Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.04.1984, Az.: 1 StR 20/84
Verurteilung wegen Mordes; Tötung aus Mordlust; Rüge der Ablehnung von Beweisanträgen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.04.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 20/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14962
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 05.08.1983
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mordes
Prozessführer
Peter H. aus M., dort geboren am ... 1940, zur Zeit in Haft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. April 1984
in der Sitzung vom 19. April 1984,
woran teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 5. August 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte am Nachmittag des 26. August 1982 im O. Mo. bei I. den ihm unbekannten 15jährigen Schüler Peter S. durch vier Schüsse aus seiner Pistole vorsätzlich und aus Mordlust getötet hat. Gegen das Urteil vom 5. August 1983 wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.
1.
Die Verwerfung der gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... gerichteten Ablehnungsgesuche vom 27.7.1983 und 28.7.1983 wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht zu beanstanden, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO deshalb nicht gegeben.
a)
Die dem Gesuch vom 27.7.1983 zugrunde liegenden Ablehnungsgründe (vgl. Bd. IX, Bl. 1081, 1168/1173 d.A.) sind von der Revision nur insoweit zur Überprüfung gestellt worden, als es sich um die an den Verteidiger gerichtete Äußerung des Vorsitzenden "Ihre Beweisanträge gehen alle ins Blaue" handelt.
Das Landgericht hat diese Äußerung als Vorhalt gewertet, der zur Klarstellung oder Ergänzung von Anträgen der Verteidigung geboten gewesen sei (Beschluß vom 28.7.1983, Bd. VII, Bl. 846).
Allein aus der Form der Äußerung kann vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus nicht der Schluß gezogen werden, daß der Vorsitzende bereits von der Schuld des Angeklagten überzeugt sei und alle Bemühungen des Verteidigers um Entlastung des Angeklagten von vornherein als aussichtslos betrachte.
Eine weitergehende Prüfung ist dem Senat hier aus Gründen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO verwehrt. Die Bemerkung des Vorsitzenden war die Reaktion auf bestimmte, kurz zuvor gestellte Anträge des Verteidigers und auf dessen Verhalten gegenüber bestimmten Fragen eines Beisitzers. Sie kann in ihrem sachlichen Gehalt letztlich nur in der Gesamtschau mit dem sie auslösenden Prozeßgeschehen gewürdigt werden. Die Umstände, die zu der beanstandeten Äußerung geführt haben, insbesondere der Inhalt der Beweisanträge wurden von der Revision jedoch nicht vollständig vorgetragen.
b)
Das Ablehnungsgesuch vom 28.7.1983 (Bd. IX, Bl. 1096, 1182/1187) ist auf Darlegungen des Vorsitzenden im dritten Absatz seiner dienstlichen Äußerung vom 28.7.1983 gestützt, die sich mit der Rolle des Verteidigers als Organ der Rechtspflege und ihrer Bedeutung für die Stellung von Beweisanträgen befassen (Bd. VII, Bl. 849). Der die Ablehnung zurückweisende Beschluß vom 28.7.1983 (Bd. VII, Bl. 854) erachtet sie zutreffend als "rechtstheoretisch" und im konkreten Fall nicht geeignet, Mißtrauen des Angeklagten gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden zu rechtfertigen. Die Auffassung der Revision, der abgelehnte Richter mißachte die Doppelfunktion des Verteidigers als Organ der Rechtspflege und Beistand des Angeklagten, wolle die Beistandsfunktion nicht akzeptieren und zum Nachteil des Angeklagten in das gesetzlich geschützte Mandatsverhältnis eingreifen, findet in den beanstandeten Wendungen keine Grundlage.
2.
Die Rüge der Ablehnung des Antrags vom 28.7.1983 (Bd. IX, Bl. 1102, 1188/1191) bleibt ohne Erfolg.
Mit diesem Antrag hatte die Verteidigung durch Sachverständige unter Beweis gestellt, daß die den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten des Angeklagten - Erschießung des Schülers Franz St. am 24.11.1956; Erschießung des Rentners Johann Hu. am 23.5.1959; Erschießung des Hilfsarbeiters Gerhard Ha. am 25.6.1960 - "keinen Anhaltspunkt bieten, daß der Angeklagte in gleicher oder ähnlicher Weise nach der Entlassung strafbar wird"; die angestrebte Begutachtung solle nicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten betreffen, sondern vielmehr dem Nachweis dienen, "daß das in der Vergangenheit gezeigte Bild des Angeklagten nicht zwingend nach über 20jähriger Abstinenz auf eine neue Tat schließen läßt", dem Vorleben des Angeklagten (für den Nachweis der neuen Tat) also keine "zwingende Beweiskraft" zukomme.
Das Landgericht hat den Antrag als Eventualbeweisantrag angesehen und im Urteil sachlich beschieden (UA S. 191/193).
Die Frage nach der Rechtsnatur des Antrags und der Zulässigkeit des Begehrens im Hinblick auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) kann dahingestellt bleiben. Denn das Landgericht hat dem Begehren der Verteidigung letztlich in vollem Umfang Rechnung getragen. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich eindeutig, daß die Vortaten bei der gesamten Beweiswürdigung, also auch bei der Überführung des Angeklagten als Täter der Tat vom 26.8.1982, keine Rolle gespielt haben (vgl. insbesondere UA S. 160, 192). Somit kann sich ein etwaiger Begründungsmangel bei der Ablehnung des Antrags vom 28.7.1983 nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben.
3.
Die Aufklärungsrüge ist unbegründet.
a)
Soweit die Revision behauptet, eingehende Explorationen würden ergeben, daß Persönlichkeit und Lebensweise des Angeklagten gegen die Tatausführung sprächen (Revisionsbegründung S. 44, 48), fehlt es an der von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Darlegung konkreter Tatsachen, Es sind keine Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, daß der Angeklagte zur Begehung der Tat nicht in der Lage war.
b)
Zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten hat das Landgericht Prof. Dr. W. als Sachverständigen gehört. Die im Urteil wiedergegebenen Darlegungen des Sachverständigen sind umfassend, schlüssig und wissenschaftlich vertretbar (UA S. 181 - 194). Ein dem Fall BGHSt 23, 176 vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor. Angesichts der Kompetenz des Gutachters (UA S. 192) drängte sich die Zuziehung weiterer Sachverständiger nicht auf, zumal auch die Verteidigung dies nicht beantragt hatte und die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit ohnehin angenommen wurden. Daß der Angeklagte schuldunfähig im Sinn von § 20 StGB ist, wird von der Revision selbst nicht behauptet. Dieser Schluß wurde auch von den zu den früheren Strafverfahren zugezogenen Sachverständigen nicht gezogen (vgl. UA S. 36, 48) und kommt nach den Feststellungen nicht in Betracht.
II.
Die umfassende Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt.
1.
Das Schwurgericht ist von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt (UA S. 159). Für seine Überzeugung waren neben dem Besitz der Tatwaffe und der Kenntnis des Tatorts zahlreiche weitere Umstände als Indizien von Bedeutung. Die Beweiswürdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es kann keine Rede davon sein, daß die Verurteilung auf bloßen Vermutungen beruht.
2.
Der Schuldspruch wegen Mordes ist nicht zu beanstanden. Die das Tatbestandsmerkmal der Mordlust (§ 211 Abs. 2 StGB) konstituierenden Umstände sind rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 77, 159, 194). Unnatürliche Freude an der Vernichtung von Menschenleben liegt auch den früheren Mordtaten des Angeklagten und seinen Äußerungen gegenüber Michael B. und Oliver D. zugrunde (vgl. UA S. 24/26, 37, 57, 101, 186).
3.
Auch der Strafausspruch läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Das Landgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. W. festgestellt, daß beim Angeklagten eine Triebanomalie vorliegt, die auf die Tötung von Menschen gerichtet ist und als schwere seelische Abartigkeit im Sinn von § 21 StGB möglicherweise das Hemmungsvermögen erheblich vermindert hat (UA S. 89, 191, 195/196). Gleichwohl hat es von der nach §§ 21, 49 StGB zugelassenen Strafrahmenmilderung keinen Gebrauch gemacht. Die hierfür gegebene Begründung ist knapp, aber unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe unter den besonderen Umständen des Falles ausreichend.
§ 21 StGB sieht auch bei der absolut bestimmten Strafdrohung des § 211 StGB nur eine fakultative Strafmilderung vor. Der Tatrichter hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB vorzunehmen oder zu versagen ist. Hierbei kann sich ergeben, daß die vom Gesetz vorgesehene Regelstrafe schuldangemessen ist, weil die infolge der verminderten Schuldfähigkeit geringere Schuld des Täters durch andere, schulderhöhende Elemente aufgewogen wird. Denn der Schuldgehalt einer Tat bestimmt sich nicht allein nach dem Grad der Schuldfähigkeit des Täters, sondern nach den gesamten Umständen, die die Tat unter dem Gesichtspunkt der Schuld als mehr oder minder leicht oder schwer erscheinen lassen (BVerfG NJW 1979, 207 [BVerfG 25.10.1978 - 1 BvR 983/78]).
Von diesen Grundsätzen hat sich der Tatrichter ersichtlich leiten lassen und in der Schuldfrage eine Gesamtwürdigung vorgenommen (UA S. 196). Die Annahme schulderhöhender Umstände ist frei von Ermessensfehlern. Sie sind darin zu sehen, daß der Angeklagte trotz Kenntnis seiner Veranlagung und der damit verbundenen Gefährdung Dritter nichts unternommen hat, um den wieder auflebenden Trieb unter Kontrolle zu bringen und der sich anbahnenden Entwicklung gegenzusteuern. Hierzu war er nach seinen intellektuellen und psychischen Fähigkeiten in der Lage. Die Tat ist nicht das Ergebnis einer raschen Eingebung oder einer plötzlichen Überwältigung durch den Trieb. Seit der Anschaffung der ersten Waffe hatte der Angeklagte monatelang Zeit, Arzt, Bewährungshelfer oder Verlobte ins Vertrauen zu ziehen und sich bei der Bewältigung seines Problems unterstützen zu lassen. Weil er bereits dreimal Menschen getötet hatte, war er bei der Bekämpfung des Dranges zu den größten Anstrengungen verpflichtet. Ihr Unterbleiben kann dem Angeklagten als Verschulden zugerechnet werden.
4.
Soweit der Senat auf Einwendungen der Revision nicht ausdrücklich eingegangen ist, erachtet er sie für offensichtlich unbegründet.
Schikora
Foth
Granderath
Schimansky