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Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1991, Az.: IV ZR 49/90

Sportvereinsvorsitzender; Verkehrssicherungspflicht; 14-Jähriger; Risikoausschluß; Verstoß gegen AGBG; Selbstfahrender Motorrasenmäher

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1991
Aktenzeichen
IV ZR 49/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 1453 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 1145 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 668-669 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 803-804 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Vorsitzende eines Sportvereins, der einen 14jährigen Jungen beauftragt, mit einem selbstfahrenden Motorrasenmäher, der nach den Unfallverhütungsvorschriften von Jugendlichen unter 16 Jahren nicht bedient werden darf, den Sportplatzrasen zu mähen, verletzt dadurch die dem Verein gegenüber spielenden Kindern, die durch den Rasenmäher verletzt werden, obliegende Verkehrssicherungspflicht. Er handelt dabei in Ausübung einer verantwortlichen Tätigkeit in einer Vereinigung, deren Gefahren nach den BHB nicht gedeckt werden.

2. Der Risikoausschluß der Gefahren einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art in der Privathaftpflichtversicherung verstößt nicht gegen §§ 3 und 9 AGBG.

Tatbestand:

1

Der bei der Beklagten privathaftpflichtversicherte Kläger ist der 1. Vorsitzende des Turn- und Sportvereins W. .e.V..

2

Der Verein ist Eigentümer eines mit vier Rädern ausgestatteten, selbstfahrenden Rasenmähers, der nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen ist. Der Rasenmäher wird überwiegend zum Mähen des Sportplatzes verwendet. Er befindet sich - wenn er nicht in Benutzung ist - in einer verschlossenen Blechgarage. Der Zündschlüssel steckt regelmäßig an der Arbeitsmaschine. Der Schlüssel für die Blechgarage hängt im offenen Schlüsselkasten des Sportheimes, für welches circa 10 Personen - auch der Kläger - einen Schlüssel besitzen. Zu den Öffnungszeiten des Sportheimes hat jedes Vereinsmitglied die Möglichkeit, sich den entsprechenden Schlüssel für die Blechgarage zu holen und den Rasenmäher in Betrieb zu setzen. Eine besondere, vereinsinterne Regelung für den Betrieb oder die Benutzung des Rasenmähers gibt es nicht. Die Verantwortung für die Maschine ist nicht auf ein bestimmtes Vereinsmitglied übertragen worden; einen sogenannten Platzwart hat der Verein nicht. Für den Rasenmäher ist seitens des Vereins keine Haftpflichtversicherung abgeschlossen worden.

3

Am 6. Juni 1987 mähte der Kläger mit dem Rasenmäher den Sportplatz, nachdem sich niemand anderes zu dieser Tätigkeit bereitgefunden hatte. Die Maschine besaß zu dieser Zeit nicht das in der Bedienungsanleitung vorgeschriebene Prallblech im Bereich der rotierenden Messer. Der Kläger wurde am Vormittag mit dem Rasenmähen nicht fertig. Nachdem er am Nachmittag noch anläßlich einer Hochzeit "Spalier stehen" wollte, überließ er den Rasenmäher gegen 13.30 Uhr dem damals 14-jährigen A., der schon öfter Rasen gemäht hatte und mit der Maschine vertraut war. Sodann verließ der Kläger den Sportplatz. Nach den Unfallverhütungsvorschriften, die in der Gebrauchsanleitung für den Rasenmäher abgedruckt sind, dürfen Jugendliche unter 16 Jahren den Rasenmäher nicht bedienen. Ebenso sind Kinder beim Mähen von der Maschine fernzuhalten. In der Folgezeit begann A. den Rasen auf dem Sportplatz weiter zu mähen. Etwa gegen 15.30 Uhr näherten sich Kinder und sprangen um die fahrende Mähmaschine herum. Dabei rutschte der damals 8-jährige S. vor dem Rasenmäher aus und geriet mit dem linken Unterschenkel unter die Maschine und das rotierende Messer. Der Unterschenkel des Jungen wurde so schwer verletzt, daß er wenige Tage später amputiert werden mußte.

4

Der Kläger ist wegen des Unfalls mit Strafbefehl wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

5

Die Prozeßbevollmächtigten des S. haben inzwischen dem Kläger gegenüber zunächst ein Schmerzensgeld von 50.000 DM sowie auf die Krankenkasse übergegangene Schadensersatzansprüche in Höhe von vorerst 30.352,49 DM angemeldet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 16. August 1988 und 30. August 1988 ihre Eintrittspflicht für den Kläger verneint, weil das Unfallgeschehen nach den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung (BHB 1) nicht versichert sei. Die entsprechenden Bedingungen lauten:

6

I. Versichert ist im Umfang der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung -, insbesondere....

7

IV. Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

8

Der Kläger begehrt die Feststellung, daß die Beklagte ihm Deckungsschutz gewähren müsse. Er hat vorgetragen, daß sich die Beklagte nicht auf einen Ausschlußgrund in den Besonderen Bedingungen (BHB 1) berufen könne. Die Überlassung des Mähers erfülle keinen der genannten Ausschlußgründe. Er sei nicht Besitzer der Maschine gewesen und der Unfall sei nicht bei dem Gebrauch durch ihn geschehen. Es handele sich weder um eine Gefahr eines Ehrenamtes noch einer verantwortlichen Vereinsbetätigung, noch habe es sich um eine besonders gefährliche Beschäftigung gehandelt.

9

Die Beklagte hat vorgebracht, der Kläger sei in seiner Eigenschaft als Organ des Vereins ehrenamtlich tätig geworden, als er den Gebrauch einer gefährlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschine an eine hierfür nicht geeignete Person überlassen habe. Dies sei keine Jedermannstätigkeit.

10

Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision führt zur Abweisung der Klage.

12

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

13

Bei der Tätigkeit des Klägers als 1. Vorsitzender des TSV W. e.V. handele es sich um ein Ehrenamt im Sinne des Ausschlußgrundes. Die Gefahren dieses Amtes seien aber nur diejenigen, die aus dem Aufgabenbereich des ersten Vorsitzenden des Sportvereins resultieren. Das Rasenmähen als solches sei keine spezifische, sich aus gesetzlichen Vorschriften ergebende Aufgabe des ersten Vorsitzenden. Insoweit handele es sich um einen vereinsinternen Vorgang. Es sei auch von der Beklagten nicht dargelegt und bewiesen worden, daß es sich um eine satzungsmäßige Aufgabe des 1. Vorsitzenden dieses Sportvereins handele. Gleiches gelte nicht nur für das Rasenmähen, sondern auch für die Überlassung des Rasenmähers an ein Vereinsmitglied, wie z.B. an den 14-jährigen A. am Unfalltag. Für den 1. Vorsitzenden des TSV W. bestehe kein alleiniges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Benutzung des Rasenmähers. Weder durch die Satzung noch durch Beschlüsse des Gesamtvorstandes oder der Mitgliederversammlung sei dem Kläger als 1. Vorsitzenden ein derartiger interner Aufgabenbereich zugeordnet worden. Es sei vielmehr so gewesen, daß jedes erwachsene Vereinsmitglied die tatsächliche Möglichkeit gehabt habe, sich des Rasenmähers zu bemächtigen und das Gerät dem jugendlichen A. weiter zu überlassen. Wenn der Kläger den Rasenmäher dem A. anvertraut habe, so sei dies nicht aus seiner Stellung als Vereinsvorsitzender geschehen, sondern lediglich aus seiner Stellung als einfaches Vereinsmitglied, außerhalb seiner Funktion als erster Vorsitzender des Vereins. Dementsprechend liege insoweit keine Gefahr aus dem Ehrenamt des Klägers vor, denn sowohl das Rasenmähen als auch die Überlassung des Rasenmähers seien untergeordnete Maßnahmen und keine Tätigkeiten "in gehobener Vereinsposition".

14

Das gleiche gelte für das Merkmal der verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen. Gemeint seien auch insoweit in erster Linie Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern. Eine verantwortliche Betätigung müsse grundsätzlich durch einen besonderen Organisationsakt dem Aufgabenbereich des Vereinsmitgliedes zugeordnet worden sein. Daran fehle es im vorliegenden Fall. Das Rasenmähen und die Weitergabe des Mähers habe als untergeordnete, lästige, aber notwendige Tätigkeit allen Vereinsmitgliedern gleichermaßen oblegen. Somit liege kein Ausschlußgrund nach Nr. I BHB vor.

15

Die Beklagte könne sich auch nicht auf den Ausschlußgrund nach Nr. IV BHB berufen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens - also beim Gebrauch des Rasenmähers - weder Eigentümer, Halter, Besitzer noch Führer der streitgegenständlichen Arbeitsmaschine gewesen.

16

II. Diese Ansicht des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

17

Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß die Kraftfahrzeugklausel in Nr. IV der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen hier nicht eingreife, und das Rasenmähen nicht zur satzungsmäßigen Aufgabe des Klägers als 1. Vorsitzenden des Sportvereins gehört habe, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten auch keinen Rechtsfehler.

18

Die Revision rügt jedoch mit Recht, das Berufungsgericht habe übersehen, daß dem Kläger eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zur Last zu legen ist, weil er den Gebrauch einer gefährlichen selbstfahrenden Arbeitsmaschine einer hierfür nicht geeigneten Person überlassen hat.

19

Dem Turn- und Sportverein W. e.V. oblag auf seinem Sportplatz die Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGH Urteil vom 23.10.1990 - VI ZR 329/89 - zur Veröffentlichung im Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofes bestimmt). Für deren Erfüllung hatte der Kläger als 1. Vorsitzender des Vereins zu sorgen. Es handelte sich dabei um eine Maßnahme der Vereinsgeschäftsführung, die nach § 27 BGB dem Vorstand obliegt. Da der Sportplatz offensichtlich von spielenden Kindern betreten werden konnte, mußte beim Mähen des Rasens dafür Vorsorge getroffen werden, daß entweder die Kinder nicht in die Nähe der gefährlichen selbstfahrenden Rasenmähmaschine kamen, oder aber die Rasenmähmaschine abgestellt wurde, wenn sich die Kinder nicht entfernten. Der Kläger als 1. Vorsitzender des Vereins hatte daher auch dafür Sorge zu tragen, daß der motorisierte Rasenmäher als gefährliche selbstfahrende Arbeitsmaschine nur von Personen bedient wurde, denen das Fahren mit dieser Maschine erlaubt war. Ob er diese ihm obliegende Aufgabe delegieren konnte, kann auf sich beruhen. Denn jedenfalls hat er dadurch, daß er selbst einen Fahrer beauftragte, der den Rasenmäher nicht fahren durfte, die ihm als 1. Vorsitzenden des Vereins obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Daraus ergibt sich, daß der Kläger bei einer im Sinne der Nr. I BHB 1 verantwortlichen Tätigkeit in einer Vereinigung gehandelt hat. Der Ansicht des Klägers, er habe nicht eine spezielle Vorstandstätigkeit wahrgenommen, kann daher nicht gefolgt werden. Unerheblich ist es deshalb auch, ob die Ansicht des Klägers zutrifft, die Ausschlußklausel stelle nur auf aktives Tun und nicht auf Unterlassen ab.

20

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Haftungsausschluß in Nr. I der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privathaftpflichtversicherung keine überraschende Klausel nach § 3 AGBG. Der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung soll nur die allgemeinen Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens abdecken. Es ist daher anerkannt, daß er die Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes nicht abdeckt. Gleiches muß auch für die Tätigkeit als Vorsitzender eines Vereins gelten, da das damit verbundene besondere Haftungsrisiko über die allgemeinen Risiken aus den Gefahren des täglichen Lebens hinausgeht. Der Versicherungsnehmer der Privathaftpflichtversicherung kann daher nicht erwarten, daß auch dieses Risiko durch die Privathaftpflichtversicherung gedeckt wird. Aus dem gleichen Grunde stellt der Haftungsausschluß auch keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 9 Abs. 2 AGBG dar.