Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.09.1986, Az.: 2 StR 353/86
Strafbarkeit wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Anforderungen an die Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.09.1986
- Aktenzeichen
- 2 StR 353/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 16566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 17.01.1986
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Prozessgegner
Fotografin Cornelia Monika W. aus K., geboren am ... 1955 in Wo.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 17. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... in der Verhandlung,
Richter am Landgericht ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 17. Januar 1986 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und des tateinheitlich begangenen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist es allerdings nicht zu beanstanden, daß sich die Strafkammer gehindert gesehen hat, die Angeklagte wegen der als "L. Vorfall" bezeichneten (und auch festgestellten) Tat zu verurteilen. Die Anklage galt einer angeblich in der Zeit vom 13. September 1982 bis zum 20. Januar 1983 begangenen Fortsetzungstat. Die Strafkammer hat nicht auszuschließen vermocht, daß sich der "L. Vorfall" bereits vor dem 13. September 1982 ereignete; im übrigen ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagten strafbares Verhalten innerhalb des von der Anklage umschriebenen Zeitraums nicht nachzuweisen sei. Wird diese Sach- und Rechtslage entsprechend den hierzu getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt, dann durfte der "L. Vorfall" nicht zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, weil er von der Anklage nicht umfaßt war und es insoweit an einer Prozeß Voraussetzung fehlte.
Anders wäre die Frage jedoch zu beurteilen, falls sich - nach Aufhebung des Freispruchs und Zurückverweisung der Sache - in der neuen Verhandlung herausstellen sollte, daß der "L. Vorfall" mag er sich auch vor dem 13. September 1982 ereignet haben, Teilakt einer Fortsetzungstat war, die mit mindestens einem weiteren, festgestellten Teilakt in den Zeitraum nach dem 13. September 1982 hineinreichte. Dann müßte - worauf der neu entscheidende Tatrichter vorsorglich hingewiesen wird - auch der "L. Vorfall" zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden.
2.
Der Freispruch von demjenigen Tatvorwurf, über den die Strafkammer sachlich befunden hat, hält rechtlicher Prüfung nicht stand; die ihm zugrunde liegende Beweiswürdigung leidet an Rechtsmängeln.
Die Angeklagte hatte zum Tatvorwurf geschwiegen. Festgestellt worden ist, daß sie "in der Folgezeit" (d.h. nach dem "L. Vorfall") mindestens einmal den Zeugen D. in dessen Wohnung in G. besuchte, bis zu ihrer Festnahme noch mehrmals in die Niederlande fuhr und einmal bei ihrer Rückkehr einen Bargeldbetrag von etwa 35.000 DM bei sich hatte. Eine Hausdurchsuchung bei ihr führte zur Sicherstellung von rund 42.000 DM; in der Schublade, in der dies Geld gefunden wurde, befand sich auch eine Umhängetasche, bei der ein Spürhund Rauschgiftgeruch wahrnahm und anzeigte. Schließlich führte die Angeklagte Anfang März 1983 verschiedene Telefongespräche: am 3. März 1983 informierte sie ein in den Niederlanden wohnhafter Mann namens Perry K. darüber, daß "John" am vergangenen Samstag "auf eine lange Reise gegangen" sei - an diesem Tag war Johannes J., D. Lieferant, festgenommen worden. Am 11. März 1983 telefonierte die Angeklagte zweimal mit dem flüchtigen Dirk S., der sie darüber unterrichtete, daß "die zwei Leute, bei ... denen wir mal waren ... in K. und in L. ... seit gestern" nicht mehr erreichbar seien - am Vortag dieser Telefonate waren Ko. und Wi. festgenommen worden.
a)
Von diesem Sachverhalt ausgehend leitet die Strafkammer die Beweiswürdigung mit dem Bemerken ein, für die Feststellung des angeklagten Tatvorwurfs sei die Glaubhaftigkeit der Aussage des (in den Niederlanden richterlich vernommenen) Zeugen D. von ausschlaggebender Bedeutung, weil er allein unmittelbarer Zeuge der in der Anklageschrift dargelegten Geschehensabläufe gewesen sei. Seine Bekundung enthalte jedoch eine zumindest objektiv unrichtige Angabe und widerspreche in einem weiteren Punkt der Aussage des Zeugen J.; da - so die Kammer - die nicht nur theoretische Möglichkeit bestehe, daß D. mit seiner Aussage einen anderen (deutschen) Abnehmer decken wolle, könne sich das Gericht nicht von der Wahrheit seiner Aussage überzeugen.
Bedenken erweckt insoweit der Umstand, daß die Urteilsgründe keine zusammenhängende Darstellung des wesentlichen Inhalts der Aussage dieses Zeugen enthalten, obgleich deren Glaubhaftigkeit nach der eigenen Einschätzung des Tatrichters von ausschlaggebender Bedeutung war. Ob schon dies einen Rechtsmangel begründet, der zur Aufhebung des Urteils führt, braucht der Senat jedoch nicht zu entscheiden.
b)
Ein Rechtsfehler liegt jedenfalls darin, daß die Strafkammer ein wesentliches Belastungsindiz außer Betracht gelassen hat. Unerörtert bleibt der gegen die Angeklagte sprechende Umstand, daß sie nach den Urteilsfeststellungen bei dem "L. Vorfall" erwiesenermaßen an einem Rauschgiftgeschäft beteiligt war, das sich in wesentlichen Merkmalen (Art des Rauschgifts, Ort des Kaufs, Person des Lieferanten) nicht von den ihr weiter zur Last gelegten Rauschgiftgeschäften unterschied. Möglicherweise hat sich das Landgericht an einer Berücksichtigung dieses Umstands deshalb gehindert gesehen, weil es den "L. Vorfall" als nicht mitangeklagt wertete. Dies kann aber die Außerachtlassung des erörterten Belastungsindizes nicht rechtfertigen; denn der Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken, hindert das Gericht nicht, andere, ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen - auch von der Anklage nicht erfaßte Straftaten - in die Beweiswürdigung einzubeziehen (BGH NStZ 1981, 99; BGH, Urteil vom 11. Juni 1986 - 3 StR 10/86).
c)
Des weiteren ist zu beanstanden, daß sich die Strafkammer bei ihrer Beweiswürdigung darauf beschränkt hat, die einzelnen Belastungsindizien gesondert zu erörtern und auf ihren jeweiligen Beweiswert zu prüfen. Das genügt nicht; denn einzelne Belastungsindizien, die für sich genommen zum Beweise der Täterschaft nicht ausreichen, können doch in ihrer Gesamtheit die für eine Verurteilung notwendige Überzeugung des Tatrichters begründen. Deshalb bedarf es einer Gesamtabwägung aller für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände (BGH Strafverteidiger 1981, 417; BGH NStZ 1983, 133; 1983, 277; BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - 1 StR 241/86); daß sie vorgenommen worden wäre, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Demgemäß muß die Sache neu verhandelt und entschieden werden.
Meyer
Maier
Theune
Niemöller