Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.08.1987, Az.: 3 StR 305/87
Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang; Beschränkung einer Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung; Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung; Unverhältnismäßigkeit einer Sicherungsverwahrung; Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit auf Grund eines Hanges zu erheblichen Straftaten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.08.1987
- Aktenzeichen
- 3 StR 305/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - 11.12.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- wistra 1988, 22
Verfahrensgegenstand
Diebstahl
Amtlicher Leitsatz
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Eigentums- und Vermögensdelikten setzt keine außergewöhnlichen wirtschaftlichen Schäden voraus.
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. August 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Landgerichts Kiel vom 11. Dezember 1986 wird, soweit es den Angeklagten Rainer Paul B. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
- a)
auf die Revision des Angeklagten insgesamt,
- b)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Rechtsfolgenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es ihn freigesprochen, die Verhängung von Sicherungsverwahrung hat es abgelehnt.
Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen des Angeklagten, der die Verletzung sachlichen Rechts rügt, und der Staatsanwaltschaft, die mit der Sachrüge die abgelehnte Anordnung der Sicherungsverwahrung angreift. Beide Rechtsmittel beziehen sich nicht auf den Teilfreispruch, der somit rechtskräftig ist.
I.
Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer legt dem Angeklagten im Falle VIII unter anderem zur Last, in einer Nacht vor dem 28. März 1985 zusammen mit dem Mitangeklagten Ba. aus den Geschäftsräumen der Firma G. in K. mehrere Gegenstände entwendet zu haben. Die Überführung des leugnenden Angeklagten stützt das Landgericht "im entscheidenden Maße" auf die Angaben des Mitangeklagten.
Im Falle IX soll der Angeklagte in der Zeit zwischen seiner Haftentlassung (4. März 1985) und dem 21. Juni 1985 wiederum zusammen mit dem Mitangeklagten Ba. Waren aus dem Verkaufslager der Firma GF. Getränkefachgroßhandlung in K. entwendet haben. Auch hier sieht das Landgericht den Angeklagten auf Grund der Angaben des Mitangeklagten Ba. als überführt an. Die Urteilsfeststellungen ergeben aber andererseits (UA S. 18), daß der Angeklagte und Ba. sich erst im Mai 1985 auf einer Familienfeier kennengelernt haben. Für beide Taten sind diese zeitlichen Angaben nicht miteinander zu vereinbaren.
Dieser Fehler führt zur Aufhebung des Urteils, und zwar in vollem Umfang. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dieser Widerspruch auf die Angaben des Mitangeklagten Ba. zurückzuführen ist. Dessen Bekundungen haben aber nach den Feststellungen des Landgerichts hinsichtlich aller Tatkomplexe wesentlich zur Überführung des Angeklagten beigetragen.
Die neuerkennende Strafkammer wird sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob sämtliche oder mehrere Tatkomplexe als fortgesetzte Handlung zu bewerten sind. Bisher erörtert ist nämlich nur, ob die Einzelakte hinsichtlich eines Tatobjekts als fortgesetzte Handlung zu bewerten sind (UA S. 68/69).
Der Angeklagte hat seine Taten in der Zeit von März bis August 1985 begangen. Dabei überlagern sich mehrere Tatkomplexe zeitlich, in zwei Fällen hat er sogar in einer Nacht bei einer Firma Schließzylinder zum Anfertigen falscher Schlüssel entwendet und bei einer anderen Firma, bei der er bereits Schließzylinder weggenommen und falsche Schlüssel hergestellt hatte, dort befindliche Waren an sich gebracht (Fälle 1 und 2 bzw. Fälle 2 und 6; UA S. 30 und UA S. 50). Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich ist (vgl. dazu Meyer-Goßner NStZ 1986, 104 m.w. Nachw.), sich vor Beendigung des letzten Teilaktes auf weitere Tatteile erstreckt haben kann (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 21, 319, 322; 23, 33, 35; BGH wistra 1987, 60, 61), wobei freilich aus dem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden kann, daß die weiteren Handlungen auf einer Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes beruhen (BGH, Urt. vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83; vgl. auch Meyer-Goßner a.a.O.).
II.
Revision der Staatsanwaltschaft
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des strafrechtlichen Rechtsfolgenausspruchs. Die Beschränkung der Revision auf die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung ist hier unwirksam, da sich nicht ausschließen läßt, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrungerkannt hätte (vgl. dazu BGHSt 7, 101; BGH GA 1974, 175, 177; JR 1980, 339, 340).
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB gegeben sind. Es hält die Anordnung aber für unverhältnismäßig (§ 62 StGB), da bei Straftaten, die lediglich wirtschaftliche Schäden hervorrufen "das Freiheitsrecht des Täters höher zu bewerten sei als bei Straftaten, die körperliche Schäden verursachen". Nur bei Verursachung außergewöhnlicher wirtschaftlicher Schäden und extrem hoher Wiederholungsgefahr sei in Fällen des Eingriffs in fremde Vermögensrechte die Anordnung der Sicherungsverwahrung geboten, was das Landgericht aber verneint.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, da an die Anordnung der Sicherungsverwahrung überhöhte, mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB nicht zu vereinbarende, Anforderungen gestellt worden sind.
§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit auf Grund eines Hanges zu erheblichen Straftaten. Dabei genügen auch Taten, durch die ein schwerer wirtschaftlicher Schaden verwirklicht wird. Bei den in der Regel zum Bereich der mittleren Kriminalität gehörenden Eigentums- und Vermögensdelikten kommen als Grundlage der Maßregel nur solche Taten in Betracht, die einen hohen Schweregrad aufweisen und den Rechtsfrieden empfindlich stören (BGHSt 24, 153, 154 [BGH 18.05.1971 - 4 StR 100/71]; 24, 160; BGH JZ 1980, 532; NStZ 1984, 309 jeweils m.w.Nachw.). Wenn das Landgericht außergewöhnliche wirtschaftliche Schäden fordert, so überschreitet es den ihm bei der Ausgestaltung des Begriffes "erhebliche Straftaten, namentlich solche, die schwere wirtschaftliche Schäden anrichten", eingeräumten Rahmen tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. dazu BGH JZ 1980, 532 mit Anmerkung von Mayer S. 533). Die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert weiterhin, daß der Täter infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn die bestimmte Wahrscheinlichkeit besteht, daß er auch in Zukunft durch seine aus dem Hang entspringenden Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören wird (BGHSt 1, 94, 100); eine extrem hohe Wiederholungsgefahr braucht nicht gegeben zu sein. Der Tatrichter ist freilich gehalten, das Gewicht des mit der Maßregel verbundenen Eingriffs in die persönliche Freiheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit der Schwere der in Zukunft vom Verurteilten zu erwartenden Taten abzuwägen (BGHSt StV 1983, 503). Die Sicherungsverwahrung soll der Begehung solcher Taten begegnen, die den Rechtsfrieden in besonders schwerwiegender Weise zu stören geeignet sind (BGHSt 24, 160, 162). Die Maßregel hat zu unterbleiben, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß an die Anordnung der Maßregel selbst über die gesetzlichen Regelungen hinausgehende weitergehende Anforderungen gestellt werden müssen.
Das Urteil ist somit auf die Revision der Staatsanwaltschaft im gesamten strafrechtlichen Rechtsfolgenausspruch aufzuheben. Daß die förmlichen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB vorliegen, ist nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht ausgeschlossen, wenn auch die Höhe der Einzelstrafen der früheren Gesamtstrafen nicht in allen Fällen eindeutig dem Urteil zu entnehmen ist (vgl. dazu BGHSt 24, 345; 30, 220; BGH Urt. vom 2. April 1987 - 4 StR 27/87 zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter