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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1997, Az.: 2 StR 239/97

Strafgrund für die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1997
Aktenzeichen
2 StR 239/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • JR 1999, 248-249
  • NStZ 1998, 347-348 (Volltext mit red. LS)
  • NStZ 1998, 401 (red. Leitsatz mit Anm.)

Verfahrensgegenstand

versuchter Anstiftung zum Mord

In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. Oktober 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Niemöller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Theune, Detter, Dr. Bode und
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt .. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwälte .. in der Verhandlung und bei der Verkündung,
... in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten,
Justizobersekretärin .. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, er habe in der Justizvollzugsanstalt B. versucht, einen Mitgefangenen zu veranlassen, die mit dem Strafverfahren gegen den Angeklagten befaßte Staatsanwältin in ihrem Dienstzimmer zu erschießen (§§ 30 Abs. 1, 211 StGB).

2

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zum Mord freigesprochen. Hiergegen richtet sich die mit der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit die Aufhebung des Freispruchs erstrebt wird. Für den vom Generalbundesanwalt beantragten Schuldspruch durch den Senat ist kein Raum.

3

II.

1.

Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt:

4

Von März bis November 1994 bemühte sich der inhaftierte Angeklagte ernsthaft, den Mitgefangenen G. dazu zu bestimmen, die im Strafverfahren gegen den Angeklagten tätige Staatsanwältin O. selbst oder durch Hinterleute in ihrem Dienstzimmer zu erschießen. G. war - wie der Angeklagte wußte - wegen Totschlags in zwei Fällen verurteilt worden. G. erklärte sich zum Schein zur Tat bereit, informierte aber alsbald die Polizei von den Bemühungen des Angeklagten. In der genannten Zeit kam es zu zahlreichen Gesprächen zwischen dem Angeklagten und G.: Der Angeklagte fragte G. zunächst, ob er Bekannte habe, die bereit seien, eine Staatsanwältin umzubringen. G. erwiderte, das könne er selbst. Denn er wollte verhindern, daß der Angeklagte einen anderen mit der Tat beauftragte (UA S. 11). Als Täterlohn hielt G. in weiteren Gesprächen 50.000,00 DM oder 500 g Kokain für möglich. Der Angeklagte meinte, man werde sich auf jeden Fall einigen. Er könne die Tatwaffe zur Verfügung stellen (UA S. 12). Im Juli nannte der Angeklagte den Namen der Staatsanwältin O. und beauftragte G., einen Schalldämpfer für die Tatwaffe zu besorgen (UA S. 14). Im August forderte G. von dem Angeklagten die Tatwaffe und 5.000,00 DM Vorschuß. Diese sollten von einem Bruder des Angeklagten übergeben werden (UA S. 15-17). Der Angeklagte war nach anfänglichem Zögern damit einverstanden, daß zwei aus Sizilien anreisende Bekannte G.'s die Tat mit einer vom Angeklagten zur Verfügung gestellten Waffe begehen sollten. Der Angeklagte schlug vor, die Tat im Dienstzimmer der Staatsanwältin auszuführen und Akten verschwinden zu lassen, um eine falsche Spur zu legen (UA S. 18). Im Oktober erhielt G. von dem Angeklagten eine Skizze mit der Lage des Waffenverstecks. Dort wurde die Waffe aber (von der Polizei) nicht gefunden, obwohl der Angeklagte die Lagebeschreibung mehrfach ergänzte. Auf die Frage, ob er die Tat wirklich wolle, erwiderte der Angeklagte: "Mir geht es schlecht, solange die Frau lebt" (UA S. 20/21). Im November erklärte der Angeklagte, falls die Waffe nicht gefunden werde, wolle er sich um eine andere bemühen (UA S. 22). Am 5. Dezember 1994 wurde er mit dem Tatvorwurf konfrontiert.

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2.

Das Landgericht meint, bei diesem Sachverhalt sei die Tat in der Vorstellung und den Äußerungen des Angeklagten gegenüber G. noch nicht so konkretisiert gewesen, daß G. sie hätte begehen können, wenn er gewollt hätte. Es müsse eine konkrete Gefahr dadurch begründet sein, daß das weitere Geschehen von dem Anstifter nicht mehr beherrscht werden könne. Hieran fehle es aus der Sicht des Angeklagten, weil die Tatausführung mit mehreren Unsicherheitsfaktoren behaftet gewesen sei. Es sei daher nicht auszuschließen, daß der Angeklagte davon ausgegangen sei, die Durchführung der Tat erfordere weitere Vorbereitungen, an denen er selbst mitwirken müsse.

6

III.

Die Erwägungen des Landgerichts halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen den Freispruch nicht.

7

Strafgrund für die versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen ist die Vorstellung, daß es gefährlich ist, einen selbständig und unbeherrschbar weiter wirkenden Kausalverlauf in Gang zu setzen. Wer einen anderen zur Begehung eines Verbrechens auffordert, setzt damit in jedem Fall Kräfte in Richtung auf das angegriffene Rechtsgut in Bewegung, über die er nicht mehr die volle Herrschaft behält (vgl. BGHSt 1, 305, 309 [BGH 27.07.1951 - 1 StR 3/51] zu § 49 a StGB a.F.). § 30 Abs. 1 StGB erfordert in objektiver Hinsicht eine Bestimmungshandlung und auf der subjektiven Seite einen doppelten Anstiftervorsatz: Der Anstifter muß wollen, daß der Anzustiftende den Tatentschluß faßt (Bestimmungsvorsatz), und er muß darüberhinaus auch die (vollendete) Tat wollen (Tatvorsatz). Die Bestimmungshandlung und der Vorsatz müssen sich auf eine hinreichend konkretisierte Tat richten. Maßstab für die Beurteilung der Bestimmtheit ist, ob durch die Einbeziehung des anderen schon eine erhöhte Gefährdung des geschützten Rechtsguts eintreten kann. Die Tat muß vom Anstifter so bestimmt sein, daß der andere sie begehen könnte, wenn er wollte (BGH, Urt. vom 2. September 1969 - 1 StR 280/69; BGHSt 10, 388, 389 [BGH 04.10.1957 - 2 StR 366/57];  18, 160, 161).

8

1.

Eine tatbestandsmäßige Bestimmungshandlung hat das Landgericht hinreichend festgestellt. Der Angeklagte hat über längere Zeit hinweg ernsthaft und vorbehaltlos auf G. eingewirkt, um ihn zur Tötung der Staatsanwältin O. zu veranlassen. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist eine tatbestandsmäßige Bestimmungshandlung hier nicht etwa wegen unzureichender Konkretisierung des Tatplans zu verneinen. Vielmehr war der Tatplan - auch aus der Sicht des Angeklagten - so hinreichend konkretisiert, daß G. die Tat hätte begehen können, wenn er es gewollt hätte. Das Tatopfer, die Staatsanwältin O., stand fest, ebenso deren Dienstzimmer als Tatort. Als Tatwaffe war ein Revolver mit Schalldämpfer vorgesehen. Bei der Tat sollten Akten verschwinden, um eine falsche Spur zu legen. Die Tat sollte entweder durch G. oder zwei aus Sizilien anreisende Bekannte begangen werden. Die Tatzeit war aus der Sicht des Angeklagten ohne wesentliche Bedeutung.

9

Der Angeklagte hat sich durch seine Gespräche mit G. nicht nur dessen allgemeiner Tatbereitschaft versichert, sondern ihn vorbehaltlos zur Tatbegehung veranlassen wollen. Er hat sich auch nicht die endgültige Entscheidung über die Tatausführung vorbehalten wollen (vgl. hierzu BGHR StGB § 30 Beteiligung 1). Ein ausdrücklicher Vorbehalt ist nicht festgestellt. Er läßt sich auch aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten nicht herleiten. Ein Entscheidungsvorbehalt kann darin liegen, daß der Anstifter dem anderen zusagt, der Tatausführung dienende Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Dabei kommt es auf die Bedeutung der jeweiligen Zusage an. Einen Entscheidungsvorbehalt enthält sie nur, wenn der Tatentschluß des anderen davon abhängen soll, daß der Anstifter die Mitwirkungsleistung erbringt, der Tatentschluß also mit der Vornahme der Mitwirkungshandlung steht und fällt. Ein solcher Entscheidungsvorbehalt ist nach den Feststellungen ausgeschlossen. Als Mitwirkungsleistungen kommen hier das Besorgen der Tatwaffe, die Vereinbarung über den Täterlohn und die Zahlung eines Vorschusses in Betracht. Der Angeklagte wollte die Tatwaffe zur Verfügung stellen. Sein Beitrag war insoweit erbracht, als er G. die Skizze mit dem Waffenversteck übergeben hatte. Dieser Tatbeitrag war zwar erfolglos, weil die Waffe nicht gefunden wurde. Hiervon hing die Tat aus der Sicht des Angeklagten aber letztlich nicht ab. Denn der taterfahrene G. hätte die Tatwaffe - wenn nicht gar leichter als der Angeklagte - selbst oder durch Hinterleute besorgen können, zumal da er ohnehin den Schalldämpfer beschaffen sollte. Die Vereinbarung über den nach der Tat zahlbaren Täterlohn war für den Tatentschluß des G. letztlich nicht relevant, weil ihm der Angeklagte erklärt hatte, man werde sich auf jeden Fall einigen. Auch der am 6. August 1994 verlangte Vorschuß war aus der Sicht des Angeklagten ohne Bedeutung für den Tatentschluß des G., weil er hierauf in den weiteren Gesprächen nicht mehr bestanden hat. Es war nur noch von der Tatwaffe die Rede, obwohl die Angelegenheit noch drei Monate lang bis zum 14. November 1994 weiterverhandelt wurde. Schließlich war auch die Inhaftierung des Angeklagten und des G. kein Hindernis für die Tatbegehung, da der Angeklagte zuletzt damit einverstanden war, daß G. die Tat durch Dritte begehen lasse.

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Die Bestimmungshandlung hat zu der von der Strafnorm vorausgesetzten Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts geführt. Der Angeklagte hat durch sein Verhalten eine Kausalkette in Gang gesetzt, über die er keine Kontrolle mehr hatte. Hätte G. die Tat mit Hilfe Dritter tatsächlich begehen lassen, hätte sich der Angeklagte (zumindest) der Anstiftung zum Mord schuldig gemacht. Eine konkrete Gefährdung des angegriffenen Rechtsguts ist nicht erforderlich. Wie auch in anderen Fällen des Versuchs (z. B. untauglicher Versuch) setzt die Strafbarkeit keine konkrete Gefahr für das angegriffene Rechtsgut voraus. Dies folgt aus dem Tatbestand und dem Strafgrund des § 30 Abs. 1 StGB, der an die abstrakte Gefährlichkeit des Tatverhaltens und nicht an eine konkrete Gefährdung des geschützten Rechtsguts anknüpft. Das Verhalten des Angeklagten ist daher insbesondere auch nicht deshalb straffrei, weil die Anstiftung schon deshalb mißlang, da der Angeklagte bei G. keinen Tatentschluß bewirken konnte (vgl. zu diesem Fall Roxin in LK 11. Aufl. § 30 Rdn. 12) und G. die Polizei informierte.

11

2.

Der Anstiftervorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht zweifelhaft. Der Angeklagte hat ernsthaft und ohne Vorbehalt versucht, G. oder dessen vermeintliche Hintermänner zur Tatbegehung zu veranlassen.

12

Den Tatvorsatz des Angeklagten hat das Landgericht jedoch nicht fehlerfrei erörtert. Seine Erwägungen lassen besorgen, daß es insoweit einen bedingten Vorsatz des Angeklagten verkannt hat. Zur Beschaffung der Schußwaffe führt das Landgericht aus (UA S. 39/40), die Waffe sei an der vom Angeklagten angegebenen Stelle zwar nicht gefunden worden. Dies schließe aber nicht aus, daß sie dort nicht doch noch verborgen sei. Der Angeklagte sei sich unsicher gewesen, ob die Waffe dort zu finden sein würde. Damit hielt es der Angeklagte jedenfalls auch für möglich, daß die Waffe an der beschriebenen Stelle gefunden würde. Das Landgericht hätte deshalb erörtern müssen, ob der Angeklagte im Falle eines Auffindens der Waffe nicht auch die Tatausführung für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Abschließend bemerkt das Landgericht (UA S. 40), es sei nicht auszuschließen, daß der Angeklagte davon ausging, die Durchführung des Tatplanes bedürfe weiterer Vorbereitungen, an denen er selbst beteiligt sein müsse. Auch diese Bemerkung läßt besorgen, daß die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes verkannt wurden; denn insoweit hätte das Landgericht erwägen müssen, ob der Angeklagte unter den gegebenen Umständen billigend in Kauf nahm, daß die Tat möglicherweise auch ohne weitere Mitwirkungshandlungen von seiner Seite begangen würde.

13

Der bedingte Vorsatz bedarf daher der erneuten tatrichterlichen Prüfung. Für eine abschließende Entscheidung im Schuldspruch ist deshalb kein Raum.

14

IV.

Das angefochtene Urteil ist insgesamt aufzuheben. Unter den gegebenen Umständen ist es nicht sachgerecht, die bisherigen Feststellungen teilweise aufrechtzuerhalten.

Niemöller
Theune
Detter
Bode
Otten