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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.02.1982, Az.: III ZR 188/81

Unterschied zwischen Vertretungsmacht und einer weniger weit reichenden Verfügungsmacht; Bevollmächtigung zur uneingeschränkten Verfügung über ein Festgeldkonto; Annahme eines Missbrauchs der Vertretungsmacht; Übertragung der Werte aus dem Vermögen des Vollmachtgebers auf ein für den Bevollmächtigten selbst geführtes Konto

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1982
Aktenzeichen
III ZR 188/81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 13446
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 18.02.1981 - AZ: 3 U 2777/80

Prozessführer

K. V. S., B., A-2193 W./Niederösterreich,

Prozessgegner

V. bank B. e.G.,
gesetzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Josef H. und Werner M., M. Allee ..., B.,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und
die Richter Dr. G. Krohn, Kröner, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Halstenberg
am 25. Februar 1982
gemäß & 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht
(Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Februar 1981 - 3 U 2777/80 - wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.

2

1.

a)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Rudolf K. seine Mutter uneingeschränkt bevollmächtigt hatte, über das Festgeldkonto zu verfügen. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ohne Erfolg versucht die Revision für die vorliegende Fallgestaltung einen Unterschied zwischen Vertretungsmacht und einer weniger weit reichenden Verfügungsmacht zu konstruieren.

3

Die Deutung des Berufungsgerichts ist nicht nur möglich, sondern auch naheliegend. Das Formular, das bei der Einrichtung des Festgeldkontos benutzt wurde, enthält die vorgedruckte Spalte "Verfügungsberechtigt ...", sieht aber dazu keine Alternative (etwa "vertretungsberechtigt") vor. Dies läßt den Schluß zu, daß eine derartige "Verfügungsmacht" denselben Umfang wie eine Vertretungsmacht haben soll. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß im Bankverkehr "Vertretungs"- und "Verfügungsmacht", wenn sie in der hier gewählten Art und Weise bei Eröffnung eines Festgeldkontos erteilt werden, einen unterschiedlichen Umfang haben.

4

b)

Die Revision vertritt die Ansicht, die erwähnte Klausel "Festgeld 30 Tage ... mit stillschw. Verlängerung" sei dahin zu verstehen, daß sich der Vertrag jeweils um 30 Tage verlängert habe; daher habe es vor Ablauf einer solchen Periode eines Abänderungsvertrages bedurft; hierzu sei aber Hildegard K. nicht befugt gewesen.

5

Dieser Folgerung ist nicht beizutreten, auch wenn man der Revision in der Auslegung der Festgeld-Klausel zustimmt. Die uneingeschränkt erteilte Vollmacht umfaßte jedenfalls derartige Änderungen, wobei es auf die Rechtsnatur des Festgeldkontos (Darlehen gemäß § 607 BGB oder Summenverwahrung nach § 700 BGB) nicht ankommt.

6

c)

Der Abschluß eines solchen Änderungsvertrages hätte sich für Hildegard K. auch nicht als Selbstkontrahieren im Sinne des § 181 BGB dargestellt.

7

2.

Die Überweisung des weitaus größten Teil des Kontobestandes auf das eigene Konto der Bevollmächtigten verstieß nicht gegen § 181 BGB(BGH Urt. vom 27. März 1958 - II ZR 31/57 = WM 1958, 552, 553; ebenso Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, 1981, Rdn. 169). Diese Vorschrift ist auch nicht analog anzuwenden (Canaris a.a.O. m.w.Nachw.).

8

3.

Rechtsirrtumsfrei hat das Berufungsgericht auch einen Mißbrauch der Vertretungsmacht verneint (BU 9/10). Das Berufungsgericht ist in Anlehnung an BGHZ 50, 112 und BGH Urt. vom 20. Februar 1979 - VI ZR 256/77 = NJW 1980, 115, 116 f [BGH 20.02.1979 - VI ZR 256/77] m.w.Nachw. von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen. Seine tatrichterliche Würdigung, Frau Hildegard K. habe nicht in ersichtlich verdächtiger Weise von ihrer Vollmacht Gebrauch gemacht, ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Für die Voraussetzungen eines Vollmachtsmißbrauchs ist die Klägerin, die ihre Rechte von dem Vertretenen ableitet, darlegungs- und beweispflichtig (Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Bd. 1, 1981, § 164 Rdn. 7). Dieser Nachweis ist hier nicht geführt. Eine Bank braucht noch nicht ohne weiteres Verdacht zu schöpfen, wenn der Bevollmächtigte Werte aus dem Vermögen des Vollmachtgebers auf ein für ihn selbst geführtes Konto übertragen läßt (BGH Urt. vom 22. November 1956 - II ZR 346/55 = WM 1957, 28, 30; Canaris a.a.O. Rdn. 171). Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, brauchten auch die sonstigen Umstände bei dem Bankangestellten, der die Bevollmächtigte am 8. Oktober 1974 in der Niederlassung der Beklagten bediente und die Auszahlung und Überweisung vornahm, nicht den Verdacht des Vollmachtsmißbrauchs nahezulegen.

Nüßgens,
Krohn,
Kröner,
Scholz-Hoppe,
Halstenberg