Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.03.1958, Az.: II ZR 31/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.03.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 31/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14709
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Hamm (Westf.) - 28.12.1956
Prozessführer
des Behördenangestellten Alfred M. in B., B.,
Prozessgegner
die S. S. in G., vertreten durch den Stadtdirektor D. als Vorsitzenden des Vorstandes,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Dr. Nörr, Dr. Haager und Liesecke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 28. Dezember 1956 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem Kläger und seinem Bruder Paul M. wohnhaft in P. (USA), standen als Erben ihres Vaters Josef M., früher in G., Rückerstattungsansprüche zu. In mehreren der in den Jahren 1949 bis 1952 anhängig gewordenen Rückerstattungsverfahren wurden sie durch den damaligen Rechtsanwalt Dr. G.-H. in G. als Prozeßbevollmächtigten vertreten. Eines dieser Verfahren richtete sich gegen die Stadt G.. Diese verpflichtete sich durch Vergleich, den Brüdern Alfred und Paul M. 30.000 DM zu zahlen. Entsprechend dem Wunsche von Rechtsanwalt Dr. G.-H. überwies die Stadt G. an die Brüder M. auf deren Ausländer Sperrkonto Nr. 52 ... bei der Beklagten den Betrag von 30.000 DM. Für die Kosten des Rückerstattungsverfahrens hatte die Beklagte den Brüdern M. den Betrag von 4.901,78 DM darlehensweise zur Verfügung gestellt. Dieser Betrag wurde verrechnet und der Rest von 25.098,22 DM dem Konto Nr. 52 ... am 19. November 1951 gutgeschrieben. Am gleichen Tage bat Rechtsanwalt Dr. G.-H. um Eröffnung eines Sparkontos "Erbengemeinschaft Alfred und Paul M. (zu je 1/2 Anteil), zu Händen des Dr. G.-H." und um Aushändigung des Sparbuchs an ihn. Am 20. November 1951 wies Rechtsanwalt Dr. G.-H. die Beklagte an, von diesem Sperrkonto auf das Konto von Dr. E. in H. 2.065 DM und auf sein eigenes Konto drei weitere Beträge, und zwar von 3.000 DM, 1.000 DM und 10.000 DM zu überweisen. Er fügte hinzu, daß es sich bei den drei an ihn zu überweisenden Beträgen um die Zahlung von bereits verauslagten bzw. noch zu zahlenden Gerichts- und Anwaltskosten handele. Die Beklagte führte diese Überweisungen aus. Den Betrag von 3.000 DM verwendete Dr. G.-H. zur Rückzahlung des Restes eines Honorarvorschusses, den er sich von einem Interessenten an einem der Rückerstattung unterliegenden Grundstück der Brüder M. für das Verfahren hatte zahlen lassen. Den Betrag von 1.000 DM zahlte er an den Glasgroßhändler F. für einen Hinweis, der es ermöglicht hatte, die Vergleichssumme auf 30.000 DM hinaufzusetzen. Den Betrag von 10.000 DM behielt er.
Am 24. Februar 1952 wandte sich der Kläger an die Beklagte und bat unter Bezugnahme darauf, daß die Stadt G. 27.500 DM über Rechtsanwalt Dr. G.-H. überwiesen habe, um Mitteilung über den Eingang des Betrages und "über die bisher erfolgten Zahlungen oder Überweisungen aus genanntem Betrage, sowie über den jetzigen Saldo". Ob die Beklagte dieses Schreiben beantwortet hat, ist unter den Parteien streitig. Einen Kontoauszug hat der Kläger von der Beklagten auf Grund dieses Schreibens nicht erhalten.
Nachdem die Versuche des Klägers und des von ihm beauftragten Rechtsanwalts Dr. K., von Rechtsanwalt Dr. G.-H. Aufklärung zu erhalten, gescheitert waren, suchte der Kläger am 5. März 1952 diesen in G. auf und begab sich mit ihm zur Beklagten. Er besprach dort im Beisein von Rechtsanwalt Dr. G.-H., daß 2.800 DM an ihn selbst nach B. und 5.000 DM an seinen Bruder Paul M. überwiesen werden sollten. Rechtsanwalt Dr. G.-H. erteilte am 7. und 20. März 1952 Überweisungsaufträge nach Vordruck für die beiden Überweisungen. Der Kläger hob am 5. März 1952 ferner 100 DM Reisespesen vom Konto ab. Rechtsanwalt Dr. G.-H. legte der Beklagten das Sparbuch vor und erhielt es zurück. Der Kläger bestätigte am 7. März 1952 den Auftrag zur Überweisung an ihn. Er erhielt am 12. Mai 1952 auf seinen Wunsch von der Beklagten einen Kontoauszug und bestätigte am 13. Mai 1952 einen Überweisungsauftrag in Höhe von 400,22 DM an die Gerichtskasse Bielefeld mit der Erklärung: "Ich bestätige diesen Auftrag Ihnen gegenüber, weil wir vor einiger Zeit Herrn Dr. G.-H. in Kenntnis gesetzt haben, Zahlungen nur mit unserer Einwilligung freizugeben."
Der Kläger hat sich im November 1952 an die Beklagte mit der Aufforderung gewandt, die am 20. November 1951 vom Konto der Brüder M. auf das Konto des Rechtsanwalts Dr. G.-H. überwiesenen Beträge von insgesamt 14.000 DM zurückzubuchen, weil dieser keine Vollmacht zu Verfügungen über das Konto gehabt habe. Die Versuche der Beklagten und des Klägers, Dr. G.-H. zur Rückzahlung der 14.000 DM zu veranlassen, blieben erfolglos. Die Forderung der Brüder M. ermässigte sich inzwischen auf 13.000 DM, weil 1.000 DM, die an F. weitergezahlt worden waren, von diesem erstattet wurden. Dr. G.-H. ist u.a. wegen Untreue zum Nachteil der Brüder M. bestraft worden.
Der Kläger hat aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht seines Bruders in Höhe eines Teilbetrages von 1.100 DM die Feststellung begehrt, daß die Beklagte aus dem Sperrkonto Nr. 52 ... weiterhin verpflichtet sei. Er hat geltend gemacht, Rechtsanwalt Dr. G.-H. habe nur eine Prozeßvollmacht ohne Ermächtigung zur Entgegennahme des Streitgegenstandes erhalten und sei nicht berechtigt gewesen, über das Sperrkonto zu verfügen. Weder sein Bruder noch er hätten die Überweisung von 14.000 DM genehmigt. Sie sei auch devisenrechtlich unzulässig gewesen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat ferner im zweiten Rechtszuge widerklagend die Feststellung begehrt, daß in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 5.000 DM die Überweisung vom 20. November 1951 zu Recht erfolgt seien. Hilfsweise hat sie mit ihr abgetretenen Ansprüchen des Rechtsanwalts Dr. G.-H. auf Zahlung von Gebühren der Stadt G. auf Zahlung festgesetzter Kosten aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage entsprochen, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht führt aus, daß die Überweisung des Betrages von 14.000 DM durch den damaligen Rechtsanwalt Dr. G.-H. auf sein eigenes Konto wirksam erfolgt sei, weil er eine sich aus den gesamten Umständen ergebende Vollmacht zu Verfügungen über das Konto der Brüder M. besessen habe.
Die Revision rügt in erster Linie gemäß §§286, 432 ZPO, das Berufungsgericht habe es entgegen dem Antrage des Klägers unterlassen, die Handakten des von ihm mit der Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber Dr. G.-H. beauftragten Rechtsanwalts Dr. K. heranzuziehen, die sich bei den Akten des Strafverfahrens gegen Dr. G.-H. befanden. Jedoch hat der Kläger nicht darzulegen vermocht, daß sich in diesen Handakten irgendein Schriftstück befinden könnte, das zu einer für ihn günstigeren Würdigung des Sachverhalts hätte führen können. Es ist daher nicht ersichtlich, daß der Kläger in seiner Prozeßführung dadurch behindert worden ist, daß ihm die Handakten nicht zur Verfügung standen. Er hat auch nicht dargelegt, daß er selbst versucht hat, unter Hinweis auf diese Behinderung die Handakten von der Staatsanwaltschaft oder der Strafkammer wenigstens vorübergehend zurückzuerlangen oder einzusehen. Das Strafverfahren gegen Dr. G.-H. ist inzwischen erledigt. Der Kläger hat auch jetzt nicht angegeben, warum er die Handakten nicht eingesehen oder zurückverlangt hat und was er aus diesen vorgetragen hätte, wenn er sie zur Verfügung gehabt hätte, insbesondere, inwiefern die vom Berufungsgericht aus den vorliegenden Schreiben gezogenen Schlüsse durch Urkunden in den Handakten hätten entkräftet werden können.
II.
Auch die wegen Verletzung des sachlichen Rechts von der Revision erhobenen Rügen sind nicht begründet. Die Vollmacht wird gemäß §167 BGB erteilt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. Gegenüber der Beklagten sind allerdings vor der Überweisung vom 20. November 1951 keine Handlungen vorgenommen worden, die sich als Kundgabe einer Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. G.-H. darstellen könnten. Das Berufungsgericht konnte aber ohne Rechtsirrtum zu der Ansicht gelangen, der Kläger und sein Bruder hätten im Zusammenhang mit der Bestellung des Rechtsanwalts Dr. G.-H. zum Prozeßbevollmächtigten in einer Reihe von Rückerstattungssachen und Prozessen diesem gegenüber zu erkennen gegeben, daß er auch zu Verfügungen über Beträge ermächtigt sein solle, die auf ihrem Konto bei der Beklagten eingingen, weil solche Verfügungen sich im Hinblick auf die zur Führung der Prozesse notwendigen Aufwendungen als nötig erwiesen. Ob der Kläger und sein Bruder ein solches Verhalten an den Tag gelegt haben, daß Rechtsanwalt Dr. G.-H. Vollmacht zu Verfügungen über ihr Konto bei der Beklagten erhielt, ist im wesentlichen eine Frage tatsächlicher Würdigung, bei der das Berufungsgericht auch Schlüsse aus dem späteren Verhalten des Klägers und seines Bruders ziehen konnte, insbesondere auch aus dem Inhalt ihrer späteren Schreiben an die Beklagte. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie meint, das nach den Verfügungen liegende Verhalten könne nur unter dem Gesichtspunkt der Genehmigung beurteilt werden. Dem Berufungsgericht stand es gemäß §286 ZPO frei, aus den späteren Äusserungen des Klägers und seines Bruders zu schliessen, daß sie von vornherein auch mit Verfügungen des Dr. G.-H. über ein aus der überwiesenen Vergleichssumme entstandenes Guthaben einverstanden gewesen seien und dies ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hätten. Wenn das Berufungsgericht dieses Verhalten als rechtsgeschäftliche Erklärung gewürdigt und dahin ausgelegt hat, es habe eine Vollmacht zu Verfügungen über das Konto ohne Begrenzung der Befugnisse des Dr. G.-H. im Verhältnis zur Bank erteilt werden sollen, so ist diese Auslegung weder denkgesetzlich unmöglich noch verstößt sie gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze. Das Berufungsgericht konnte davon ausgehen, daß der Kläger und sein Bruder den damaligen Rechtsanwalt Dr. G.-H. als vertrauenswürdig angesehen haben und annahmen, er werde von seiner Vollmacht nur in ihrem Interesse und insbesondere für die Zwecke der Führung der weiteren Prozesse Gebrauch machen. Es widerspricht nicht den Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen, daß jemand einem Rechtsanwalt unter den festgestellten Umständen Vollmacht zum Empfang der Vergleichssumme und zu Verfügungen über das entstandene Guthaben erteilt, ohne die Vollmacht auf bestimmte Verfügungen, die sich auch bei ihrer Erteilung noch gar nicht übersehen liessen, zu beschränken. Aus dem Zweck der für erwiesen erachteten Vollmacht, Zahlungen zu ermöglichen, deren Empfänger und Höhe noch unbestimmt waren, konnte geschlossen werden, daß die Vollmacht als solche keine Einschränkung enthielt, sondern Dr. G.-H. lediglich auf Grund des Geschäftsbesorgungsvertrages gehalten war, Verfügungen nur im Interesse der Auftraggeber durch Zahlung von Kosten für die weiteren Verfahren vorzunehmen. Die Erteilung uneingeschränkter Vollmachten zur Verfügung über Bankguthaben bei gleichzeitiger Beschränkung im Innenverhältnis ist eine häufige Erscheinung schon im Hinblick auf die praktischen Schwierigkeiten, die sich im Bankverkehr aus einer auf bestimmte Verfügungen begrenzten Vollmacht ergeben. Das Berufungsgericht hält sich im Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung, wenn es die Erteilung einer uneingeschränkten Vollmacht für dargetan ansieht. Es mag sein, daß die vom Berufungsgericht aus dem späteren Verhalten des Klägers gezogenen Schlüsse, die von der Revision bekämpft werden, nicht in dem Sinne zwingend sind, daß eine andere tatrichterliche Beurteilung notwendig ausgeschlossen wäre, doch enthalten sie - zumal in ihrer Zusammenfassung - eine aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende mögliche und durchaus sachgerechte Würdigung des Sachverhalts. Das Berufungsgericht hat auch keinen wesentlichen Auslegungsstoff rechtsirrig außer acht gelassen, insbesondere nicht, wie die Revision rügt, das Strafurteil. Die von der Revision aus diesem Urteil angeführten Stellen, vor allem die Korrespondenz, ergeben nichts, was mit den Ausführungen des Berufungsgerichts im Widerspruch steht und zu einer anderen Beurteilung nötigen würde.
Zu Unrecht rügt die Revision auch die Verletzung des §181 BGB durch das Berufungsgericht. Wird eine Vollmacht zu Verfügungen über ein Konto erteilt, so kann der Bevollmächtigte selbst Beträge abheben oder auf sein eigenes Konto überweisen. Der Vertreter nimmt kein Rechtsgeschäft im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen vor, wenn er der Bank namens des Vertretenen die Weisung gemäß §665 BGB erteilt, einen Betrag seinem eigenen Konto gutzubringen.
III.
Das Berufungsgericht hat auch einen Verstoß gegen Art. I MilRegG 53 verneint, weil die Zahlung von 14.000 DM vom Devisensperrkonto an Dr. G.-H. durch Art. 2 der 4. DVO zum MilRegG 53 vom 14. Februar 1951 (ABlAHK S. 784) gedeckt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Zeitpunkt der Überweisung vorgelegen haben oder nicht, wie die Revision meint. Da eine Absicht der Beteiligten, den Bestimmungen des MilRegG 53 zuwiderzuhandeln, nicht festgestellt worden ist, war die Abhebung, wenn sie durch die angeführte Vorschrift nicht gedeckt gewesen sein sollte, schwebend unwirksam (BGH BB 1955, 876). Wird während des Schwebens der Wirksamkeit eine Allgemeine Genehmigung erteilt, so wird das Geschäft jedenfalls dann wirksam, wenn beim Abschluß eine Einzelgenehmigung hätte erteilt werden können (BGH BB 1956, 639). Das ist hier unbedenklich anzunehmen. Die Rechtslage ist nicht anders als bei einem wegen Verstosses gegen das MilRegG 52 unwirksamen Geschäft, wenn die Vermögenssperre aufgehoben wird (BGH BB 1954, 362).
Das DM-Sperrguthaben der Brüder M. wäre inzwischen zu einem liberalisierten Kapitalguthaben geworden (vgl. den Runderlaß Aussenwirtschaft Nr. 77/54 vom 13. September 1954, BAnz Nr. 177 vom 15. September 1954). Nach der Allgemeinen Genehmigung Nr. 76 vom 28. Oktober 1955 (BAnz Nr. 213 vom 3. November 1955) können Inhaber von liberalisierten Kapitalguthaben über diese u.a. zum Zwecke der Bezahlung von Anwaltskosten verfügen, die mit dem Erwerbe, der Erhaltung usw. von Vermögenswerten im Bundesgebiet im Zusammenhang stehen (Nr. 1 b). Nach Nr. 2 der Allgemeinen Genehmigung Nr. 76 genügt es, wenn ein schriftlicher Auftrag des Guthabeninhabers vorliegt, aus dem der Zweck der Zahlung hervorgeht und in dem der Kontoinhaber bestätigt, daß die gewünschte Zahlung die Voraussetzungen der Allgemeinen Genehmigung erfüllt. Ob die Zahlung tatsächlich zur Begleichung von Anwaltskosten erforderlich ist, spielt für die devisenrechtliche Zulässigkeit der Zahlung seitens der Bank keine Rolle. Die Verfügung konnte von der Bank auf Grund der Erklärung des Kontoinhabers in jedem Fall ohne einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot ausgeführt werden. Das Guthaben ist auch dann wirksam vermindert worden, wenn dem Empfänger keine entsprechende Forderung zustand. Wie das Rechtsverhältnis des Kontoinhabers zum Empfänger nach dem MilRegG 53 zu beurteilen ist, steht hier nicht in Frage. Dr. G.-H. hat am 20. November 1951 eine Erklärung über den Zweck der Zahlung abgegeben, die den Erfordernissen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 76 entspricht. Er war zur Abgabe einer solchen Erklärung auf Grund der ihm erteilten Vollmacht berechtigt. Die Überweisung konnte also nach den inzwischen erlassenen Bestimmungen ohne Verstoß gegen das MilRegG 53 ausgeführt werden, ohne daß es auf den Nachweis der Entstehung der Kosten angekommen wäre. Aus einer etwaigen Verletzung der Devisenbestimmungen zur Zeit der Überweisungen können daher keine für die Beklagte ungünstigen Folgerungen gezogen werden.
Da auch sonst keine fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts durch das angefochtene Urteil hervortritt, war die Revision mit der Kostenfolge des §97 ZPO zurückzuweisen.