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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1986, Az.: 1 StR 241/86

Beanstandung der Würdigung einzelner Beweisanzeichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1986
Aktenzeichen
1 StR 241/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 16337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 06.12.1985

Verfahrensgegenstand

schwere räuberische Erpressung

Prozessführer

Discjockey Jörg Michael K. aus L., dort geboren am ... 1958,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Mai 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus T. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 6. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

2

1.

Nach den Feststellungen hat ein Unbekannter am 5. November 1984 gegen 14.35 Uhr in einem Juweliergeschäft in Bad Herrenalb die Verkäuferin unter Vorhalt eines metallic-bräunlichen pistolenähnlichen Gegenstandes zur Aushändigung von drei goldenen Uhren der Marke Rolex im Gesamtwert von DM 41.125,- an ihn gezwungen. Aufgrund der Beweisaufnähme stand "nicht zur Überzeugung der Kammer fest", daß der Angeklagte "mit dem Täter identisch sei". Die Beobachtungen der Überfallenen reichten für sich alleine nicht aus, den Angeklagten mit dem Täter zu identifizieren, allerdings bilde die präzise typenmäßige Erfassung des Täters durch die unmittelbare Tatzeugin und weitere Zeugen, die den Täter in der Nähe des Tatortes gesehen haben, angesichts der aus dem Bevölkerungsdurchschnitt deutlich hervorragenden Merkmale ein starkes Indiz gegen den Angeklagten. Ein weiteres wesentliches Indiz sei die Aussage des Zeugen W., der die Ermittlungsbehörden auf den Angeklagten hingewiesen, die wesentlichen Umstände der Tat gekannt und auch gewußt habe, daß der Täter mindestens typmäßig dem Angeklagten entsprach. Jedoch könne nicht ausgeschlossen werden, daß "ein unlauteres Motiv des Zeugen W. und infolgedessen eine Intrige zum Nachteil des Kochenburger in Frage kommt"; es müsse "mit für das erkennende Gericht verborgenen Motiven aus dem Zusammenhang der von K. und W. anderweitig - teilweise gemeinsam - begangenen Straftaten gerechnet werden. Das Auftreten der von K. aufgebotenen Entlastungszeugen aus der Ludwigshafener Halbwelt gibt in dieser Richtung Anlaß zu äußerster Skepsis". Die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen sei durch sein Aussageverhalten "zutiefst erschüttert". Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

2.

Mit Recht beanstandet die Revision die Würdigung der einzelnen Beweisanzeichen, insbesondere der Aussage des Zeugen W. Diese wertet das Landgericht als wesentliches Indiz für die Täterschaft des Angeklagten, das aber in seinem Beweiswert entscheidend durch die Besorgnis eines unlauteren Motivs des Zeugen und infolgedessen einer Intrige zum Nachteil des Angeklagten gemindert sei. Die Strafkammer teilt indes nicht mit, worin dieses Motiv im einzelnen bestehen könnte, auch nicht nähere Umstände, aus denen sich der Verdacht einer Intrige gegen den Angeklagten ergeben könnte. Der bloße Hinweis auf einen Zusammenhang von dem Zeugen und dem Angeklagten anderweitig - teilweise gemeinsam - begangener Straftaten genügt nicht. Das Landgericht hätte die näheren Umstände mitteilen und darlegen müssen, inwiefern für den Zeugen Anlaß bestehen könnte, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Zu einer Darlegung über Art und Umfang der anderweitig begangenen Straftaten bestand um so mehr Veranlassung, als etwa die Begehung ähnlicher Straftaten als Beweisanzeichen unter Umständen gegen den Angeklagten verwertet werden kann (vgl. Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 64), insbesondere, wenn sich daraus ergeben sollte, daß die hier vorgeworfene Tat nicht persönlichkeitsfremd ist. Zwar hat der Zeuge W. bei seiner ersten - eidlichen - Vernehmung vor der Strafkammer bestritten, gegenüber den Ermittlungsbehörden irgendwelche Hinweise auf Tat und Täter gegeben zu haben. Er hat dann aber in seiner - von ihm selbst veranlaßten - zweiten Vernehmung die Hinweise bestätigt und seine abweichende erste gerichtliche Aussage damit begründet, daß er vor den im Gerichtssaal anwesenden Freunden des Angeklagten Angst gehabt habe. Aufgrund der beeidigten Aussagen der Kriminalbeamten N. und We. hatte die Strafkammer keine Zweifel daran, daß der Zeuge W. die Hinweise gegeben hat (UA S. 10), daß also seine zweite Aussage vor dem Landgericht zutraf. Bei dieser Beweislage durfte sich die Strafkammer nicht mit der Bemerkung begnügen, daß die Glaubwürdigkeit des Zeugen W. durch sein Aussageverhalten "zutiefst erschüttert" sei. Vielmehr hätte sie die für zutreffend gehaltene Aussage inhaltlich prüfen und in einer Gesamtschau mit den übrigen Beweisanzeichen werten, insbesondere erörtern müssen, ob und inwieweit die vom Zeugen W. gegenüber den Ermittlungsbehörden gegebene Täterbeschreibung mit derjenigen der unmittelbaren Tatzeugin und der weiteren Zeugen, die den Täter in der Nähe des Tatortes gesehen haben, übereinstimmt. Es ist nicht erforderlich, daß jedes einzelne Beweisanzeichen für sich allein schon dem Richter die Überzeugung von der Wahrheit der zu beweisenden Tatsache verschafft; es genügt, daß dies durch alle Beweisanzeichen zusammen geschieht. Diese sind in ihrer Gesamtheit zusammenfassend zu würdigen. Eine Würdigung der einzelnen Beweisanzeichen jedes nur für sich ohne Gesamtwürdigung ist fehlerhaft (vgl. Hürxthal a.a.O.). Eine derartige Gesamtwürdigung enthält das Urteil nicht.

Schauenburg
Ulsamer
Maul
Foth
Granderath