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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.12.1954, Az.: V BLw 69/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.12.1954
Aktenzeichen
V BLw 69/54
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Schwabach
OLG Nürnberg - 28.04.1954

Verfahrensgegenstand

Genehmigung eines Übergabevertrages

Prozessführer

1. des Landwirts Heinrich H., wohnhaft in N. Nr. ..., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. ... in ..., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...

2. seiner Ehefrau Käthe H. geb. D., wohnhaft in N. Nr. ..., vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. ... in ...

Prozessgegner

den Landwirt Fritz H. in N. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat in einer Landwirtschaftssache das Beschwerdegericht durch besonderen Beschluß dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt, so kann diese Entscheidung nicht selbständig angefochten werden; sie ist jedoch im Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Gesichtspunkt der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nachprüfbar.

  2. 2.

    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfordert die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich, daß der Beschwerdeführer bei der Wahrung der Beschwerdefrist die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Auch ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs als Senat für Landwirtschaftssachen in der Sitzung vom 7. Dezember 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche, der Bundesrichter Dr. Hückinghaus und Dr. Piepenbrock sowie der landwirtschaftlichen Beisitzer Thee und Müller

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 28. April 1954 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführer zurückgewiesen, die dem Rechtsbeschwerdegegner auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 DM festgesetzt.

Gründe:

1

I.

Die Eheleute Heinrich und Käthe H., die in allgemeiner Gütergemeinschaft leben, sind Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung in Größe von 13,956 ha mit einem Einheitswert von 7.300 DM. Sie haben, nachdem sie ihren Neffen Fritz H. durch gerichtlich bestätigten notariellen Vertrag vom 23. März 1953 an Kindes Statt angenommen hatten, durch Vertrag vom 4. August 1953 (Nr. ... der Urkundenrolle des Notars Dr. V. in Sch.) ihr Anwesen - mit Ausnahme einer Ackerparzelle von 0,465 ha - ihrem Adoptivsohn übertragen. An einem Waldgrundstück in Größe von 3,990 ha haben sich die Übergeber den lebenslänglichen Nießbrauch mit dem Recht der Abholzung bis auf Kahlhieb vorbehalten. Der Übernehmer hat ein Gutsabstandsgeld von 6.000 DM zu zahlen, das übliche Altenteil, bestehend aus Wohnung, Verpflegung und Taschengeld, zu leisten und außerdem den Übergebern als "Zuspende" eine Kuh nach ihrer Bestimmung im Futter zu halten, deren Milchertrag ihnen gebührt.

2

Das Bauerngericht hat den Übergabevertrag unter der Bedingung genehmigt, daß

  1. a)

    die Übergeber auf das Eigentum an der Kuh verzichten und mit einer täglichen Milchlieferung von 2 1 oder der Zahlung des Einkaufspreises einverstanden sind,

  2. b)

    die Übergeber auf die Zurückbehaltung der Ackerparzelle verzichten und den Nießbrauch am Wald auf 2 ha beschränken.

3

Gegen diesen am 23. Dezember 1953 zugestellten Beschluß hat der Übernehmer mit Schriftsatz vom 26. Januar 1954, eingegangen beim Bauerngericht am 27. Januar 1954, sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, ihm gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat er geltend gemacht, in der Sitzung des Bauerngerichts habe der Vorsitzende erklärt, daß der Vertrag so, wie er geschlossen sei, nicht genehmigt werden könne, daß vielmehr noch verschiedene Änderungen zu seinen (des Übernehmers) Gunsten vorgenommen werden müßten. Er habe deshalb nach Zustellung des Beschlusses angenommen, daß sein Adoptivvater sich die Angelegenheit nochmals überlegt und die im Termin verweigerte Zustimmung zu den Änderungen doch noch gegeben habe. Um ganz sicher zu gehen, habe er den Bürgermeister Sommer, der in der Sitzung des Bauerngerichts als Beisitzer mitgewirkt habe, aufgesucht, der ihm erklärt habe, er brauche gegen den Beschluß nichts zu unternehmen, da er ja in seinem Sinne erlassen worden sei. Er sei deshalb der Überzeugung gewesen, daß der Übergabevertrag nach wie vor Gültigkeit habe. Als ihm dann am 18. Januar 1954 eine einstweilige Verfügung zugestellt worden sei, habe er sich auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erkundigt und dort erfahren, daß der Übergabevertrag durch den Beschluß des Bauerngerichts unwirksam geworden sei.

4

Das Oberlandesgericht hat, nachdem es dem Beschwerdeführer durch Beschluß vom 16. Februar 1954 gegen die Versäumung der Beschwerdefrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt hatte, den Beschluß des Bauerngerichts aufgehoben und den Übergabevertrag bedingungslos genehmigt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde, mit der die Übergeber die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages und die Verwerfung und Zurückweisung der Beschwerde erstreben. Der Übernehmer bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

5

II.

1.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

6

Nach §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG findet gegen die in der Hauptsache erlassenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts auch ohne Zulassung die Rechtsbeschwerde statt, soweit es sich um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt. Dies ist nicht nur der Fall, wenn das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat, sondern trifft auch dann zu, wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde für zulässig gehalten und in der Sache selbst entschieden hat, die Rechtsbeschwerde jedoch die vom Beschwerdegericht bejahte Zulässigkeit der Beschwerde bekämpft (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954 V BLw 45/54BGHZ 15, 5). Für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ist es unerheblich, ob das Oberlandesgericht zur Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich Stellung genommen hat oder nicht oder ob etwa, wie das hier der Fall ist, dem Beschwerdeführer, der die Beschwerdefrist versäumt hatte, durch einen besonderen Beschluß die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden ist. Um die Unzulässigkeit der Beschwerde handelt es sich auch dann, wenn das Oberlandesgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht gewährt hat (vgl. Lange-Wulff LwVG §24 Anm. II 3). Der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussprechende Beschluß des Beschwerdegerichts ist für sich allein nicht anfechtbar, weil die Entscheidung keinen in der Hauptsache erlassenen Beschluß im Sinne des §24 LwVG darstellt. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung kann nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde hat somit zur Folge, daß die Frage der Wiedereinsetzung der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. entsprechend für das Revisionsverfahren RGZ 167, 213; OGHZ 4, 16; BGHZ 6, 369; Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 9. Mai 1951 bei Lindenmaier-Möhring ZPO §233 (8)).

7

2.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Entscheidung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erteilt worden ist oder nicht.

8

a)

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen sei. Es führt dazu aus: Der Beschwerdeführer habe glaubhaft gemacht, daß er von dem an der Sitzung des Bauerngerichts beteiligten Beisitzer eine unrichtige Auskunft erhalten habe und deshalb der Überzeugung gewesen sei, der Beschluß des Bauerngerichts habe die Wirksamkeit des Übergabevertrages nicht beeinträchtigt. Infolge dieses Irrtums habe er nicht erkannt, daß die unter einer Bedingung ausgesprochene Genehmigung des Übergabevertrages in Wirklichkeit eine Versagung der Genehmigung und zugleich deren Erteilung für den Fall bedeute, daß die Bedingungen erfüllt würden. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu zweifeln. Wenn der Rechtsvertreter der Gegenseite einen gegenteiligen Standpunkt eingenommen haben sollte, so könne dies für den Beschwerdeführer lediglich ein Grund zu Erkundigungen gewesen sein. Es könne ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er sich an einen Beisitzer des Bauerngerichts gewandt habe, anstatt einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen oder sich auf der Geschäftsstelle des Bauerngerichts zu erkundigen, da er nach seiner Vorstellung als Laie von dem mit der Sache befaßten Beisitzer eine maßgebliche Auskunft habe erwarten können. Erst nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 18. Januar 1954 habe er Klarheit darüber erlangt, daß das Gericht den Übergabevertrag als nicht genehmigt ansah. Die Versäumung der Beschwerdefrist beruhe somit auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum des Beschwerdeführers.

9

b)

Die Rechtsbeschwerde hält die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für gegeben, weil der Beschwerdeführer weder durch Naturereignisse noch durch andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Beschwerdefrist verhindert gewesen sei. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer sich überhaupt bei dem Bürgermeister und Beisitzer S. erkundigt habe, zeige, daß er selbst sich über die Rechtslage im unklaren gewesen sei. Wenn jemand in einem solchen Fall bei einer nicht dazu berufenen Stelle Rat suche, könne man nicht sagen, daß er die größte nach Lage der Sache zu erwartende Sorgfalt beachtet habe. Jedermann wisse heutzutage, wo er sich zuverlässige Auskunft in Rechtssachen holen könne. Die Rechtsbeschwerde erblickt auch in der Annahme des Oberlandesgerichts, der Beschwerdeführer habe von dem Beisitzer Sommer eine maßgebliche Auskunft erwarten können, einen Widerspruch zu der eidesstattlichen Erklärung des Beschwerdeführers, in der er nicht den Beisitzer, sondern die Geschäftsstelle des Amtsgerichts als eine für die Erteilung von Rechtsauskunft "maßgebende Seite" bezeichne.

10

Im übrigen rügt die Rechtsbeschwerde, das Oberlandesgericht habe auch gegen Grundlagen der Beweiswürdigung verstoßen.

11

c)

Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I, 667) - LwVG - enthält keine Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach §9 LwVG sind deshalb die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuwenden. Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind im §22 Abs. 2 FGG geregelt. Hiernach ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, auf Antrag von dem Beschwerdegericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist danach die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lediglich davon abhängig, daß der Beschwerdeführer die Versäumung der Frist nicht verschuldet hat. Diese Regelung bedeutet eine Erleichterung gegenüber der Vorschrift des §233 ZPO, die erfordert, daß die Partei durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Es kommt deshalb für die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des §233 ZPO gegeben sind, weil diese Vorschrift im Verfahren in Landwirtschaftssachen keine Anwendung findet. Die Entscheidung hängt vielmehr allein davon ab, ob die Versäumung der Beschwerdefrist auf einem Verschulden des Beschwerdeführers beruht. Schuldhaft handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt (§276 BGB). Ein höherer Grad von Sorgfalt kann entgegen der Auffassung von Schlegelberger (FGG 6, Aufl. §22 Anm. 9) und Keidel (FGG 6. Aufl. §22 Anm. 3 a), die ein Verschulden im Sinne des §22 Abs. 2 FGG schon dann annehmen, wenn der Beteiligte nicht jede, auch die äußerste nach Lage des Falles erforderliche und vernünftigerweise von ihm zu erwartende Sorgfalt aufwendet, um die Frist einzuhalten, nicht verlangt werden (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. Juli 1954 V BLw 3/54; ebenso KGJ 51, 15, Beschluß vom 29. November 1918, im Gegensatz zu KG JW 1935, 1444 mit ablehnender Anmerkung von Herriger, der zutreffend darauf hinweist, daß nach der gesetzlichen Regelung ein höherer Grad von Sorgfalt sich nur für das Gebiet des Zivilprozesses auf Grund der Bestimmung des §233 ZPO, nicht dagegen für das Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund der abweichenden Fassung des §22 FGG rechtfertigen läßt).

12

Auch ein Rechtsirrtum kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen, wenn er unverschuldet ist (vgl. Keidel a.a.O. S. 276 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im gegenwärtigen Verfahren handelt es sich nicht etwa um einen Irrtum des Beschwerdeführers über die Anfechtbarkeit der Entscheidung oder über die Frist des einzulegenden Rechtsmittels - hierüber ist der Beschwerdeführer vorschriftsmäßig bei der Zustellung des Beschlusses belehrt worden -, sondern um einen Irrtum über die rechtliche Bedeutung und die Tragweite der Entscheidung des Bauerngerichts. Der Übergabevertrag war nicht vorbehaltlos, sondern nur unter Bedingungen genehmigt worden, die eine Vertragsänderung erforderlich machten. Die Genehmigung unter einer Bedingung, die auf eine Vertragsänderung gerichtet ist, bedeutet, daß dem vorgelegten Vertrag die Genehmigung versagt, aber schön im voraus dem abgeänderten Vertrag die Genehmigung erteilt wird. Das heißt also, daß durch die Entscheidung des Bauerngerichts dem Übergabevertrag so, wie die Beteiligten ihn geschlossen hatten, die Genehmigung verweigert und einem nach Maßgabe der Bedingungen abgeänderten Vertrag schon im voraus die Genehmigung erteilt wurde. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages genügt es, wenn der Beschwerdeführer glaubhaft macht, daß er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt habe annehmen können, der Übergabevertrag sei mit der Entscheidung des Bauerngerichts wirksam geworden. Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor dem Bauerngericht nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten. Der Übertragsgeber Heinrich H. hatte im Termin die Bedingungen, von deren Erfüllung die Genehmigung des Vertrages abhängig gemacht wurde und die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, abgelehnt. Wenn der Beschwerdeführer nach Zustellung des Beschlusses, durch den die Genehmigung unter bestimmten im Termin erörterten Bedingungen ausgesprochen wurde, angenommen hat, sein Adoptivvater habe sich die Sache nochmals überlegt und dem Gericht gegenüber seine Zustimmung zu den Änderungen gegeben, oder wenn er der Meinung gewesen ist, daß außer der Entscheidung des Bauerngerichts eine Abänderung des Übergabevertrages nicht mehr notwendig sei, so ist ein solcher Rechtsirrtum verständlich. Hinzu kommt, daß der Bauernverband sich für eine Genehmigung des Vertrages ausgesprochen hatte, falls die Übergeber auf die Zurückbehaltung der Ackerparzelle verzichteten und der Nießbrauch am Wald auf 2 ha beschränkt würde, und der Übernehmer gebeten hatte, die Genehmigung entsprechend dem Vorschlag des Bauernverbandes zu erteilen. Da die Entscheidung des Amtsgerichts in diesem Sinne ausgefallen war, konnte der Antragsteller der Ansicht sein, daß er obgesiegt habe. Von einem Laien kann nicht ohne weiteres erwartet werden, daß er die rechtliche Bedeutung der unter einer Bedingung erteilten Genehmigung erkennt. Der Beschwerdeführer hat sich aber dann doch noch, um, wie er sagt, ganz sicher zu gehen, bei dem Bürgermeister S., der als Beisitzer an der Sitzung und Entscheidung des Bauerngerichts mitgewirkt hatte, erkundigt und von ihm die unrichtige Auskunft erhalten, daß er nichts zu unternehmen brauche, weil der Beschluß in seinem Sinne erlassen worden sei. Dem Beschwerdeführer kann kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich mit dieser Auskunft beruhigte und den Übergabevertrag mit der Entscheidung des Bauerngerichts als wirksam ansäh. Bedenken mußten ihm allerdings auftauchen, als er von Rechtsanwalt Dr. ..., dem Vertreter der Gegenseite, am 12. Januar 1954 ein Schreiben vom 10. Januar 1954 erhielt, in dem er auf die Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vertrages hingewiesen wurde. Nunmehr ergab sich für den Beschwerdeführer die Verpflichtung, sich, wenn auch nicht sofort am selben Tage, aber doch alsbald nach Empfang des Schreibens an maßgebender Stelle - sei es bei einem Rechtsanwalt oder unmittelbar beim Amtsgericht - über die Rechtslage zu vergewissern. Er will dies nach Zustellung der einstweiligen Verfügung vom 18. Januar 1954 durch Erkundigung beim Amtsgericht getan und erst dadurch erfahren haben, daß die ihm von Bürgermeister S. erteilte Auskunft unrichtig war. Ob das zutrifft oder ob, wie die Gegenseite behauptet hat, der Beschwerdeführer sich schon vor Zustellung der einstweiligen Verfügung beim Amtsgericht über die Bedeutung des Schreibens vom 10. Januar 1954 hat aufklären lassen, war im Beschwerdeverfahren streitig. Gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, es sei glaubhaft, daß der Beschwerdeführer erst durch die Zustellung der einstweiligen Verfügung Klarheit darüber erlangt habe, daß das Gericht den Übergabevertrag als nicht genehmigt ansah, hat die Rechtsbeschwerde keine Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls, selbst wenn er schon vor Zustellung der einstweiligen Verfügung sich beim Amtsgericht erkundigt haben sollte, erst nach dem 12. Januar 1954 Gewißheit über die Rechtslage erhalten. Damit war das Hindernis, das der Einhaltung der Beschwerdefrist entgegenstand, beseitigt und beim Eingang der sofortigen Beschwerde am 27. Januar 1954 die zweiwöchige Frist des §22 Abs. 2 FGG gewahrt.

13

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist somit zu Recht erfolgt und die sofortige Beschwerde als rechtzeitig eingelegt anzusehen. Auch gegen das Beschwerderecht des Übernehmers bestehen keine Bedenken, da, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, der Beschwerdeführer durch die unter einer Bedingung erteilte Genehmigung des Übergabevertrages in einem Recht beeinträchtigt ist (§9 LwVG in Verbindung mit §20 Abs. 1 FGG).

14

d)

Eine Rechtsbeschwerde, deren Zulässigkeit allein auf der Vorschrift des §24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG beruht, kann nicht zu einer Nachprüfung der Entscheidung in der Sache selbst führen. Sie ist vielmehr auf eine Nachprüfung der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde beschränkt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 5. Oktober 1954 V BLw 45/54BGHZ 15, 5). Da das Oberlandesgericht die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ohne Rechtsirrtum bejaht hat, mußte die Rechtsbeschwerde, ohne daß eine sachliche Nachprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts möglich gewesen wäre, als unbegründet zurückgewiesen werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§34, 44, 45 LwVG.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Piepenbrock