Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1968, Az.: VI ZR 192/66
Schadensersatzpflicht wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten eines Arztes; Beweis des ersten Anscheins als Grundlage für Verschuldensvermutung; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Arztes bei Anwendung eines Narkosemittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 192/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 11.10.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 11. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt; sie haben auch die der Streitgehilfin entstandenen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin wurde im Sommer 1961 wegen Beinverletzungen, die sie bei einem Verkehrsunfall erlitten hatte, im Belegkrankenhaus St. J. in G. durch den Beklagten Dr. T. behandelt und Ende Juli/Anfang August operiert. Bei der Operation assistierte der Beklagte Dr. B. Für die Narkose wurde Estil verwendet, ein Kurznarkotikum, das von der Herstellerfirma - der Streitgehilfin der Klägerin - im April 1961 in den Handel gebracht worden war. Das Mittel war zur intravenösen Anwendung bestimmt; "eine intraarterielle Injektion", so stand mit hervorgehobenem Druck in der Gebrauchsanweisung, die jeder Packung dieses Mittels beigefügt war, "muß mit Sicherheit vermieden werden".
Der Beklagte Dr. B. injizierte das Mittel unter Aufsicht des Beklagten Dr. T. in die rechte Ellenbeuge der Klägerin. Die Injektion führte zu schweren Schädigungen. Von der Ellenbeuge bis zum Handgelenk entwickelte sich eine ausgedehnte Gewebezerstörung. Die Beweglichkeit der Finger ging verloren; der rechte Unterarm versteifte sich nahezu vollständig. Die Klägerin kann den rechten Arm praktisch nicht mehr gebrauchen und leidet unter ständigen Schmerzen. Sie blieb zunächst bis zum 22. Dezember 1961 im St. J.-Krankenhaus und war anschließend vom Januar bis April 1962 in stationärer Behandlung der Orthopädischen Universitätsklinik G. Im Februar 1962 zog die Streitgehilfin das Estil wieder aus dem Verkehr, nachdem sich bei seiner Anwendung mehrfach schwerwiegende Komplikationen ergeben hatten.
Die Klägerin hat den Beklagten zum Vorwurf gemacht, die eingetretenen Schäden durch die Estil-Injektion schuldhaft verursacht zu haben; das Mittel sei in die Arterie gespritzt worden. Mit dem Verlangen nach Zahlung einer monatlichen Rente von 350 DM ab 1. Februar 1962 hat sie die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz der Kosten für eine Hausgehilfin in Anspruch genommen, die sie benötige, weil sie infolge ihrer Beschädigung zur eigenen Führung des Haushalts nicht mehr in der Lage sei; weiter hat sie von ihnen ein angemessenes Schmerzensgeld gefordert und festzustellen begehrt, daß sie verpflichtet seien, ihr auch allen zukünftigen Schaden zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß die Injektion in die Arterie vorgenommen worden ist, und behauptet, sie sei paravenös verlaufen. Solchenfalls seien aber nach den Angaben der Herstellerfirma auf der Gebrauchsanweisung keine Schäden zu befürchten gewesen. Die Herstellerfirma habe in der Gebrauchsanweisung nur die positiven Eigenschaften des Estil beschrieben und es als "nahezu ideales Sprechstundennarkosemittel" angepriesen, von seiner starken Gefäßtoxizität und enormen Gefährlichkeit dagegen nichts gesagt. Eines eingehenden und deutlichen Hinweises auf die bei seinem Gebrauch möglicherweise entstehenden Gefahren habe es umso mehr bedurft, als sich selbst bei größter ärztlicher Sorgfalt eine intraarterielle Fehlinjektion nicht immer vermeiden lasse. Deren Folgen seien zudem in der Regel harmlos und nur vorübergehend. Ohne nähere Erläuterung in der Gebrauchsanweisung hätten die Beklagten deshalb mit so schweren Folgen, wie sie bei der Klägerin eingetreten seien, nicht zu rechnen brauchen. Daß sie die Ellenbeuge als Injektionsort gewählt hätten, habe allgemeiner medizinischer Praxis entsprochen; da die Klägerin an einer auf Arme und Beine ausgedehnten Fettleibigkeit leide, sei es zudem nicht möglich gewesen, das Narkosemittel in ihren Handrücken oder Unterarm zu injizieren.
Die Streitgehilfin und die Klägerin sind den Ausführungen der Beklagten entgegengetreten.
Das Landgericht hat den Rentenanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.000 DM verurteilt und dem Feststellungsbegehren der Klägerin insoweit stattgegeben, als ihre Schadenersatzansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstreben sie weiterhin die Abweisung der Klage.
Die Klägerin und ihre Streitgehilfin beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Es hat - sachverständig beraten - als erwiesen angesehen, daß der Klägerin das Narkosemittel Estil versehentlich in die Arterie statt in die Vene injiziert worden ist, und ist der Ansicht, daß den Beklagten die hierdurch verursachte widerrechtliche Verletzung des Körpers und der Gesundheit der Klägerin zum Verschulden gereicht. Aufgrund allgemeiner Erwägungen über die Sorgfaltspflichten des Arztes meint das Berufungsgericht, schon der Beweis des ersten Anscheine spreche für ein Verschulden der Beklagten. Darüber hinaus ist das Berufungsgericht aber auch bei der Betrachtung der besonderen Umstände des gegebenen Falles zu der Auffassung gelangt, daß den Beklagten ein für die Schädigung der Klägerin ursächlich gewordenen Verschulden zur Last fällt. Zwar möge, so hat das Berufungsgericht erwogen, noch kein ärztlicher Kunstfehler darin liegen, daß sich die Beklagten für die Injektion der Ellenbeuge bedient und dabei versehentlich in die Arterie injiziert haben. Doch sei die Vornahme der Injektion von Estil in die Ellenbeuge darum schuldhaft gewesen, weil die Beklagten bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit schwerwiegend er schädlicher Folgen hätten erkennen können, mit ihnen hätten rechnen müssen und die Klägerin dieser Gefahr nicht hätten aussetzen dürfen. Die Gebrauchsanweisung für Estil habe mit der in Fettdruck herausgestellten Warnung, daß eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit vermieden werden müsse, deutlich auf ein für die Beklagten erkennbares Gefahrenrisiko hingewiesen. Schon seit einigen Jahrzehnten habe sich das medizinische Fachschrifttum des In- und Auslandes rot den Folgen intraarterieller Fehlinjektionen intravenöser Mittel befaßt und die Auswirkungen beschrieben, die von vorübergehender Gefäßkontraktion bis zu Gewebstod und Amputation der betroffenen Gliedmaßen reichten. In einem Bericht über Estil sei im März-Heft der Zeitschrift "Der Chirurg" auch bereits darauf hingewiesen worden, daß bei intraarterieller Injektion - wie bei anderen intravenösen Injektionslösungen - schwere Durchblutungsstörungen bis zur Gangrän entständen. Sollte den Beklagten diese Abhandlung nicht bekannt gewesen sein, so hätten die im Fachschrifttum seit langem erörterten Gefahren und wiederholten Warnungen einem Chirurgen und Narkosearzt jedoch keinesfalls unbekannt sein dürfen; die Beklagten würden es schuldhaft versäumt haben, sich über den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu informieren, wenn sie hierüber nicht unterrichtet gewesen wären. Der eindeutige Hinweis in der Gebrauchsanweisung für Estil hätte den Beklagten hiernach Veranlassung geben müssen, auch bei diesen Mittel schwerwiegende Folgen einer intraarteriellen Injektion in ihre Überlegungen einzubeziehen. Sie hätten die konkrete Weisung der Herstellerfirma umso gewissenhafter beachten müssen, als es sich bei Estil um ein ganz neu in den Verkehr gebrachtes Mittel gehandelt habe. Im Bereich der Ellenbeuge sei nun aber selbst unter optimalen anatomischen Bedingungen eine Fehlinjektion in die Arterie niemals mit Sicherheit zu vermeiden. Wenn es mangels Erkennbarkeit einer punktierfähigen Vene unmöglich gewesen sei, die Injektion in den Handrücken oder den Unterarm der Klägerin vorzunehmen, so hätten die Beklagten von einer Estil-Injektion überhaupt absehen müssen. Für eine Narkose zur Durchführung der Beinoperation hätten sie auf ein herkömmliches Mittel, zurückgreifen können. Eine gleichwohl beabsichtigte Estil-Injektion in die Ellenbeuge hätten sie nur nach Aufklärung der Klägerin über deren Gefahren vornehmen dürfen.
2.
Die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung müssen im Ergebnis ohne Erfolg bleiben.
a)
Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Klägerin das Narkosemittel Estil versehentlich in die Arterie statt in die Vene injiziert worden ist. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. eingehend dargelegt, worauf sich diese seine Überzeugung gründet. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts bemängelt, sind unbegründet und können die Feststellung des Berufungsgerichts nicht erschüttern.
b)
Die Revision tritt der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß schon der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden der Beklagten spreche. Ob diese Auffassung rechtlicher Nachprüfung standhält, braucht nicht näher untersucht zu werden. Das Berufungsgericht ist nämlich nicht hierbei stehen geblieben, sondern hat in einer auf die Umstände des Falles eingehenden Würdigung das Verschulden der Beklagten auch im Sinne des Vollbeweises für gegeben erachtet. Ein Rechtsirrtum tritt hierin nicht zutage.
c)
Die gleiche Beurteilung, zu der hier das Berufungsgericht gelangt ist, haben in der Rechtsprechung des erkennenden Senats bereits in anderen Fällen versehentlicher intraarterieller Injektion von Estil im Bereich der Ellenbeuge Schadensersatzansprüche gefunden, die von den geschädigten Patienten gegen Arzt und Krankenhaus erhoben worden sind (Urteile vom 5. Dezember 1967 - VI ZR 54/66 - VersR 1968, 276 - und vom 12. Dezember 1967 - VI ZR 71/66 - VersR 1968, 280). Wie der erkennende Senat in diesen Entscheidungen ausgeführt hat, kann das Verschulden des Arztes, der den Patienten durch Injektion von Estil in die Ellenbeuge infolge versehentlichen Abirrens in die Arterie Schaden zufügt, nicht darum zweifelhaft sein, weil Estil wegen seiner guten Eigenschaften seinerzeit besonders empfohlen und als nahezu "ideales" Sprechstunden-Narkotikum bezeichnet, über die schädlichen Folgen einer intraarteriellen Injektion im Prospekt und in der Gebrauchsanweisung der Herstellerfirma dagegen nichts gesagt worden ist. Der nachdrückliche Hinweis der Herstellerfirma, daß eine intraarterielle Injektion "mit Sicherheit" vermieden werden mußte, war eine deutliche Warnung. Sie mußte daran gemahnen, daß sich vorher schon andere intravenöse Kurznarkosemittel bei versehentlich intraarterieller Injektion als in hohem Maße schädlich erwiesen hatten, - ein ärztliches Erfahrungswissen, das seit langem bekannt war (vgl. Frey, Hügin, Mayerhofer, Lehrbuch der Anaesthesiologie 1955, S. 356 und die weiteren Nachweise über Veröffentlichungen im medizinischen Schrifttum bei Roloff, Zur Haftung des Arztes bei Narkose-Schäden, in VersR 1965, 419, 421) und von dem das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, daß es auch den Beklagten hätte bekannt sein müssen. Auch wenn es, wie die Revision geltend macht, mittlerweile gelungen sein mochte, jene anderen Mittel so zu verändern, daß sie weniger gefäßunfreundlich waren und eine gewisse Arterienverträglichkeit aufwiesen, durften sich die Beklagten nicht der Meinung hingeben, daß der warnende Hinweis der Herstellerfirma nicht sonderlich ernst genommen zu werden brauche. Es konnte nicht davon ausgegangen werden, daß Estil von entsprechend gemilderter Beschaffenheit sei. Die strikte Anweisung, eine intraarterielle Injektion mit Sicherheit zu vermeiden, stand einer solchen Annahme entgegen. Mit Recht ist das Berufungsgericht daher der Ansicht, daß die Beklagten mit schwerwiegenden Folgen hätten rechnen müssen, wenn die Injektion in die Ellenbeuge vorgenommen wurde, wo eine Fehlinjektion in die Arterie nicht mit Sicherheit zu vermeiden war. Es war schuldhaft, daß sie die Klägerin den Gefahren dieser Injektion aussetzten, obwohl die Narkose, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ohne eine solche Gefährdung der Klägerin auf herkömmliche Weise hätte bewirkt werden können.
Das Berufungsgericht hat hiernach die Schadensersatzpflicht der Beklagten im Ergebnis zutreffend bejaht.
3.
Die Revision wendet sich noch dagegen, daß das Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Landgericht bei der Bemessung der Höhe des der Klägerin zuerkannten Schmerzensgeldes die seelische Beeinträchtigung mit berücksichtigt hat, die sich für sie daraus ergibt, daß sie ihren Haushalt nicht mehr allein versorgen kann und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Die Revision rügt als übersehen, daß die Klägerin schon wegen des vorangegangenen Verkehrsunfalls ihren Haushalt nicht mehr allein habe versorgen können. Eine solche Behauptung war jedoch aus dem von der Revision angezogenen erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten nicht zu entnehmen; vielmehr wurde hier nur die frage aufgeworfen, inwieweit die Klägerin durch den Verkehrsunfall behindert worden sei, und sachverständige Begutachtung erbeten. Daß das Landgericht mangels konkreter Behauptung hierauf nicht eingegangen ist, haben die Beklagten in der Berufungsinstanz nicht beanstandet. Sie sind im Berufungsverfahren auf jenes frühere Vorbringen nicht zurückgekommen und haben Einwendungen zur Höhe des vom Landgericht zugebilligten Schmerzensgeldes nicht erhoben. Die Revisionsrüge eines Verstosses gegen § 286 ZPO ist hiernach unbegründet (vgl. BGHZ 35, 103, 106) [BGH 19.04.1961 - IV ZR 217/60].
Die Revision muß hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Nüßgens
Sonnabend