früherer abweichender Vortrag ist damit fallengelassen worden. Mit seiner Berufung hat der Kläger auch nicht beanstandet, daß das Amtsgericht in seinem Urteil diese Gegenstände als gemeinschaftliches Eigentum beurteilt hat. Eine Verletzung der Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO scheidet aus, weil das Berufungsgericht insoweit nicht von der rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts abgewichen ist. Die eigentumsmäßige Zuordnung der übrigen Gegenstände durch das Berufungsgericht greift die Revision nicht an; strittig ist insoweit nur die Wertbemessung, zu der bereits oben unter b) Stellung genommen worden ist.
II. Das Begehren des Klägers auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.200 DM nebst Zinsen ist als selbständiger, nicht unter die Regelung des § 39 FGB fallender Anspruch zu werten. Denn er ist damit begründet worden, daß die Beklagte von einer Tante des Klägers im Zeitraum von 1983 bis 1987 für die Anschaffung eines Pkw geschenkte Beträge, die insgesamt 5.200 DM ausgemacht hätten, mit dem Versprechen der Anlage auf einem besonderen Konto in Verwahrung genommen habe, ohne daß es zu einer bestimmungsgemäßen Verwendung gekommen sei. Die Beklagte hat sich zu diesem Vortrag nicht geäußert, so daß er gemäß § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Zwar führt das Berufungsgericht mit Recht aus, daß insoweit ein Schadensersatzanspruch gemäß § 330 ZGB nicht dargetan sei, weil offenbleibe, ob die Beklagte unter Verletzung ihr obliegender Pflichten einen Schaden verursacht habe. Das trägt jedoch die Abweisung des Anspruchs noch nicht, weil er zumindest teilweise unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 356, 357 ZGB) begründet sein kann. Von einem Fortbestand des Verwahrungsverhältnisses kann seit der Scheidung der Ehe der Parteien nicht mehr ausgegangen werden. Damit ist ein Anspruch des Klägers aus § 356 ZGB begründet, soweit die Beklagte nicht dartut, keine Vorteile mehr aus dem fraglichen Vorgang zu haben (§ 357 Abs. 1 ZGB). Da dieser rechtliche Gesichtspunkt erst im Revisionsverfahren hervorgetreten ist, muß der Beklagten Gelegenheit gegeben werden, geeigneten Sachvortrag zu diesem Punkt gegebenenfalls nachzuholen.
III. Nach dem vorstehend Ausgeführten kann die Entscheidung des Berufungsgerichts keinen Bestand haben. Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung nicht möglich, weil weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Soweit die neue Verhandlung ergibt, daß dem Kläger ein Erstattungsanspruch zuzubilligen ist, wird wegen der gebotenen Verzinsung und Sicherung auf das Senatsurteil BGHZ 117, aaO. 45 ff (BGHZ 117, 35) hingewiesen. Bei der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist die teilweise Zurücknahme des Rechtsmittels zu berücksichtigen.